OGH 4Ob73/93

OGH4Ob73/934.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan W*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Gesamtstreitwert S 450.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13.November 1992, GZ 3 R 292/91-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.Oktober 1991, GZ 22 Cg 236/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig,

1. Behauptungen des Inhaltes, der Kläger sei an einer "Drehscheibe für Mädchenhandel" beteiligt, sowie inhaltsgleiche Behauptungen ab sofort zu unterlassen;

2. die sinngemäß aufgestellte Behauptung, der Kläger sei an einer "Drehscheibe für Mädchenhandel" beteiligt, binnen 14 Tagen bei Exekution gegenüber den Lesern der Tageszeitung "Kärntner Krone" durch Veröffentlichung der Widerrufserklärung im redaktionellen Teil dieser Tageszeitung in gleich auffalender Weise wie der Zeitungsbericht vom 3.8.1991 als unwahr zu widerrufen.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 96.951 (darin enthalten S 11.958,50 Umsatzsteuer und S 25.200 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ua Verpächter des Nachtlokals "M*****" in Oberdrauburg, welches - auf Grund einer Konzession der Pächterin - als Bordell geführt wird; er ist auch Obmann des Fußballvereins A*****.

In der der Beklagten gehörenden Tageszeitung "K*****" erschien am 3.8.1991 im Lokalteil folgender Artikel:

Der Kläger beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort Behauptungen des Inhaltes, er sei an einer "Drehscheibe für Mädchenhandel" beteiligt, sowie inhaltsgleiche Behauptungen zu unterlassen; weiters begehrt er, diese Behauptung gegenüber den Lesern der Tageszeitung "K*****" als unwahr zu widerrufen sowie diesen Widerruf zu veröffentlichen. Der Artikel vermittle den unrichtigen Eindruck, daß der Kläger am Mädchenhandel beteiligt sei; er werde dadurch verstärkt, daß die Mitgliedschaft des Klägers zu einer internationalen Organisation nahegelegt werde. Solche Vorwürfe entbehrten aber jeder Tatsachengrundlage: Der Kläger habe sich niemals mit dem Mädchenhandel oder der Vermittlung von Prostituierten befaßt. Diese unrichtigen Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers als Kaufmann zu gefährden. Wegen der aus reiner Sensationslust erfolgten Nennung seiner Eigenschaft als Obmann des Fußballvereins A***** in dem Artikel sei sein wirtschaftlicher Ruf aber auch in diesem Bereich gefährdet. Die Beklagte habe damit gegen § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB verstoßen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die beanstandeten Behauptungen seien in dem Artikel nicht erhoben worden. Nicht ein Etablissement des Klägers, sondern das Bundesland Kärnten sei in dem Artikel als "Drehscheibe des Mädchenhandels" bezeichnet worden; auch die Behauptung, daß der Kläger Mitglied einer internationalen Organisation sei, die sich mit dem Mädchenhandel befaßt, ergebe sich daraus nicht. Gegen den Kläger seien keinerlei Anschuldigungen erhoben worden. Die tatsächlich gemachten Behauptungen, daß Kärnten eine "Drehscheibe für den Mädchenhandel" sei und der Geschäftsführer im Sex-Etablissement des Klägers wegen des Verdachtes der Zuhälterei und damit zusammenhängender Delikte verhaftet worden sei, seien wahr. Richtig sei aber auch, daß der Kläger Inhaber eines Nachtclubs und Obmann des Fußballvereins A***** ist. Schließlich werde aber hilfsweise auch der Wahrheitsbeweis in der Richtung angetreten, daß der Kläger wegen des Verdachts der Beteiligung am Menschenhandel von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Kärnten der Staatsanwaltschaft Klagenfurt angezeigt wurde. Die Beklagte sei aber auch ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. § 1330 Abs 1 ABGB sei durch die beanstandeten Äußerungen nicht verwirklicht worden, weil diese keinerlei Ehrenbeleidigungen enthielten. Der Vorwurf, daß der Kläger an einer "Drehscheibe für den Mädchenhandel" beteiligt sei, sei nicht erhoben worden. Über den Kläger sei nur - wahrheitsgemäß - berichtet worden, daß es in seinem Sexclub nach einer Razzia zu einer Verhaftung gekommen war. Auch die Mitgliedschaft zu einer internationalen Mädchenhändlerorganisation sei dem Kläger nicht unterstellt worden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit der vermuteten Täterschaft des Mädchenhandels sei eindeutig nur der Geschäftsführer im Betrieb des Klägers in Zusammenhang gebracht worden; schon deshalb liege keine Ehrenbeleidigung des Klägers vor. Daß ein Bericht über die Verbindung geschäftlicher Aktivitäten in einem Bordellbetrieb mit der Obmannschaft eines bekannten Fußballvereins ehrenrührig sei, habe der Kläger selbst nicht erwogen. Soweit er sich aber dadurch als herabgewürdigt erachte, daß er der Beteiligung am Mädchenhandel geziehen wurde, unterstelle er dem Artikel einen Inhalt, der ihm selbst im Hinblick auf seine Aufmachung und die Zusammenhänge nicht beizumessen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Offenlegung der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers unter gleichzeitiger Mitteilung strafrecht relevanter Vorgänge in einem ihm gehörenden Etablissement geeignet war, die Ehre des Klägers zu verletzen; gerade im Hinblick auf die von einem Obmann eines großen Fußballvereins zu erwartende Vorbildfunktion bestehe ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, welches das Interesse des Klägers an der Zurückhaltung der Mitteilung seiner geschäftlichen Verflechtung mit einem Sexclub, welcher von einem des Mädchenhandels Verdächtigen geführt wird, überwiege. Da sich Aufmachung und Textierung des Zeitungsartikels in vertretbaren Grenzen hielten, könne in der - wenngleich rufschädigenden - Tatsachenmitteilung keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB erblickt werden. Soweit aber der Kläger seine Ansprüche auf § 1330 Abs 2 ABGB stütze, könne er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil er die Unwahrheit der veröffentlichten Tatsachen gar nicht behauptet habe. Aus dem Artikel ergebe sich aber nicht schlüssig der von ihm beanstandete Vorwurf.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte verneint die Zulässigkeit der Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen, stellt aber ausdrücklich nur den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung über die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel zur Auslegung mehrdeutigier ehrenrühriger oder kreditschädigender Tatsachenbehauptungen abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.

