OGH 5Ob36/94

OGH5Ob36/9427.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Markus F*****, 2. Christa F*****, beide vertreten durch Dr.Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1097 des Grundbuchs *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Februar 1994, AZ 1 R 77/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Montafon vom 9.Februar 1994, TZ 210/94-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

" Beschluß

GRUNDBUCH ***** EINLAGEZAHL 1097

B

LNR 1 ANTEIL: 1/1

F***** Markus

GEB: ***** ADR: *****

b 1694/1989 Kaufvertrag 1989-09-12 Eigentumsrecht

Auf Grund des Schenkungsvertrages vom 1993-11-23 (./A) werden nachstehende Eintragungen:

B

LNR 2 ANTEIL: 1/2

F***** Markus

GEB: ***** ADR: *****

a 1694/1989 Kaufvertrag 1989-09-12 Eigentumsrecht

LNR 3 ANTEIL: 1/2

F***** Christa

GEB: ***** ADR: *****

a ..../1994 IM RANG 210/1994 Schenkungsvertrag 1993-11-23 Eigentumsrecht und Übertragung der Eintragung LNR 1 gemäß § 3 Abs 4 GUG in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen bewilligt

Hievon werden verständigt:

1. Markus F***** und Christa F***** zu Handen deren Machthabers Dr.Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt, Grabenweg 3 a, 6850 Dornbirn, unter Rückschluß der Beilagen ./A und ./C;

2. Markus F*****;

3. R***** GmbH, ***** Wien;

4. Gemeindeamt *****;

5. Finanzamt ***** zur Zl. 317.226/93."

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für die Zweitantragstellerin ob der EZ 1097 Grundbuch *****, bestehend aus Grundstück Nr. 2326/1, landwirtschaftlich genutzt, ab. Laut Buchstandsbericht gehöre zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1097 Grundbuch ***** das Grundstück Nr. 2326/1, womit das Miteigentumsrecht zu 1/2-Anteil an der Liegenschaft EZ 1098 verbunden sei. Es handle sich dabei um eine realrechtliche Verbindung. Dieser Miteigentumsanteil sei Bestandteil der Liegenschaft EZ 1097. Weder im Schenkungsvertrag vom 23.11.1993 noch im Grundbuchsantrag sei dieses Anteilsrecht ausdrücklich erwähnt worden. Es fehle die ausdrückliche Erklärung darüber, ob das Anteilsrecht mitveräußert wurde oder nicht. Das Auslassen von Bestandteilen einer Liegenschaft in einer Urkunde sei als Mangel im Sinne des § 27 Abs 1 GBG anzusehen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Gemäß § 7 Abs 1 AllgGAG habe das Gutsbestandsblatt 1. die Bestandteile des Grundbuchskörpers und 2. die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörper verbundenen dinglichen Rechte anzugeben. Die Ersichtlichmachung des Anteilsrechtes im A 2-Blatt habe nicht die Aufgabe, die Erfordernisse einer grundbuchsfähigen Urkunde, wie sie in § 433 ABGB angeführt seien, zu ersetzen. Man könne sie daher nicht zur Konkretisierung der allgemein gehaltenen Vertragsbestimmungen, "die im Schenkungsvertrag im Punkt I) näher beschriebene Liegenschaft in EZ 1097 Grundbuch ***** ... in den bestehenden Rechten und Pflichten" heranziehen. Bei der Beurteilung der Frage, welchen Inhalt eine Privaturkunde gemäß § 32 Abs 1 lit a GBG aufweisen müsse, sei nicht auf § 7 AllgGAG, sondern auf § 433 ABGB zu verweisen, wonach bei Übertragung des Eigentums die Urkunde die Liegenschaft mit ihren Bestandteilen zu enthalten habe. Das gegenständliche Anteilsrecht sei nach ständiger Rechtsprechung als Bestandteil der Liegenschaft in diesem Sinn zu qualifizieren. Es möge in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Angabe der EZ der Liegenschaft ohne Angabe der Grundstücksnummern genüge oder ob aus § 433 ABGB zu folgern sei, daß in einem Kaufvertrag alle Parzellen anzugeben seien. Wenn aber die Grundstücksnummern erwähnt seien, dann müsse der Gutsbestand vollzählig angeführt werden, da ansonsten eine Unklarheit entstünde, die zu einer Abweisung des Grundbuchsgesuches führen müsse. Da es sich hiebei um eine allgemeine Erwägung handle, könne es keinen Unterschied machen, ob eine Parzelle oder ein sonstiger Bestandteil eines Grundbuchskörpers ausgelassen worden sei. Gehörten also zu einer Liegenschaft unabtrennbare Anteilsrechte, müßten diese in der Vertragsurkunde angeführt sein und es müsse darüber im Vertrag auch eine Bestimmung getroffen werden, ansonsten den Erfordernissen des § 32 Abs 1 lit a GBG nicht entsprochen sei. Durch das Auslassen eines Bestandteiles einer Liegenschaft sei ein sichtbarer Mangel im Sinne des § 27 Abs 1 GBG gegeben, da dadurch der Anschein erweckt werde, daß der Vertrag sich auf diesen Bestandteil nicht beziehe. Es sei somit die Glaubwürdigkeit der Urkunde geschwächt, sodaß auch die Vormerkung ausgeschlossen erscheine.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000, da es um die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft gehe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege. In der Rechtsprechung werde grundsätzlich die Frage unterschiedlich beurteilt, wie genau die Bezeichnung einer Liegenschaft mit ihren Bestandteilen in einer Urkunde für den Eigentumserwerb gegeben sein müsse. Es fehle auch eine oberstgerichtliche Rechtsprechung darüber, ob im Hinblick auf die Entscheidung NZ 1988, 111, Anteilsrechte, die im A 2-Blatt ersichtlich gemacht seien, als Bestandteile im Sinne des § 433 ABGB in einer Urkunde ausdrücklich erwähnt werden müßten, wenn nicht nur die EZ, sondern die Grundstücke angeführt seien.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die beantragte Einverleibung bewilligt werde.

Der Revisionsrekurs ist zulässig - der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist allerdings nur im Ergebnis zutreffend: der gemäß § 60 Abs 2 JN maßgebliche Einheitswert übersteigt S 50.000 - und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat zu § 433 ABGB und § 32 Abs 1 lit a GBG bereits in SZ 60/273 = EvBl 1988/90 = JBl 1988, 531 = NZ 1988, 111 (zust Hofmeister NZ 1988, 117; abl Spielbüchler in Rummel2 § 433 ABGB Rz 3) mit näherer Begründung ausgesprochen, daß für den Eigentumserwerb die Angabe des Grundbuchskörpers durch Angabe der Einlagezahl des Grundbuches in der Titelurkunde genügt. Damit wird - auch ohne Anführung der Grundstücksnummern - dem Sinn des Gesetzes, wegen der Spezialität dinglicher Rechte deren Objekt genau zu bezeichnen, Genüge getan.

Die Frage, was rechtens wäre, wenn die Einlagezahl zwar richtig, die unnötigerweise angeführten Grundstücksnummern aber unvollständig oder unrichtig angegeben werden (Feil, Grundbuchsgesetz2 § 32 Rz 1), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das im A 1-Blatt mit der Nr. 2326/1 aufscheinende einzige Grundstück des Grundbuchskörpers im Schenkungsvertrag richtig bezeichnet wurde.

Ebenso wie die Anführung der Grundstücksnummern entbehrlich ist, wenn ein (vollständiger) Grundbuchskörper den Vertragsgegenstand bildet (vgl Hofmeister aaO), bedarf es in einem solchen Fall auch nicht der Anführung der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten dinglichen Rechte, die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden sind. Entgegen der vom Rekursgericht zitierten zweitinstanzlichen Rechtsprechung (RPflSlgG 1139, 1373, 1463) war es daher unschädlich, wenn im Schenkungsvertrag das im A 2-Blatt für ds Grundstück 2326/1 angegebene Recht an der Liegenschaft EZ 1098 nicht genannt wurde. Der Schenkungsvertrag enthielt keine Unklarheit über den Vertragsgegenstand, zumal die schenkungsweise "Übergabe und Übernahme des Grundstücksanteiles in den bestehenden Rechten und Pflichten" erfolgte (vgl auch § 442 ABGB). Vielmehr wurde die Liegenschaft hinreichend genau bezeichnet.

Da auch andere Abweisungsgründe nicht hervorgekommen sind, war dem Revisionsrekurs im Sinne der beantragten Abänderung Folge zu geben.

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