OGH 2Ob587/93

OGH2Ob587/9323.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Gisela K*****, ***** vertreten durch Dr.Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen einstweiligen Unterhaltes (§ 382 Z 8 lit a EO), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 1. September 1993, GZ R 753/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 26.April 1993, GZ 1 C 36/93-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, der in seinem ein Unterhaltsbegehren von insgesamt 4.500,-- S abweisenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes in ihrem eingeschränkten Umfang insgesamt zu lauten hat:

"1. Dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der klagenden und gefährdeten Partei ab 15.3.1993 bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 1 C 36/93 des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Unterhaltsverfahrens einen monatlichen einstweiligen Unterhalt von 6.500,-- S zu bezahlen. Die bis zur Zustellung dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden monatlichen Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren auf Leistung eines weiteren einstweiligen monatlichen Unterhalts von 4.500,-- S wird abgewiesen.

3. Die klagende und gefährdete Partei, die die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig und im Umfang der Abweisung endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei an Kosten den Betrag von 7.791,36 S (darin 1.298,56 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Streitteile haben am 18.7.1970 die Ehe geschlossen, der der bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Alexander, sowie die am *****1979 geborene Christina und die am *****1984 geborene Daniela entstammen. Die Ehe ist noch aufrecht. Die häusliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit September 1992 aufgehoben. Bis dahin hatte die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge Klägerin) den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Beklagter) wohnt, seitdem er die Ehewohnung verlassen hat, bei seiner Lebensgefährtin in W*****. (In der Revisionsrekursbeantwortung wurde als Anschrift: Lindengasse 4, Weißkirchen angeführt.) Die Klägerin wohnt mit den beiden minderjährigen Kindern im Einfamilienhaus ihres Vaters. Eine im Sommer 1992 in Aussicht genommene einvernehmliche Scheidung scheiterte; die für 5.2.1993 anberaumte Tagsatzung im Scheidungsverfahren blieb unbesucht.

Mit der am 15.3.1993 beim Erstgericht eingebrachten Unterhaltsklage verband die Klägerin den Antrag, ihrem Mann mittels einstweiliger Verfügung die Bezahlung eines monatlichen einstweiligen Unterhalts von 11.000,-- S aufzutragen. Der Beklagte, der in den letzten Jahren durchschnittlich rund 50.000,-- S netto monatlich verdient habe, habe nach dem Scheitern der in Aussicht genommenen einvernehmlichen Scheidung den im Entwurf des Scheidungsvergleiches vorgesehenen und bis Februar 1993 auch bezahlten Gesamtunterhalt für die Familie von monatlich 20.000,-- S (davon für die Klägerin 11.000,-- S) nunmehr auf 8.400,-- S (davon für die Klägerin 2.000,-- S) gekürzt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Antrages und brachte im wesentlichen dazu vor:

Die Klägerin habe ein Erwerbseinkommen von monatlich 7.000,-- S bis 8.000,-- S. Er sei Geschäftsführer der CF-***** GmbH & Co (in der Folge "Firma CF") und an dieser Gesellschaft mit 20 % beteiligt gewesen. Die Geschäftsausweitung dieser Gesellschaft habe auch die Ausweitung beträchtlicher Kreditmittel erforderlich gemacht. Zur Sicherstellung dieser Kreditmittel und auch des zum Bau eines Einfamilienhauses aufgenommenen Kredites habe die finanzierende Bank, nämlich die Sparkasse B*****, von ihm die persönliche Haftung und darüber hinaus auch die Sachhaftung mit dem in seinem Eigentum stehenden Haus, in dem sich die Ehewohnung befunden habe, verlangt. Im Februar 1992 sei die "Firma CF" jedoch dadurch, daß einer der (richtig wohl:) Schuldner ungerechtfertigterweise eine Zahlung von 1,000.000,-- S zurückgehalten habe, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Er habe deshalb - ohne daß ihn ein Verschulden daran treffe - im April 1992 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft stellen müssen. Weil die finanzierende Bank auf Verwertung der Sicherheiten gedrängt habe, habe er sich zur Verwertung des Wohnhauses und darüber hinaus zur Bezahlung von 800.000,-- S in vier gleichen Raten a 200.000,-- S beginnend mit 1.7.1993, dies bei sonstigem Wiederaufleben der unbesicherten Forderung von 3,000.000,-- S, verpflichten müssen. Durch dieses Übereinkommen, welchem auch die Klägerin zugestimmt habe, sei jene aus ihrer persönlichen Haftung entlassen worden. Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft habe er eine selbständige Tätigkeit - im gleichen Geschäftszweig - aufgenommen, aus welcher er in der Zeit 5/92 bis 12/92 zwar 1,000.000,-- S erlöst habe, wovon ihm aber nach Abzug der Betriebsausgaben, der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer netto 277.400,-- S im Monatsdurchschnitt, demnach 34.674,-- S zugeflossen seien. Von diesem Betrag sei allerdings der monatliche Aufwand von 16.000,-- S für die Aufbringung der jährlichen, 200.000,-- S betragenden Raten an die Sparkasse B***** in Abzug zu bringen. Im - nicht zustandegekommenen - Scheidungsvergleich sei von einem erreichbaren Nettoeinkommen von 50.000,-- S ausgegangen worden. Er habe im Herbst 1992 seiner Gattin 200.000,-- S, die er von der Raiffeisenkasse W***** im Kreditwege beschafft habe, zur Anschaffung der nunmehrigen Wohnmöglichkeit überwiesen. Die innerhalb von 2 Jahren vorzunehmende Rückerstattung dieses Kredites erfordere einen monatlichen Aufwand von 7.000,-- S, der gleichfalls von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sei.

