OGH 1Ob507/94

OGH1Ob507/9416.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. März 1993 verstorbenen, zuletzt in B*****, wohnhaft gewesenen Auguste U*****, infolge Revisionsrekurses der Nachlaßgläubigerin Elfriede St*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1993, GZ R 1300/93-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 9. Dezember 1993, GZ A 198/93-27, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, sie habe der Erblasserin Pflegeleistungen im Gegenwert von S 365.480,-- erbracht, die ihr von der Verlassenschaft abzugelten seien, sie müsse befürchten, daß das Nachlaßvermögen verschwinden werde, zumal der erbserklärte Alleinerbe offenbar kein regelmäßiges Einkommen beziehe, beantragte die Rechtsmittelwerberin schon am 23.6.1993 die Nachlaßabsonderung. Diesen Antrag wies das Erstgericht ab; dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.

Am 6.12.1993 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz ein, mit dem die Rechtsmittelwerberin erneut die Nachlaßseparation beantragte. Tags darauf erließ das Erstgericht den Mantelbeschluß, mit dem es - unter anderem - die unbedingte Erbserklärung des letztwillig zum Alleinerben berufenen erbl. Neffen zu Gericht annahm, dessen Erbrecht als ausgewiesen erkannte und dessen eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zugrundelegte, und die Einantwortungsurkunde, mit welcher dem erbl. Neffen der gesamte Nachlaß eingeantwortet wurde. Die beiden Beschlüsse, deren Ausfertigung auch dem Machthaber der Rechtsmittelwerberin - am 10.12.1993 - zugestellt worden war, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Den Separationsantrag wies das Erstgericht erst mit Beschluß vom 9.12.1993 zurück und führte zu dessen Begründung aus, die Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher der im wesentlichen auf dieselben Gründe gestützte frühere Antrag abgewiesen worden war, stehe einer meritorischen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, die Nachlaßseparation müsse jedenfalls vor rechtswirksamer Beendigung der Abhandlung beantragt werden, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollzogen werden könnte. Im vorliegenden Fall sei zwar der Antrag noch rechtzeitig gestellt worden, im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung sei das Verlassenschaftsverfahren aber bereits beendet gewesen; nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde könnte eine abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht mehr vollzogen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ist die Verlassenschaftsabhandlung beendet (SZ 43/1 ua); danach kann auch die Nachlaßabsonderung nicht mehr bewilligt bzw. durchgeführt werden. Die Rechtsmittelwerberin hat die Nachlaßseparation noch vor Erlassung der Einantwortungsurkunde und damit rechtzeitig beantragt; wenn auch das Verlassenschaftsgericht den Nachlaß einantworten darf, ohne die Beendigung der Nachlaßseparation abzuwarten (SZ 38/205 ua), hätte das Erstgericht doch entsprechend dem Zweck dieser Vorkehrung - der Sicherung der Absonderungsgläubiger - die Einantwortung erst verfügen dürfen, nachdem es über den Absonderungsantrag entschieden hatte und - bei Bewilligung - die Separation bereits durchgeführt war (EvBl. 1961/513; Welser in Rummel, ABGB2 § 812 Rz 27). Damit ist aber für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen:

Um die Zulässigkeit und den Erfolg ihres Antrags nicht zu gefährden, hätte die Rechtsmittelwerberin, der Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zugestellt worden waren, letztere deshalb bekämpfen müssen, um die damit verbundene Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung hintanzuhalten, von der ab die - wenn auch rechtzeitig beantragte - Nachlaßseparation weder angeordnet noch durchgeführt werden durfte. Schon deshalb wäre ihr auch - die sonst fehlende - Beschwer zuzubilligen gewesen. Das Erstgericht wies den Separationsantrag zurück, weil ein inhaltsgleicher Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden war; diese Erwägung scheint auch der Beweggrund gewesen zu sein, weshalb es diesen Beschluß erst nach der Einantwortung des Nachlasses erlassen hat. Das Rekursgericht war dagegen, als es in die Lage kam, über das Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß und damit über Zulässigkeit und Erfolg des Separationsantrags zu befinden, bereits mit einer mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Einanwortungsurkunde und damit auch der einer sachlichen Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Nachlaßabsonderung und deren Durchführung entgegenstehenden Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung konfrontiert: Aus den vorangestellten Erwägungen hat es die meritorische Erledigung des Separationsantrags daher zu Recht aus diesem Grund abgelehnt. Diese Konsequenz hat sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, weil sie die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen ließ.

Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte