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§ 442 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) der damit verbundenen Rechte:

§ 442

Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.

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