Nach Einvernahme der Parteien und Einsichtnahme in verschiedene Urkunden bestimmte das Erstgericht den monatlichen vorläufigen Unterhalt für die Klägerin mit 8.100,-- S. Das Unterhaltsmehrbegehren von 2.900,-- S wies es ab. Über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus nahm das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

In den Jahren 1979 bis 1981 errichteten die Streitteile in B***** ein Einfamilienhaus, das mit Krediten von 2,300.000,-- S bis 2,400.000,-- S, für welche die Klägerin die Bürgschaft übernahm, finanziert wurde. 1981 nahm der Beklagte seine selbständige Tätigkeit in Form der Entwicklung von Software an. 1986 gründete er mit weiteren 6-8 Gesellschaftern die "Fa. CF". Seine Beteiligung von 20 % finanzierte er aus dem Erlös seines bis dahin geführten Einzelunternehmens. Unternehmensgegenstand der "Fa. CF" war die Entwicklung von Software Paketen für Fremdenverkehrsbetriebe. 1987 mußte der Beklagte die persönliche Haftung für Geschäftskredite dieser Gesellschaft in Höhe von rund 6,0 Millionen S übernehmen; dieser Kredit wurde darüber hinaus auf seiner Liegenschaft in B***** pfandrechtlich sichergestellt. Bis Februar 1992 bezog der Beklagte als Geschäftsführer der "Fa. CF" ein monatliches Nettogehalt von rund 40.000,-- S. Im März 1992 beantragte er die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft; ein Verschulden des Beklagten an der Konkurseröffnung konnte nicht festgestellt werden. Ab etwa März 1992 hielt sich der Beklagte überwiegend bei seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Lebensgefährtin in W***** auf. Seit März/April 1992 betreibt der Beklagte ein Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand der Produktion diverser Software. Am 15.4.1992 schloß der Beklagte mit der seinen Hausbau und die "Fa. CF" finanzierenden Sparkasse B***** ein Übereinkommen, nach dessen wesentlichen Inhalt

a) die Sparkasse B***** berechtigt war, die im Alleineigentum des Beklagten stehende, ihr verpfändete Liegenschaft um einen (zu erwartenden) Erlös von 4,000.000,-- S zu veräußern,

b) der Beklagte darüber hinaus verpflichtet war, einen Betrag von 800.000,-- S, zahlbar in vier Jahresraten a 200.000,-- S, fällig am 1.7., erstmals 1993, zu leisten, und zwar mit dem Beisatz, daß im Falle der Nichteinhaltung dieser Zahlungsverpflichtung das Wiederaufleben der restlichen offenen Forderung von 3,000.000,-- S eintritt. Am 23.4.1992 wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben,

S 22/92-2, das Konkursverfahren über die "Fa. CF" eröffnet. Der von der Sparkasse B***** erzielte Verwertungserlös der Liegenschaft des Beklagten betrug 4,000.000,-- S. Im Sommer 1992 entwarf der Rechtsvertreter des Beklagten einen Scheidungsvergleich, nach dessen hier relevantem Inhalt der Beklagte verpflichtet werden sollte, monatliche Unterhaltsbeträge von 11.000,-- S an die Klägerin, 5.000,-- S für Christina, und 4.000,-- S für Daniela zu bezahlen. Im September 1992 zog der Beklagte endgültig aus der Ehewohnung aus; seither zahlt er seiner Lebensgefährtin für Kost und Unterkunft monatlich 11.000,-- S. Im November 1992 überwies der Beklagte an die Klägerin zum Ankauf eines Grundstückes, auf dem die Klägerin für sich und die beiden Kinder ein Fertigteilhaus errichten lassen wollte, 200.000,-- S, welchen Betrag er im Kreditwege von der Raiffeisenkasse T***** aufbrachte. Im Dezember 1992 verließ auch die Klägerin mit den beiden Kindern die vormalige Ehewohnung. Seit 1.2.1993 ist die Klägerin bei der Außenstelle B***** der steiermärkischen Handelskammer als Kanzleikraft beschäftigt und erzielte daraus im Februar 1993 8.335,-- S netto und im März 1993 7.205,18 S netto. 1992 erzielte der Beklagte als selbständiger Einzelkaufmann (Unternehmensgegenstand: Herstellung von diversen Computerprogrammen) in der Zeit März bis Dezember - abzüglich Betriebsaufwand und Steuern - ein Einkommen von netto 500.000,-- S. 1993 wird er voraussichtlich aus dieser Tätigkeit im Monatsdurchschnitt rund 42.000,-- S erzielen (auch dies nach Abzug von Materialeinsatz, Fremdleistungen, Betriebsaufwand, Steuern). An Unterhaltsleistungen erbrachte der Beklagte für die Klägerin und die beiden Kinder zusammen:

von 3/92 - 11/92: monatlich 15.000,-- S

von 12/92 - 2/93: monatlich 20.000,-- S

davon 11.000,-- S für die Klägerin, und

seit 3/92 monatlich 8.400,-- S,

davon 2.000,-- S für die Klägerin.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß weder die an die Klägerin zum Ankauf eines Grundstückes (auf welchem die Klägerin ein Fertigteilhaus errichten wollte) getätigte Leistung von 200.000,-- S noch die viermal zu erbringenden jährlichen Kreditraten von 200.000,-- S an die Sparkasse B***** eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sein könnten, sodaß von einem Familieneinkommen von 49.770,-- S auszugehen sei, wovon der Klägerin als schlechter verdienenden Teil unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten für die beiden Kinder rund 32 %, das seien 15.900,-- S abzüglich des eigenen Einkommens von (rund) 7.800,-- S, demnach restliche 8.100,-- S gebührten.

Mit seinem Beschluß vom 6.7.1993, ON 14 dA, schränkte das Erstgericht auf Antrag des Beklagten - unbekämpft - die vom Beklagten im Rahmen der einstweiligen Verfügung zu erbringende Unterhaltsleistung auf 6.500,-- S ein, weil der Beklagte den für die Klägerin zur Anschaffung eines Grundstückes geleisteten, im Kreditweg finanzierten Betrag von 200.000,-- S nunmehr nach Umwandlung des Kontokorrentkredites in einen Abstattungskredit in monatlichen Raten von 5.100,-- S an die Raiffeisenkasse W***** zurückzahle.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Beklagten noch vor Stellung des Einschränkungsantrages erhobenen Rekurs, in dem er die Herabsetzung des einstweiligen Unterhaltes auf 2.000,-- S monatlich begehrte, dahin Folge, daß es dem Beklagten unter Neufassung des Spruches der einstweiligen Verfügung die Bezahlung eines monatlichen einstweiligen Unterhaltes von 2.000,-- S auftrug und das Unterhaltsmehrbegehren von 9.000,-- S monatlich abwies. Es übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und hob vor Eingehen in die im Rekurs ausgeführte Rechtsrüge insbesondere hervor, daß den Rekurswerber an der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seiner "Dienstgeberfirma" kein Verschulden treffe und er auch nach der Konkurseröffnung der Obliegenheit, alle nach den konkreten persönlichen Möglichkeiten und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, entsprochen und sofort eine - erstaunlich gut dotierte - Erwerbsmöglichkeit gefunden und aufgenommen habe.

