OGH 9ObA22/94

OGH9ObA22/9416.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ivan M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 473.807,61 brutto sA (im Revisionsverfahren S 413.807,69 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1993, GZ 32 Ra 126/93-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.März 1993, GZ 14 Cga 511/92-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.340,40 (darin S 2.723,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in das ASGG übernommen wurde (SZ 62/88 mwH; 9 Ob A 67/93 uva). Abgesehen davon ist es nicht entscheidend, ob ein Zeuge eine "Verschwörung" gegen den Kläger inszenieren wollte, sondern ob der beklagten Partei der ihr obliegende Beweis des Vorliegens des behaupteten Entlassungsgrundes gelungen ist. Im übrigen nahm das Berufungsgericht zur Beweisrüge der beklagten Partei in der Berufung hinreichend Stellung (S 232-238 des Aktes), so daß der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist (vgl EFSlg 55.102), an die entscheidungswesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Befristung des Dienstvertrages und der Nichterweislichkeit des Entlassungsgrundes gebunden ist (vgl GMA ZPO14 E 37 ff).

Auch der geltendgemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (GMA ZPO14 E 88 f). Die Revisionswerberin übersieht auch hier, daß es auf eine gegen den Kläger gerichtete Absprache von Zeugen nicht ankommt, sondern lediglich darauf, ob sie das Vorliegen des behaupteten Entlassungsgrundes (versuchte Abwerbung von Arbeitnehmern) beweisen konnte. Ob einer der Zeugen unmittelbar vor oder erst später offiziell die Stelle des Klägers übernommen hat (etwa S 65 des Aktes), ist ebenfalls unerheblich (§ 510 Abs 3 ZPO).

Eine Rechtsrüge wurde weder geltend gemacht noch ausgeführt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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