Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) die Beklagte nicht fallweise Lärm erregt hat; nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat sie seit Herbst 1989 ständig zu Tages- und Nachtzeiten derart Lärm erregt, daß die Wände zum Vibrieren gebracht wurden; 2) der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG regelmäßig kein Verschulden voraussetzt (MietSlg 37.412) und 3) sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des stillschweigenden Verzichts auseinandergesetzt hat; eine Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht wird nicht dargelegt, es ist auch nicht erkennbar, worin diese gelegen sein soll.
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