Der Kläger hält sich nicht durch die Gegenüberstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit seiner Tätigkeit als Funktionär eines bekannten Fußballvereins in einem Zeitungsbericht beschwert; er sieht einen Verstoß gegen § 1330 ABGB darin, daß ihm durch die besondere Aufmachung des beanstandeten Artikels schlüssig eine - nicht bestehende - Beteiligung am Mädchenhandel vorgeworfen werde. Nun trifft es zwar zu, daß dieser Vorwurf in dem beanstandeten Artikel nicht ausdrücklich erhoben wurde. Ob eine Tatsachenbehauptung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB unrichtig ist, darf jedoch nicht im Sinn einer rein objektiven Unrichtigkeit verstanden werden; es kommt vielmehr immer darauf an, wie die betreffende, im Kern objektiv vielleicht richtige, Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird; der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter Angaben nach § 2 UWG (ÖBl 1968, 8; ÖBl 1990, 258; MR 1988, 84; MR 1991, 34). Von der Rechtsprechung (ÖBl 1978, 151; MR 1988, 194; MR 1991, 34) wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt. Bei der Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer im Lokalteil einer Boulevard-Zeitung wiedergegebenen Äußerung ist auf das Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft dieses Blattes abzustellen (vgl Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 40 f; 5 Ob 702/82). Im vorliegenden Fall muß daher davon ausgegangen werden, daß an die Genauigkeit und Kritikfähigkeit der angesprochenen Leser kein zu hoher Maßstab angelegt werden darf.

Nach diesen Gundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, daß die hier angesprochenen Leserkreise den Kläger auch mit dem Mädchenhandel in Zusammenhang gebracht haben. Die Überschriften "Kärnten Drehscheibe für Mädchenhandel" und "Verhaftung im Sexclub von A*****-Obmann" sowie die Ausführungen in den kurzen, durch fetterem Druck gegenüber dem übrigen Text des Artikels hervorgehobenen einleitenden Zeilen, wonach der Geschäftsführer des Lokals verhaftet wurde und der Kläger an diesem Betrieb beteiligt ist, vermittelten diesem Leserkreis den Eindruck, daß der Kläger nicht bloß an dem Nachtlokalbetrieb, sondern auch an dort aufgedeckten strafbaren Handlungen beteiligt sei, dies umso mehr, als die Beteiligung an einem Unternehmen und die Geschäftsführung für ein Unternehmen von juristischen Laien regelmäßig nicht auseinandergehalten werden.

