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§ 180 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 148

Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot

§ 180.

(1) Vor Zuschlagserteilung ist der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und über den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.

(2) Das erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.

(2a) Haftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.

(3) Insoweit dem Ersteher die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.

früher § 148

Schlagworte

Veräußerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233699

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