Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat sein Begehren lediglich auf die schriftlichen Unterlagen gestützt und weder behauptet, die Beklagte habe in Telefonaten vom 13.6. und 26.6.1991 nicht erwähnt, daß er sich an sein Anbot vom 8.5.1991 nicht mehr gebunden erachte, noch aus diesem Verhalten der Beklagten die Aufrechterhaltung des vom Kläger mit Schreiben vom 13.5.1991 unter Bezugnahme auf ein erheblich höheres Anbot abgelehnten Anbotes der Beklagten vom 8.5.1991 gefolgert. Er kann sich durch die Nichtberücksichtigung dieser überschießenden Feststellungen nicht mit Grund beschwert erachten.
Ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nur mehr dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsantrag nur in Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, mit dem Antrag des Offerenten auch dann voll einverstanden zu sein, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde (SZ 49/94 = EvBl 1976/282; SZ 49/142; 1 Ob 708/77; 4 Ob 526/80; VersRdSch 1989/173). Da der Kläger mit Schreiben vom 13.5.1991 nicht zum Ausdruck gebracht hat, daß er das Anbot auch ohne die verlangte Erhöhung des Kaufpreises - vorbehaltlich einer Genehmigung nach §§ 116 ff KO - annehme, mußte die Beklagte von einer Ablehnung seines Anbotes ausgehen, zumal auch bei einer Zwangsversteigerung der Bieter gemäß § 180 Abs 5 EO an sein Anbot nicht mehr gebunden ist, wenn ein höheres Anbot abgegeben wird.
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