OGH 4Ob105/93

OGH4Ob105/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Felix G*****, vertretren durch Dr.Otto Ortner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.Juni 1993, GZ 3 R 54/93-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.Februar 1993, GZ 39 Cg 471/92-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Ob die Wortmarke des Klägers "SWIT" dem von der Beklagten in der gleichen Branche - Handel mit Computern und Software - gebrauchten Zeichen

verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253; 4 Ob 1021/93); die Bejahung dieser Frage durch das Rekursgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann deshalb die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigen, wird doch das Zeichen der Beklagten im Hinblick auf seine bildliche Ausgestaltung von einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des geschäftlichen Verkehrs als "SWIT plus (oder 'und') P" und nicht als "SWITOP" gelesen werden.

Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift vorläufig (nur) selbst zu tragen.

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