OGH 6Ob604/94

OGH6Ob604/9422.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Josef H*****, *****, wider die wiederaufnahmsbeklagten Parteien 1. Josef H*****, und 2. Monika H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (Streitwert 30.000 S) infolge Rekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 1. Juni 1994, GZ R 691/93-9, womit der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere zur Unterzeichnung und Modifizierung seines Rekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 18. Oktober 1993, GZ R 691/93-7, abgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht, bei welchem eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 532 Abs 2 ZPO anhängig ist, den (neuerlichen) Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, insbesondere zur Unterzeichnung und Modifizierung seines Rekurses gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes ON 7, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig.

Wird eine Wiederaufnahmeklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz - hier beim Berufungsgericht des Vorprozesses - erhoben (§ 532 Abs 2 ZPO), dann sind (ua) "in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären" (§ 535 ZPO). Diese Vorschrift ist zwar ihrem Wortlaut nach auf die Anfechtung von Urteilen beschränkt; der hier normierte Grundsatz muß aber auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des "höheren" Gerichtes gelten (EvBl 1985/30; SZ 19/177; 5 Ob 766/82; Fasching IV 536 Anm 4 zu § 535). Ist also die Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht des Vorprozesses angebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichts insbesondere auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO (EvBl 1985/30; 7 Ob 582/94; 5 Ob 766/82; Fasching IV 536 Anm 4 zu § 535). Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz "über Verfahrenshilfe" unzulässig. Da durch diese - auf das VerfahrenshilfeG BGBl 1973/569 zurückgehende - Bestimmung alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (7 Ob 582/94; Fasching Erg 58 Anm 9 a zu § 528 und Lehrbuch2 Rz 2020), kann der angefochtene Beschluß insoweit nicht mehr bekämpft werden, als damit der Antrag des Wiederaufnahmsklägers, ihm die Verfahrenshilfe zu gewähren, abgewiesen worden ist.

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