OGH 2Ob549/92

OGH2Ob549/9227.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr.Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma H*****, Inhaber Franz K*****, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Balthasar E*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen 87.628 S sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. April 1992, GZ 4 R 96/92-13, womit der Rekurs der beklagten Partei und des Beklagtenvertreters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 1992, GZ 1a Nc 37/91-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck für die vorliegende Rechtssache zuständige Richterin Dr. Uta Mayerhofer zeigte unter Hinweis auf ein anderes Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und ihre dort abgegebenen Erklärungen ihre Befangenheit im vorliegenden Verfahren an.

Diese Befangenheitserklärung der Richterin Dr. Uta Mayerhofer in dieser Rechtssache wurde von dem zuständigen Senat des Landesgerichtes Innsbruck als nicht berechtigt erkannt (1a Nc 37/91, ON 10 dA).

Das Gericht zweiter Instanz wies den sowohl vom Beklagten als auch vom Beklagtenvertreter gegen diesen erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche (Revisions-)Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es ging dabei von der Aktenlage aus, nach der weder der Beklagte noch der Beklagtenvertreter im eigenen Namen in der vorliegenden Rechtssache einen wirksamen Ablehnungsantrag gestellt hätte. Die in einem anderen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck vom nunmehrigen Beklagtenvertreter als Kläger abgegebene Erklärung die Richterin Dr. Uta Mayerhofer abzulehnen und der dabei gestellte Antrag, "diese Rechtssache sowie in Rechtssachen, in denen der Kläger als Parteienvertreter auftritt, einem anderen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu übertragen", stelle eine pauschale Ablehnungserklärung dar und könne nicht als ein für den vorliegenden Rechtsstreit wirksam gestellter Ablehnungsantrag angesehen werden. Da gegen die Entscheidung über eine (bloß) vom Richter gestellte Befangenheitsanzeige den Prozeßparteien mangels eines Rechtsschutzinteresses kein Rekursrecht zustehe (Fasching I 212; ZBl 1929/216), sei der Rekurs unzulässig und daher vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen (§ 526 Abs 2 ZPO). Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen (Revisions-)Rekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage der Rekurslegitimation der Prozeßparteien gegen die Entscheidung über eine vom Richter gemachte Befangenheitsanzeige nur eine einzige, bereits vor längerer Zeit erflossene höchstgerichtliche Entscheidung vorliege.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, in den ein Aufhebungsantrag gestellt und hilfsweise die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen iS der Stattgebung des "Ablehnungsantrages" begehrt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung kommen kann, wenn das Rekursgericht keine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe vorgenommen hat, sondern in einem Zwischenverfahren den gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl SZ 42/74; EvBl 1975/92; EvBl 1980/101; SZ 54/96 EFSlg 57.667; EFSlg 63.899; 1 Ob 644/90; 1 Ob 543/91 ua). Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte; im vorliegenden Verfahren daher nach den Bestimmungen der ZPO. Da der Begriff des Revisionsrekurses im § 528 ZPO - als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes aufzufassen ist, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 751; vgl auch EFSlg 64.175), hängt die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO ab. Eine solche Rechtsfrage liegt aber nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) nur derjenige legitimiert ist, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag gestellt hat und daß dementsprechend die Prozeßparteien gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst gestellte Befangenheitsanzeige nicht Rekurs erheben können (4 Ob 61/88; 6 Ob 677/88; 8 Ob 52/89). Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers bildet der Umstand, daß bei Einräumung eines Rechtsschutzinteresses an die Prozeßpartei, die keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, ein weiterer formeller Ablehnungsantrag und das darüber abzuführende Verfahren überflüssig gemacht würden, keinen Grund für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung, weil es im Ablehnungsverfahren um die Ausübung des Ablehnungsrechtes der Parteien geht und vom Gericht zu prüfen ist, ob die im einzelnen zu bezeichnenden Ablehnungsgründe rechtzeitig geltend gemacht wurden (§ 21 Abs 2 JN) und diese geeignet erscheinen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, das Rechtsschutzinteresse einer Partei somit nur im Rahmen des von ihr geltend gemachten Ablehnungsantrages geprüft werden kann.

Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig, weshalb das Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußte.

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