OGH 8Ob618/93

OGH8Ob618/9313.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****& Co, ***** vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) I***** Gesellschaft mbH KG und 2.) I***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Erwin Höller und Dr.Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 463.223,55 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Mai 1993, GZ 3 R 73/93-29, womit infolge Berufungen aller Parteien das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 22.Jänner 1993, GZ 2 Cg 318/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die zweitbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei. Zu deren Unternehmensgegenstand gehört die Ausübung des Dachdecker-, Schwarzdecker- und Spenglergewerbes. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ihr Schlachthof und ihr Betriebsgebäude befinden. Dort hat die erstbeklagte Partei im Jahre 1978 über einem Kühlhaus der Klägerin ein Flachdach errichtet, das in der Nacht vom 15. auf den 16.11.1990 teilweise einstürzte.

Zu dieser Dacherrichtung hatte die Klägerin der Erstbeklagten mit schriftlichem Bauvertrag vom 10.8.1978 den Auftrag erteilt. Laut Punkt 2. dieses Vertrages sind der vom Auftraggeber mit der Oberleitung betraute Architekt sowie der örtliche Bauführer bzw die örtliche Bauleitung und deren Vertreter berechtigt, alle notwendigen Anweisungen zu treffen, auch solche, die den Umfang der Vertragsleistung ändern. Gemäß Punkt 11 gelten für die Haftung und die Abnahme sowie die Verjährungsfristen für die Leistung der vertragmäßigen Beschaffenheit der Arbeiten und Lieferungen vertragliche Vereinbarungen. Gemäß Punkt XIII, 13 wurde für die Dachdeckungsarbeiten eine Gewährleistungszeit von 10 Jahren vereinbart. Bei Abschluß des Bauvertrages war der Erstbeklagten bekannt, daß es sich beim Bauvorhaben um einen Schlachthof-Neubau handelt. Aus den ihr spätestens vor Auftragsausführung zur Verfügung gestellten Polierplänen ergab sich die vorgesehene Nutzung der einzudeckenden Gebäude. Sie konnte daraus ersehen, daß in jenem Gebäudeteil, dessen Dachkonstruktion später einstürzte, die Heizungsanlage und im unmittelbar angrenzenden Raum die Kältemaschinen untergebracht werden würden. Die Erstbeklagte konnte daher vorhersehen, daß möglicherweise Schwingungen auftreten würden. Sie wurde jedoch weder von Seiten des Bauherrn noch des Architekten, noch des örtlichen Bauleiters ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in diesem Bereich des Gebäudes mit dem Auftreten von Schwingungen zu rechnen ist. Nach den vom Architekturbüro erstellten Plänen sollten die von der Erstbeklagten zu liefernden Trapezblechtafeln auf vom Hersteller der Betonfertigteilwände vorzusehende Auflagen aufgelegt und befestigt werden. Nach der Anlieferung der Trapezprofiltafeln stellte sich heraus, daß bei einem Teil der Fertigbetonwände, die für den Heizraum vorgesehen waren, die laut Plan vorgesehenen Auflagen fehlten, sodaß insoweit die plangemäß gelieferten Trapezprofilbleche etwas zu kurz waren. Um dennoch die Dachflächen ohne wesentliche Verzögerung schließen zu können, kam der Geschäftsführer der Zweitbeklagten mit dem örtlichen Bauleiter überein, ein Winkeleisenauflager herzustellen und die Trapezblechtafeln unter Verwendung dieses Winkeleisenauflagers am Betonfertigteil zu befestigen. Konkrete Anweisungen, wie die Befestigung des Winkeleisens am Betonfertigteil vorzunehmen sei, wurden von der Bauherrschaft, vom Architekten und von der örtlichen Bauleitung nicht erteilt. Die Dimensionierung oder Ausgestaltung des Winkeleisens sowie die Art und die Dimensionierung der Befestigung des Winkeleisens am Betonfertigteil wurde von der Erstbeklagten auf Grund der eigenen Erfahrung ohne Absprache mit der Bauherrschaft oder dem Architekten oder der Bauleitung festgelegt und ausgeführt. Zur Befestigung des ca. 2,7 m langen Winkeleisenauflagers wurden von der Erstbeklagten drei Schraubenbolzen verwendet. Alle drei Schraubenbolzen zusammen sind bei normaler Belastung geeignet, eine Last von 2.355 kg aufzunehmen, bei schwingender Belastung jedoch nur

