OGH 5Ob567/93

OGH5Ob567/9330.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, Bauwirtschaftsingenieur, ***** betreffend die Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Wels Mag.Josef Mistelberger-Bramböck, in der Exekutionssache der gefährdeten Parteien 1.) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** und 2.) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, Bauwirtschaftsingenieur, ***** wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Ingrid S*****, wegen einstweiliger Verfügung (9 Cg 45/93h des Landesgerichtes Wels = 13 C 750/93h des Bezirksgerichtes Wels) infolge Revisionsrekurses des Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** "als Geschäftsführer der gefährdeten Parteien", vertreten durch Dr.Haimo Puschner und Dr.Johann Poigner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1993, GZ 13 R 59/93-8, womit der Rekurs des Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 30.Juni 1993, GZ 21 Nc 40/93-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen..

Text

Begründung

Die im Kopf dieser Entscheidung genannten gefährdeten Parteien, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Revisionsrekurswerber, brachten gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei beim Landesgericht Wels einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Das Landesgericht Wels sprach durch seinen Richter Dr.Josef Mistelberger-Bramböck seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies den Antrag gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Wels (9 Cg 45/93h-2). Dieses wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mangels Verfügungs-(Prozeß)fähigkeit der beiden gefährdeten Parteien infolge der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen zurück. Mit Eingabe vom 6.6.1993 (eingelangt am 7.6.1993) lehnte Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** den Richter des Landesgerichtes Wels Mag.Josef Mistelberger-Bramböck als befangen ab (13 C 750/93w-8). Er wiederholte diese Ablehnung in der Eingabe vom 11.6.1993 (13 C 750/93-9), die auch von der erstgefährdeten Partei unterfertigt ist.

Das Landesgericht Wels wies den Ablehnungsantrag mangels Berechtigung zurück.

Das Rekursgericht wies den dagegen von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** erhobenen Rekurs mangels Rekurslegitimation desselben zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, im Ablehnungsverfahren seien nur die Parteien des betreffenden Hauptverfahrens rekursberechtigt, nicht jedoch dritte Personen.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** "als Geschäftsführer der Wilhelm P***** Gesellschaft mbH & Co KG und der Wilhelm P***** Gesellschaft mbH" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; hilfsweise wurde beantragt, dem Ablehnungsantrag sogleich Folge zu geben und den Überweisungsbeschluß (9 Cg 45/93h-2 für nichtig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Rekurs an das Oberlandesgericht Linz nach dem Wortlaut des Rechtsmittels vom Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** im eigenen Namen eingebracht wurde. Nachdem ihm der Schriftsatz zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt sowie durch richtige Angabe der Parteien, nämlich der gefährdeten Parteien, zurückgestellt worden war, wurde er bloß mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und mit dessen Erklärung wieder vorgelegt, daß der Rechtsanwalt "den Text des Rekurses weder verändern noch ergänzen dürfe. Die Unterfertigung erfolge sohin lediglich, um den Formerfordernissen zu entsprechen".

Demnach steht seit dem zum Teil erfolglosen Verbesserungsversuch fest, daß der Rekurs gegen die den Ablehnungsantrag ablehnende Entscheidung des Landesgerichtes Wels nicht von den gefährdeten Parteien, sondern von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** im eigenen Namen erhoben wurde. Mag es nämlich vielleicht zweifelhaft gewesen sei, ob es sich nicht bei seiner ursprünglichen Eingabe um ein Vergreifen im Ausdruck handelte, so wurde durch das Beharren auf dem von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gewählten Text deutlich, daß der Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung nicht bereit war. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, daß der Rekurs von ihm selbst im eigenen Namen eingebracht wurde. Es mag schon sein, daß Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** im allgemeinen als Vertreter der im Hauptverfahren als gefährdete Parteien einschreitenden Gesellschaften auftritt, doch hat er es hier - trotz dem äußeren Anschein nach gegebener Vorgangsweise im eigenen Namen - unterlassen, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs über eine unrichtige Parteienbezeichnung gehen daher am hier vorliegenden Sachverhalt vorbei.

Keiner weiteren Begründung bedarf es, daß rekursberechtigt im Ablehnungsverfahren nur die Parteien des Hauptverfahrens sind. Dies wird auch im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt. Dieser geht nämlich davon aus, daß man den von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** erhobenen Rekurs ohnedies den beiden gefährdeten Parteien zurechnen müsse.

Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe - wie hier - aus formellen Gründen zurück, so kommt zwar der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung, doch ist der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO, also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig (2 Ob 549/92). Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist jedoch in der hier zu beurteilenden Ablehnungssache nicht gegeben, weil die mangelnde Rekurslegitimation einer Person, die nicht Partei des Hauptverfahrens ist, tragenden Grundsätzen des österreichischen Zivilprozeßrechtes entspricht (vgl EvBl 1988/82).

Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden ist (§ 402 Abs 2 EO iVm § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO), war der Revisionsrekurs, in dem sich nun Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** in unzulässiger Weise auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der gefährdeten Parteien beruft, zurückzuweisen.

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