Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Minderjährige ist das eheliche Kind des Revisionsrekurswerbers aus seiner geschiedenen Ehe mit Monika F*****. Die alleinige Obsorge wurde gemäß §§ 144, 177 ABGB laut pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich vom 3.9.1992 der Mutter zugesprochen. Aufgrund des angeführten Vergleiches verpflichtete sich der Vater beginnend mit 1.10.1992 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes diesem einen monatlichen Unterhalt von S 3.000,-- zu bezahlen.
Mit Beschluß vom 5.3.1993 wurde die Mutter des Kindes angewiesen, einen ererbten Kapitalsbetrag von S 625.000,-- nach Abschluß der Abhandlung mündelsicher anzulegen. Die Mutter hat daraufhin am 7.10.1993 für die Minderjährige bei der Sparkasse M***** ein Kapitalsparbuch mit der Einlagesumme von S 600.000,-- und einer Verzinsung von 5,25 % (das ergibt monatlich einen Zinsenertrag von S 2.047,50) bei mindestens 24monatiger Einlagedauer angelegt. Diese Zinsen werden aber erst nach Ablauf der genannten Bindung fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte die Minderjährige nur je nach Anspardauer 2,5 % bis 3,25 % Zinsen erzielen. Das Sparbuch wurde zugunsten des Gerichtes gesperrt (AS 125 in ON 23). Der Vater erhält vom Arbeitsamt S***** einen monatlichen Pensionsvorschuß von S 7.929,--. Es konnte nicht festgestellt werden, daß er ein Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt. Der Vater ist Eigentümer einer Wohnung, in der er lebt. Die Minderjährige befindet sich im Haushalt ihrer Mutter. Sie ist seit 1.9.1993 bei der Firma S***** gegen ein monatliches Lehrlingsentgelt von durchschnittlich S 5.016,-- beschäftigt. Das Erstgericht gab dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters vom 9.11.1993 teilweise statt und sprach aus, daß er anstelle der ihm bisher mit Scheidungsvergleich auferlegten S 3.000,-- ab 1.12.1993 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen monatlich nur S 500,-- zu zahlen hat. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die Minderjährige nicht nur ihre Lehrlingsentschädigung, sondern auch ihr Zinseneinkommen, sohin zusammen S 7.063,50, als eigenes Einkommen anrechnen lassen müsse. Da ihr Einkommen aber nicht die Mindestpensionshöhe von S 7.922,-- erreiche, stehe ihr ein Unterhaltsanspruch in der Höhe des halben Differenzbetrages zwischen den eigenen Einkünften und der Mindestpension zu.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß teilweise ab und setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.12.1993 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit mit monatlich S 1.500,-- fest. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Das Rekursgericht folgerte rechtlich, daß die Verpflichtung des Obsorgeberechtigten, Mündelvermögen sicher und fruchtbringend anzulegen, allein dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltsverpflichteten diene. Eine Verpflichtung zur Auflösung der für zwei Jahre eingegangenen Bindung des Sparguthabens gegenüber der Sparkasse M***** bestehe nicht. Die Minderjährige müsse sich daher derzeit noch nicht ihr gar nicht zugutekommende Zinsen anrechnen lassen; dies werde erst nach Ablauf der Bindungsfrist der Fall sein. Für die Unterhaltsherabsetzung sei daher nur die von der Minderjährigen erzielte Lehrlingsentschädigung zu berücksichtigen gewesen. Die Hälfte der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und der Mindestpensionshöhe von S 8.166,-- ergebe den vom Vater weiterhin zu bezahlenden Unterhalt von rund S 1.500,--. Diese Verpflichtung sei dem Vater noch zumutbar.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 140 Abs.3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat. Durch Erträgnisse eigenen Vermögens wird somit der Unterhaltsbedarf des Kindes ex lege vermindert (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 11). Tatsächlich erzielte Zinsen aus Sparguthaben des Kindes sind daher auf dessen Unterhalt voll und nicht unter Abzug einer Inflationsrate anzurechnen (vgl. SZ 64/94, dem nur teilweise zustimmend Schlemmer in Schwimann ABGB § 140 Rz 97). Nach § 230 Abs.1 ABGB ist Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), Gewährung von Darlehen, Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise anzulegen. Die Maximen der Mündelgeldanlegung sind Wertsicherheit und Ertrag der Anlage, wobei die Sicherheit im Vordergrund steht (vgl. Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 196; Frotz, JBl. 1978, 29). Die Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Erfolgt daher etwa eine Anlegung des Mündelgeldes durch Ankauf eines Grundstückes, steht dem Unterhaltspflichtigen keine Beschwer dahin zu, daß eine andere ertragbringende Anlage gewählt hätte werden müssen (vgl. Schlemmer in Schwimann ABGB § 230 Rz 3). Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, ist die Bestimmung des § 230 Abs.1 ABGB eine Vorschrift zum Schutze des Pflegebefohlenen (vgl. 6 Ob 595/81 und 1 Ob 37/89). In die Unterhaltsberechnung sind daher nur die tatsächlich erzielten Einkünfte der Minderjährigen einzurechnen. Im vorliegenden Fall hat die obsorgeberechtigte Mutter der Weisung des Pflegschaftsgerichtes folgend den ererbten Kapitalbetrag ihres Kindes auf ein gerichtlich gesperrtes Sparbuch angelegt, das nur bei Einhaltung der zweijährigen Bindung einen Zinsenertrag von 5,25 % abwirft. Eine Änderung dieser Anlageform wurde mangels eines entsprechenden Antrages gerichtlich nicht gestattet. Zufolge dieser Bindung aber bezieht die Minderjährige erst zwei Jahre nach Kapitalseinlage einen Zinsengewinn; erst ab diesem Zeitpunkt muß sie sich diesen Gewinn auf ihren Unterhalt anrechnen lassen.
Da die sonst von der Rechtsprechung vertretenen Grundsätze bei der Unterhaltsausmittlung vom Rekursgericht eingehalten worden sind, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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