1.683 kg. Tatsächlich ruhte auf dem Winkeleisen bzw den drei Schrauben eine Last von rund 2.300 kg. Die tatsächliche Dimensionierung der Schraubenbolzen war daher für eine normale Belastung ausreichend, für schwingende Belastung jedoch um 35 % unterdimensioniert. Weder vom örtlichen Bauleiter noch vom Architekten wurde die Art und Dimensionierung des von der Erstbeklagten verwendeten Materials zur Befestigung der Winkeleisen überprüft und beanstandet, der Architekt war mit dieser Lösung einverstanden. Auf Grund von Schwingungen, die zum einen von den im Raum aufgestellten Kompressoren und zum anderen von zwei großen Lüftern, die an der Wand bzw an der angrenzenden Tafelfläche montiert waren, ausgingen, kam es dazu, daß die drei Schraubenbolzen abrissen und das Dach einstürzte und dabei die drei darunter befindlichen Gasmotoren beschädigte. Nicht festgestellt werden konnte, daß den Beklagten bei Auftragsausführung bekannt gewesen sei, daß nachträglich von einer Drittfirma zwei Ventilatoren mit jeweils ca. 1 m Durchmesser in die Wand bzw. angrenzende Dachfläche eingebaut werden würden. Nach der einschlägigen Ö-Norm hat der planende Architekt oder Bauherr den Auftragnehmer auf zu erwartende stoßende und schwingende Einwirkungen hinzuweisen. Es ist Aufgabe des planenden Architekten wie auch des Bauleiters, dem ausführenden Professionisten genaue Angaben über eventuell vorkommende Schwingungen zu machen. Für eine sichere Montage des Winkeleisenauflagers wäre es notwendig gewesen, die Befestigungselemente statisch bemessen zu lassen. Hauptverursacher war der nachträglich am Dach montierte Lüfter. Kompressoren sind grundsätzlich so zu lagern, daß keine Bauwerkserschütterungen auftreten.

Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Zahlung von S 740.380,82 sA für Kosten der Dacherneuerung samt Noteindeckung, für Reparaturkosten an den Gasmotoren, notwendige Serviceleistungen, für die Behebung von Schäden an Zubehör sowie für den Schaden zufolge des Betriebsstillstandes und für Kosten der Behebung einer Störung am Dampfkessel. Sie brachte vor, die Beklagten hätten den Dacheinsturz durch eine fahrlässige Konstruktionsänderung in Verbindung mit einem nicht ausreichenden statischen System und mangelhafter Ausführung, die die allgemein bekannten geltenden und anerkannten Regeln der Technik völlig unbeachtet gelassen habe, verursacht und verschuldet. Obwohl sie den Zweck der Halle gekannt hätten, hätten sie die Notlösung gewählt, die zu kurz angelieferten Trapezprofilbleche auf ein zusätzliches Auflager anzubringen. Sollten die Beklagten nicht in der Lage gewesen sein, die ausreichende Dimensionierung der Auflager selbst zu ermitteln, wären sie verpflichtet gewesen darauf hinzuweisen oder Statiker zu beauftragen. Für die örtliche Bauleitung und bei der Abnahme des Gebäudes sei nicht erkennbar gewesen, daß die Befestigung des Auflagers zu schwach dimensioniert sei.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit folgender Begründung: Im Bauvertrag sei ausdrücklich festgehalten gewesen, daß der Architekt die Bauleitung innehabe und berechtigt sei, alle notwendigen Anweisungen zu treffen. Die Dachkonstruktion in der Form, wie sie tatsächlich errichtet worden sei, sei von dem von der Klägerin beauftragten Architekturbüro konkret angeordnet worden. Es liege ein Planungsfehler des Architekten vor. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Daches sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, daß im Gebäude sehr starke Vibrationen, ausgehend von den dort befindlichen Kühlaggregaten, auftreten würden. Der beauftragte Architekt sei während der gesamten Zeit der Errichtung des Daches anwesend gewesen und habe den Baufortschritt überwacht. Nach Fertigstellung des Daches sei dieses von ihm abgenommen worden. Im übrigen sei die Klageforderung wegen des Ablaufes der vereinbarten Gewährleistungszeit von 10 Jahren verjährt. Ein versteckter Mangel liege nicht vor. Die angebrachte Konstruktion sei für die zu erwartenden Belastungen des Daches durchaus ausreichend dimensioniert gewesen und hätte normalen Belastungen durchaus Stand gehalten. Die Anstellung von komplizierten Berechnungen hinsichtlich zu erwartender Schwingungen sei nicht Aufgabe der Beklagten gewesen. Die mit der Bauleitung und Bauüberwachung befaßten Organe der Klägerin hätten ohne weitere Rückfrage die von der Erstbeklagten angebrachte Konstruktion akzeptiert und abgenommen. Die unterlassene Aufklärung und Überwachung der Erstbeklagten durch die Bauleitung stelle jedenfalls ein der Klägerin anrechenbares Mitverschulden dar.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil ein Teilbegehren von S 45.545,60 - rechtskräftig - ab und stellte hinsichtlich des weiteren Klagebegehrens mit Zwischenurteil fest, daß dieses zu einem Drittel dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf unter anderem die oben wieder gegebenen Tatsachenfeststellungen und gelangte zu folgender rechtlicher Beurteilung:

Wenngleich die Gewährleistungsansprüche bereits präkludiert seien, habe die Klägerin dennoch bei Verschulden der Erstbeklagten einen Schadenersatzanspruch, der erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger frühestens am 16.11.1990 "entstanden" sei. Dieses Verschulden liege darin, daß die Erstbeklagte ohne entsprechende statische Berechnungen anzustellen oder zu veranlassen, Befestigungselemente gewählt und angebracht habe, die der nicht auszuschließenden Belastung durch Schwingungen nicht standhalten hätten können. Auf Grund der ihr bekannten geplanten Nutzung der Räumlichkeiten habe die Erstbeklagte damit rechnen müssen, daß Schwingungen auftreten könnten, sodaß die Schraubenbolzen entsprechend stärker zu dimensionieren gewesen wären. Es treffe jedoch auch die Klägerin ein Verschulden, das jenes der Erstbeklagten sogar überwiege. Der von ihr beschäftigte Architekt und/oder Bauleiter hätten es unterlassen, die Erstbeklagte ausdrücklich auf die zu erwartenden Schwingungen hinzuweisen und ihr exakte Detailanweisungen betreffend die Ausführung der Befestigungselemente nach Einholung entsprechender statischer Berechnungen zu erteilen. Dem planenden Architekten habe sowohl das Erfordernis statischer Berechnungen als auch der Umstand, daß die Erstbeklagte dazu nicht in der Lage sei, bekannt sein müssen. Schließlich seien von der Klägerin nachträglich zwei Lüfter eingebaut worden, die zusätzliche Schwingungen verursacht hätten. Die Kompressoren seien nicht so gelagert worden, daß sie völlig schwingungsfrei arbeiteten. Es erscheine daher eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt, sodaß sie Anspruch auf Ersatz eines Drittels des Schadens habe.

