OGH 9ObA128/94

OGH9ObA128/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, und Dr.Steinbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth D*****, Angestellte, ***** vertreten durch Mag.Bettina Rossmann, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans Resel-Gasse 8-12, 8020 Graz, wider die beklagte Partei R***** Vertriebs- und HandelsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger und Dr.Sonja Hackenberger-Krutzler, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 94.070,-- brutto sA, infolge "Revision/Rekurs" gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Februar 1994, GZ 7 Ra 110/93-14, womit infolge Berufung das Urteil und der darin inkludierte Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Juni 1993, GZ 35 Cga 298/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als Revisionsrekurs zu wertenden Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die sie in der Klage als R***** VertriebsgmbH bezeichnete, Ansprüche aus einer unberechtigten Entlassung geltend.

Über Einwand der mangelnden Passivlegitimation, die die Beklagte darauf stützte, daß im Firmenbuch zwar eine Gesellschaft mit der Firma R***** Vertriebs- und HandelsgmbH sowie eine Gesellschaft mit der Firma R***** VertriebskoordinationsgmbH eingetragen seien nicht jedoch die in Anspruch genommene R***** VertriebsgmbH, beantragte die Klägerin die Richtigstellung der Parteienbezeichnung in R***** Vertriebs- u. HandelsgmbH.

Mit dem ins Urteil aufgenommenen Beschluß berichtigte das Erstgericht den Namen der beklagten Partei im Sinne dieses Antrages und gab im übrigen mit Urteil dem Klagebegehren voll inhaltlich statt.

In der innerhalb der Berufungsfrist erhobenen Berufung wendete sich die Beklagte mit ihrem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel ausschließlich gegen die sich auf die Parteienbezeichnung beziehende Entscheidung des Erstgerichtes ohne allerdings ihr Rechtsmittel als Rekurs zu bezeichnen.

Das Gericht der zweiten Instanz gab mit Urteil der Berufung nicht Folge. Die Beklagte habe nur das Urteil, nicht aber den Beschluß mit ihrem Rechtsmittel bekämpft. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung sei vom Erstgericht zutreffend vorgenommen worden.

Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richtet sich das als "Revision/Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist rechtzeitig, weil es sich gegen eine formal als Urteil bezeichnete Entscheidung richtet, die aber auch über die in der Berufung enthaltenen als Rekursvorbringen zu wertenden Ausführungen der Beklagten zur Berichtigung der Parteienbezeichnung absprach.

Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefaßten Entscheidungen können unabhängig von seiner Bezeichnung in der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (JBl 1962, 452; RZ 1990/124; 9 ObA 39/88).

Inhaltlich ist das Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs gegen den im Urteil der zweiten Instanz enthaltenen Beschluß, mit dem die Berichtigung der Parteienbezeichnung bestätigt wurde, zu werten, worauf auch seine hilfsweise Bezeichnung als Rekurs hindeutet.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Parteienberichtigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Senate des Obersten Gerichtshofes zutreffend gelöst (Ind 1980 H 4, 16; Ind 1981 H 2, 18; Arb 10.065; RdW 1985, 213; 9 Ob A 300/90, 9 Ob A 220/92, 9 Ob A 342/93). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ist lediglich folgenden entgegenzuhalten:

Wenn auch die Existenz zweier Rechtssubjekte für einen unzulässigen Parteiwechsel sprechen kann (RZ 1977/104), weil anstelle des bisher als Partei angesehenen bestehenden Rechtssubjektes ein anderes bestehendes einbezogen werden könnte (RZ 1993/9), brauchen diese Fragen im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden. Es ist zwar die R***** Vertriebs- u. HandelsgmbH und die R***** VertriebskoordinationsgmbH existent, die in Anspruch genommene R***** VertriebsgmbH aber nicht. Dies sowie der Umstand, daß die wesentliche Korrespondenz mit der R***** Vertriebs- u. HandelsgmbH geführt wurde, das Vorbringen in der Klage diese Korrespondenz zitiert und mit der Klage Ansprüche gegen den durch die Korrespondenz individualisierten Dienstgeber geltend gemacht werden, macht deutlich, daß die Klägerin nur ihren nunmehr infolge der Berichtigung richtig bezeichneten Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte, der aber nur die beklagte Partei war und die Klägerin sich nur in der Bezeichnung insoweit vergriffen hat, als sie einen Teil des Firmennamens bei ihrer Bezeichnung der beklagten Partei wegließ.

Unter diesen Umständen kann keine Rede sein, daß willkürlich ein neues Rechtsobjekt in den Prozeß eingeführt werden sollte. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung war daher zulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.

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