Die beanstandete Äußerung war - ihre Unwahrheit vorausgesetzt - eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB; außerdem war sie geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Beeinträchtigten im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu gefährden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1991, 18 und 20; MR 1992, 203 und 205; ÖBl 1992, 140) sind bei einem solchen Zusammentreffen dem Verletzten nach seiner Wahl auch Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB zuzuerkennen, wobei er in diesem Fall nur die Verbreitung der Tatsachen, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen hat; der Wahrheitsbeweis sowie - in den Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung neben dem verschuldenunabhängigen Unterlassungsanspruch - der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung obliegt hier vielmehr dem Beklagten.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den sie treffenden Wahrheitsbeweis mit der Behauptung angetreten, daß der Kläger von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Kärnten wegen Verdachtes der Beteiligung am Menschenhandel gemäß § 217 StGB der Staatsanwaltschaft Klagenfurt angezeigt worden sei. Dieses Vorbringen ist zwar, wenngleich ausdrückliche Ausführungen in diese Richtung fehlen, so zu verstehen, daß die in der Anzeige gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auch zutreffen. Die Beklagte hat aber nicht bloß berichtet, daß es sich nur um Verdachtsgründe handelt; der beanstandete Artikel vermittelte vielmehr den Eindruck, daß die Beteiligung des Klägers an den strafbaren Handlungen bereits erwiesen sei. Eine derartige, dem Prinzip der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK widersprechende Presseberichterstattung verletzt das Gebot der Sachlichkeit und kann auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (VfGH in MR 1986, H 6, 14; Frowein-Peukert, EMRK-Komm. Rz 114; Ermacora, Menschenrechte Rz 535). Die verfassungsgesetzlich verankerte Vermutung, nach welcher der - strafgerichtlich bisher nicht verurteilte - Kläger als unschuldig zu gelten hat, kann nur durch ein rechtmäßiges Strafgerichtsurteil widerlegt werden (Klecatsky-Morscher, B-VG6 FN 3 zu Art 6 MRK; Frowein-Peukert aaO Rz 111). Die Unschuldsvermutung verbietet es auch, an ein bestimmtes Verhalten einer Person in einem anderen, ein anderes Verhalten dieser Person betreffenden Verfahren nachteilige Folgen zu knüpfen, solange nicht im Strafverfahren der gesetzliche Nachweis ihrer Schuld erbracht ist (VfSlg 8483). Eine belastende, an die Begehung einer Straftat vor deren rechtskräftiger Feststellung durch das Strafgericht geknüpfte, Folge wäre es für den Kläger aber auch, wenn in dem von ihm gegen den Verbreiter unzulässiger Vorwürfe nach § 1330 ABGB angestrengten Verfahren der Wahrheitsbeweis in der Richtung zugelassen würde, daß der Kläger - wenngleich eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliege - die behauptete strafbare Handlung begangen habe. Durfte die Beklagte vor der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nicht in der beanstandeten Art berichten, daß die Beteiligung des Klägers an einer strafbaren Handlung erwiesen sei, dann ist ihr im vorliegenden Verfahren auch der Beweis verwehrt, daß der Kläger die ihm vorgeworfene strafbare Handlung tatsächlich zu verantworten habe. Eine andere Auffassung würde die für die Widerlegung der Unschuldsvermutung bestehende Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise verschieben. Auch der - am 1.7.1993 in Kraft tretende, dem Schutz der Unschuldsvermutung dienende - § 7 b MedienG sieht eine Entschädigung des Betroffenen ohne Sonderbestimmungen für den Fall nachträglicher rechtskräftiger Verurteilung vor, wenn er vor rechtskräftiger Verurteilung in einem Medium einer strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wird (vgl JAB 851 Beil.NR XVIII GP 4).

Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit der Nennung des Namens des Klägers in dem beanstandeten Artikel auch eine Verletzung seines Namensrechtes verbunden ist, braucht nicht geprüft zu werden, weil das Begehren nicht auf Unterlassung der Namensnennung gerichtet ist.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht daher zu Recht. Dem Kläger steht aber wegen der öffentlichen Ruf- und Kreditschädigung seiner Person durch ein Organ der Presse auch der Widerruf gegenüber den Lesern dieses Presseerzeugnisses und dessen Veröffentlichung zu. Die Beklagte hat die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht zu vertreten, weil ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit die Rechtswidrigkeit ihres Berichtes hätte auffallen müssen (vgl zur Vermutung dieses Verschuldens Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu § 1330). Die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß § 1330 Abs 2 ABGB unterliegt nicht den Bestimmungen über die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß § 13 MedienG; die im Urteilsantrag enthaltene Bezugnahme auf § 13 MedienG hatte daher zu entfallen.

Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.

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