OGH 5Ob1063/94

OGH5Ob1063/945.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ingrid K*****, geboren am 30.7.1953, Angestellte, *****betreffend Eintragungen in der Einlage ***** des Grundbuches ***** M*****, infolge Revisionsrekurses der B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.März 1994, GZ 51 R 49/94, womit der gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 2.August 1991, TZ 9447/91, erhobene Rekurs der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Beschluß der Bank Austria AG wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachte Judikaturdefizit zu den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen liegt nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden ist (NZ 1990, 43/167; vgl Touaillon, Die grundbuchsrichterliche Kognition, JBl 1905, 505). Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen (Klang in Klang2 II, 351). Insbesondere zur Darlegung der nach § 20 lit a GBG anzumerkenden Umstände bedarf es beweiswirkender Urkunden (§ 52 GBG). Generell zu berücksichtigen sind offenkundige Tatsachen nur, soweit sie zu Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG Anlaß geben oder zu einer Berichtigung des Grundbuches führen können. Zu der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 136 Abs 1 GBG liegt jedoch die bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierte Judikatur vor, daß als offenkundig nur gelten kann, was sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (RZ 1959, 124 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung ua).

Zu überlegen wäre demnach nur, ob der Rechtsmittelwerberin die Neuerungserlaubnis zur Dartuung ihrer Rechtsmittellegitimation zugutekommt (vgl RPflSlgG 1327), doch hat sie diese ihr anläßlich der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses eingeräumte Möglichkeit nicht genutzt. Das Rekursgericht konnte daher gar nicht anders entscheiden; eine Nachbringung der dem Rekursgericht nicht vorgelegten Urkunden in dritter Instanz scheidet gemäß § 122 Abs 2 GBG aus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte