Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Ob die Wortmarke des Klägers "SWIT" dem von der Beklagten in der gleichen Branche - Handel mit Computern und Software - gebrauchten Zeichen
verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253; 4 Ob 1021/93); die Bejahung dieser Frage durch das Rekursgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann deshalb die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigen, wird doch das Zeichen der Beklagten im Hinblick auf seine bildliche Ausgestaltung von einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des geschäftlichen Verkehrs als "SWIT plus (oder 'und') P" und nicht als "SWITOP" gelesen werden.
Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift vorläufig (nur) selbst zu tragen.
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