OGH 3Ob44/94

OGH3Ob44/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr.Mathias Stampfer und Dr.Peter Fürnschuß, Rechtsanwälte in Stainz, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Widerspruchs nach § 231 EO (Streitwert S 960.121,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 8.März 1994, GZ 4 R 73/94-23, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eibiswald vom 25.November 1993, GZ 2 C 739/92z-19, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab der Widerspruchsklage gemäß § 231 Abs 2 EO statt. Das Urteil vom 25.11.1993 wurde dem Beklagten am 2.12.1993 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Beklagten am 11.1.1994 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurück. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, die Widerspruchsklage stelle nur einen Zwischenstreit (Inzidenzstreit) der "Verhandlung" über die Meistbotsverteilung gemäß § 223 Abs 2 ZPO dar; eine solche Widerspruchsklage sei daher gemäß § 223 Abs 2 ZPO eine Ferialsache. Da die Aufzählung der Ferialsachen in § 224 ZPO nicht taxativ sei, könne aus der Nichtanführung der Widerspruchsklagen in dieser Bestimmung nicht geschlossen werden, daß es sich um keine Ferialsache handle. Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegebene Berufung sei daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.

Gemäß § 223 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien u.a. auf das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotsverteilung keinen Einfluß. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind hievon exekutionsrechtliche Klagen nicht erfaßt, sondern nur das Exekutionsverfahren selbst (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 161).

Ferialsachen sind nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten. Diese Bestimmung wurde (als § 224 Abs 1 Z 7a ZPO, idF des Art IV Z 34 BGBl 1983/135 nunmehr wortgleich als Z 5) mit der 5. GEN BGBl 1925/183 eingeführt. Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 858 FN 4) führt aus, diese Bestimmung sei mit Rücksicht auf die widersprechenden Entscheidungen geboten gewesen.

Andere exekutionsrechtliche Klagen insb die Widerspruchsklage gemäß § 231 Abs 2 ZPO, werden unter den Ferialsachen kraft Gesetzes (§ 224 Abs 1 ZPO) nicht erwähnt. Nach ihrem klaren Wortlaut läßt sich die Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 5 ZPO über die Klagen nach §§ 35-37 EO hinaus nicht auf andere im Lauf eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Erkenntnisverfahren (§ 17 EO) ausdehnen (Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes2, 426). Ferialsachen kraft Gesetzes (§ 224 Abs 1 ZPO) sind u.a. die Streitigkeiten nach §§ 35-37 EO, nicht aber die anderen exekutionsrechtlichen Klagen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 616; Neuwirth in Fasching, Kommentar II 1024, ggt offenbar irrtümlich ohne Begründung auf S 1019).

Dahingestellt bleiben kann, ob der Widerspruch nach § 83 EO zu den Ferialsachen gehört (so SZ 17/22; ggt OLG Wien ZBl 1935/73, Neuwirth in Fasching II 1024); der Widerspruch nach § 83 EO ist nämlich keine Klage, sondern gehört dem Exekutionsverfahren an (SZ 17/22; Heller/Berger/Stix 885).

Das Berufungsgericht wird daher über die rechtzeitig erhobene Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund sowie über die Rekurskosten (§ 52 Abs 1 Satz 2 ZPO) zu entscheiden haben.

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