Das Berufungsgericht gab keiner der von allen Streitteilen erhobenen Berufungen folge und erklärte die Revision gegen seine Entscheidung für zulässig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, erklärte, aus der Gesamtheit dieser ergebe sich ohne Zweifel, daß einerseits ausreichend dimensionierte Schrauben den Schwingungen standgehalten hätten und andererseits die Schwingungen als solche der Klägerin zuzurechnen seien und begründete sodann im einzelnen näher, warum die Erstbeklagte ein - hinsichtlich der Anteilsausmessung in der Berufung nicht bekämpftes - Mitverschulden am Dacheinsturz treffe und der Schadenersatzanspruch nicht entfalle - der Mangel sei im Sinne des § 928 ABGB bei normaler Sorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar gewesen - und nicht verjährt sei. Wie sich aus § 1168a ABGB ergebe, hafte der Besteller - für unrichtige Anweisungen, soweit dies nicht offenkundig sei. Grundsätzlich müsse man (vgl Krejci in Rummel ABGB2 § 1168a Rz 22) der Unrichtigkeit die gänzliche Unterlassung einer gebotenen Anweisung gleichstellen, auch wenn eine Anweisungspflicht nur in Ausnahmefällen bestehe. Dies sei hier aus folgenden Erwägungen der Fall: Die Erstbeklagte sei mit der Errichtung eines Daches für ein Bauwerk beauftragt gewesen, in dem später Maschinen aufgestellt werden sollten. Deren Art und Dimension habe von vornherein nur dem Besteller, nicht aber dem Werkunternehmer bekannt sein können. Dazu komme, daß der Besteller sachkundig beraten gewesen sei. In diesen Fragenkomplex gehöre auch die bekämpfte, vom Berufungsgericht aber übernommene Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes, die sich erkennbar auf die Gepflogenheiten in der Baubranche in Österreich beziehe. Aus ihr ergebe sich im wesentlichen, daß ein Dachhersteller erwarten könne, daß planende Architekten und Bauleiter auf zu erwartende Schwingungen hinwiesen. Eine derartige Gepflogenheit sei unabhängig von der Vereinbarung von bestimmten Normen im Einzelfall. Irgendwelche konkreten Argumente, aus welchen sich die Unrichtigkeit dieser Feststellung ergebe, vermöge die Berufung nicht anzugeben. Diese Feststellung stehe auch im Einklang mit der Rechtslage. Anzulasten sei der Klägerin, daß ihre Leute keinen Anlaß gesehen hätten, die Erstbeklagte auf mögliche Schwingungen hinzuweisen und sich solcherart auf die eigene Sachkunde und Voraussicht der Erstbeklagten verlassen hätten. Deren Gehilfenverhalten sei der Klägerin als Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB anzulasten. Dies entspreche der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung (Reischauer ABGB2 Rz 7 zu § 1304 mwN) und gelte insbesondere auch für den Architekten, dessen sich der Bauherr zur Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Werkunternehmen bediene. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei das Unterlassen der notwendigen Hinweise auf die zu erwartenden Schwingungen durchaus einem Planungsfehler gleichzuhalten, betreffe es doch nicht anders als ein Bauplan jene Vorgaben, an die sich der Werkunternehmer bei seinem Werk zu halten habe. Daß die Erstbeklagte mögliche Schwingungen vorausgesehen habe ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen gerade nicht; auch die in erster Instanz aufgestellten Behauptungen der Klägerin gingen lediglich dahin, daß die Erstbeklagte mit Schwingungen habe rechnen müssen. Die erstgerichtliche Schadensteilung im Verhältnis zu 2 : 1 werde in der Berufung der Klägerin mit keinem Wort als solche angesprochen, davon abgesehen entspreche sie der Sach- und Rechtslage. Hier hätten auf das eingestürzte Dach sowohl grundsätzlich vermeidbare Schwingungen der Kühlaggregate als auch von Lüftungsanlagen eingewirkt, die beide in den Risikobereich der Klägerin gefallen seien. Dazu komme noch die Vernachlässigung der notwendigen Aufklärung der Erstbeklagten über die zu erwartenden Schwingungen. Diese Zurechnungsmomente seien gewichtiger als das Verschulden der Erstbeklagten, die lediglich bei derartigen Kühlräumen nur mögliche, nicht aber notwendigerweise auftretende Schwingungen nicht berücksichtigt habe.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die Klägerin eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestütze Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der vollen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionswerberin bringt vor, die Erstbeklagte habe die beabsichtigte Nutzungsweise des Gebäudes gekannt und das Auftreten von Schwingungen vorhersehen können, sie habe allein die Dimensionierung der Befestigung des Winkeleisens festgelegt und ausgeführt und den Auftrag auch vorbehaltlos angenommen. Sei sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage gewesen, so hätte sie um Detailanweisung und Beiziehung eines Sonderfachmannes ersuchen müssen. Dagegen habe die Revisionswerberin ihre Pflicht als Werkbestellerin erfüllt. Eine Berufung auf Ö-Normen sei nicht erfolgt, ebensowenig auf Gepflogenheiten der Baubranche, die überdies nicht feststünden. Die richtige Dimensionierung der Befestigungsschrauben sei allein der erstbeklagten Partei oblegen. Schließlich sei auch nicht behauptet und erwiesen worden, daß ein Hinweis auf Schwingungen die Klägerin tatsächlich veranlaßt hätte, einen Sonderfachmann beizuziehen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Befestigungselemente statisch berechnen zu lassen, habe aber die Dimensionierung nach Gefühl gewählt. Unter der Annahme, daß der Architekt oder Bauleiter ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten sei eine solidarische Mithaftung gemäß § 1302 ABGB anzunehmen. Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 1304 ABGB sei als geringfügig zu vernachlässigen, zumal die Erstbeklagte auch nicht zu erkennen gegeben habe, daß sie die Frage der ausreichenden Dimensionierung selbst nicht beurteilen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kam es auf Grund der von den im Kühlraum aufgestellten Kompressoren und den an einer Wand bzw. am Dach angebrachten beiden großen Lüftern ausgehenden Schwingungen zum Abreißen der Schraubenbolzen und dadurch zum Einsturz des Daches; Hauptursache dabei war der am Dach montierte Lüfter. Kompressoren sind nach den Feststellungen grundsätzlich so zu lagern, daß keine Bauwerkserschütterungen auftreten. Das Berufungsgericht hat auch die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, wonach auf Grund der Gepflogenheiten der Baubranche ein Dachhersteller erwarten kann, daß planende Architekten und Bauleiter auf zu erwartende Schwingungen hinweisen und es deren Aufgabe ist, dem Professionisten darüber genaue Angaben zu machen. Daß eine unlogische oder den Sprachregeln widersprechende Auslegung des Sachverständigengutachtens in seiner Gesamtheit zur Übernahme dieser erstgerichtlichen Feststellung durch das Berufungsgericht geführt habe wird nicht behauptet und kann auch nicht erkannt werden. Die Bekämpfung ihrer Richtigkeit in der Revision ist daher unzulässig. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß eine erstgerichtliche Feststellung, die Erstbeklagte habe das mögliche Auftreten von Schwingungen vorhergesehen, nicht vorliegt. Ob die Erstbeklagte bei gehöriger Sorgfalt aus der vorgesehenen Nutzungsweise des Gebäudes die Möglichkeit des Auftretens von Schwingungen schon aus eigenem hätte bedenken müssen, berührt nur die Frage ihres Verschuldens, aber nicht jene der im Revisionsverfahren ausschließlich noch umkämpften Frage eines "Mitverschuldens" der Revisionswerberin am Eintritt des eigenen Schadens.

Ihren Mitverschuldenseinwand haben die beklagten Parteien ausdrücklich auf die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin gestützt und behauptet, sie hätten das Auftreten starker Schwingungen selbst nicht vorhersehen können und die Berechnung zu erwartender starker Schwingungen sei nicht ihre Aufgabe gewesen. Damit sind sie ihrer Behauptungspflicht hinreichend nachgekommen.

Im Sinne des § 1168a ABGB ist der Unternehmer bei Mißlingen des Werkes zufolge offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Unterläßt der Besteller eine erforderliche Anweisung, so trifft den Unternehmer ein Mitverschulden, wenn er seiner gebotenen Warnpflicht nicht entsprochen hat.

Nach der Rechtsprechung (SZ 57/18; JBl 1985, 622; WBl 1987, 219; 4 Ob 606, 607/87; 3 Ob 526/88; JBl 1993, 521 ua) hat der Besteller im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten insbesondere die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung. Zu seiner Sphäre gehören alle auf seiner Seite gelegenen, die Werkerstellung störenden Umstände (WBl 1987, 219; 6 Ob 610/88; 5 Ob 580/90).

Hier steht im Sinne der obenstehenden Darlegungen fest, daß die Klägerin schon nach den Gepflogenheiten der Baubranche ihrerseits verpflichtet war, die Erstbeklagte auf zu erwartende, auf das Dach einwirkende Schwingungen hinzuweisen und ihr darüber genaue Angaben zu machen. Weiters war sie auch, wie dargelegt, im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich zur Aufklärung darüber verhalten, welchen besonderen Voraussetzungen das Werk entsprechen müsse. Dies wäre hier schon deswegen jedenfalls notwendig gewesen, weil durch einen von ihr als Bestellerin zu vertretenden Mangel der Vorarbeiten (Fehlen der erforderlichen Auflagen, sodaß die von der erstbeklagten Partei plangemäß gelieferten Trapeztafelbleche zu kurz waren) bei der vereinbarten Werkherstellung eine offenbar völlig unübliche technische Anpassung erforderlich wurde. Gerade in einem solchen Fall trifft nicht nur den Unternehmer die Warnpflicht vor damit verbundenen Gefahren, sondern auch der Besteller muß auf die mit der beabsichtigten Nutzung des Werkes verbundenen, nicht ohne weiteres erkennbaren Belastungen besonders aufmerksam machen, weil nur solcherart eine sichere Anpassung des ursprünglich geplanten Werkes an die geänderten speziellen Erfordernisse beim Besteller und damit das Gelingen des Werkes erreicht werden kann.

Eine solche Mitwirkung und Aufklärung darüber, daß zwei große, besondere Schwingungen verursachende Lüfter angebracht werden würden (der Sachverständige hat laut ON 9 AS 40 f anläßlich der Befundaufnahme festgestellt, daß "von dem auf dem Dache montierten Lüfter derartige Schwingungen ausgehen, daß die ganze Dachfläche ziemlich stark vibriert ....... sodaß ein weiterer Schaden vorprogrammiert ist."), ist hier aber unbestrittenermaßen unterblieben. Die Klägerin muß sich im Sinne der zutreffenden berufungsgerichtlichen Rechtsansicht dieses Versäumnis ihres Gehilfen zurechnen lassen (SZ 57/18; SZ 58/7; JBl 1992, 114 [krit Karollus]; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 1304).

Die vorinstanzliche Zumessung der Schadenstragung gemäß § 1304 ABGB im Verhältnis von 2 : 1 wurde in der Berufung der Klägerin nicht releviert. Sie stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, so daß auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist. Der Hinweis auf § 1302 ABGB und die Entscheidung 4 Ob 582, 583/89 übersieht, daß es sich dabei um die Solidarhaftung zwischen mehreren Schädigern handelt, der, wie hier, die Mitverantwortung des Geschädigten - auch für seinen Erfüllungsgehilfen - an seinem Schaden gegenübersteht.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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