Zu der im Rekurs relevierten Frage, inwieweit die vom Beklagten zu leistenden Kreditraten von monatlich 5.100,-- S (vor Einschränkung der einstweiligen Verfügung noch mit dem Betrag von 7.000,-- S veranschlagt) betreffend die Tilgung des im Kreditweg aufgebrachten, der Klägerin im November 1992 für die Anschaffung einer Liegenschaft zur Verfügung gestellten Betrages von 200.000,-- S sowie von jährlich 200.000,-- S, daher monatlich 16.600,-- S, die der Beklagte gemäß der Vereinbarung vom 15.4.1993 zur Entschuldung an die Sparkasse B***** zu erbringen habe, als taugliche Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage angesehen werden könnten, nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:

a) Zu dem zur Finanzierung des der Klägerin im November 1992 überwiesenen Betrages von 200.000,-- S aufgenommenen Kredit:

Die Klägerin wende sich selbst zutreffenderweise nicht gegen die Berücksichtigung der diesbezüglich monatlichen Kreditraten von 5.100,-- S (der Beschluß ON 14 über die Einschränkung der EV sei unbekämpft geblieben), weil diese Leistung Unterhaltscharakter habe. Seitens des Rekursgerichtes bestünden keine Bedenken, die Abzugsfähigkeit dieser Tilgungsraten "nicht erst" mit 14.6.1992 (AS 125 = S 1 in ON 14), "sondern bereits" mit 15.3.1993 (S 1 in ON 10 = AS 27) zu veranschlagen, nachdem der Beklagte mit diesem Betrag ja bereits im November 1992 auf seinem Konto belastet worden sei und sich der Verpflichtung, diesen für besondere Zwecke (Wohnraumbeschaffung) der unterhaltsberechtigten Klägerin aufgenommenen Kredit (EFSlg. 65.445) nicht habe entziehen können.

b) Zu den jährlichen Kreditverbindlichkeiten von je 200.000,-- S:

Nach der vom Höchstgericht gebilligten Judikatur der Gerichte seien Ratenzahlungen für solche Verbindlichkeiten, die aus unabwendbaren, außergewöhnlichen Belastungen resultierten (EFSlg. 59.192; 6 Ob 628/91 = EFSlg. 65.439; 1 Ob 507/91 in ÖA 1992, 112 = RZ 1991/70 ua), oder die der Erhaltung der Arbeitskraft (EFSlg. 59.190; 65.440; 7 Ob 549/90 in ÖA 1991, 137) oder der wirtschaftlichen Existenz (EFSlg. 62.314, 62.315, 65.437, 65.442, 65.443) des Unterhaltspflichtigen dienten, eine beachtliche, demnach taugliche Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, umso mehr, wenn den Unterhaltspflichtigen an der finanziellen Entwicklung kein Verschulden treffe (EFSlg. 56.428, 62.330). In tatsächlicher Hinsicht sei bei Verbindlichkeiten, die aus einer - hier: faktischen - Betriebsführung herrühren (EFSlg. 59.159), die genaue Kenntnis des Zeitpunktes und der Art der Entstehung dieser Verbindlichkeiten zu fordern (EFSlg. 59.229, 65.499); diese Erhebungen seien vom Erstgericht auch umfassend vorgenommen worden. Bei Kreditverbindlichkeiten, die während der Ehe in beiderseitigem Einvernehmen eingeganen worden seien, sei zu beachten, daß der Unterhaltsberechtigte durch eine Trennung weder besser noch schlechter als bei - hier: faktischer - Fortdauer der Ehe gestellt werden dürfe; es sei also zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft in bezug auf die Verzinsung und Tilgung von Schulden verhalten hätte (7 Ob 662/90 in ÖA 1992, 110 = U 37). Im vorliegenden Fall sei nun, jedenfalls in bezug auf das Verhältnis des Rekurswerbers zu seiner Gattin, festzuhalten, daß

a) die - nach der Aktenlage weder leichtfertig, noch ohne verständigen Grund, noch zu luxuriösen Zwecken - eingegangenen Verbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt entstanden seien (gemäß BS 7:

1987; gemäß dem eingeholten Grundbuchsauszug ON 16: noch einige Jahre davor), nach welchem die Ehe noch etliche Jahre (bis etwa Ende 1992) offenbar intakt gewesen sei;

b) den Verpflichteten an der Insolvenz der "Fa. CF" dessen Geschäftsführer und zu 20 % Gesellschafter er gewesen sei, kein Verschulden treffe;

c) die Klägerin durch das mit der den Hausbau und das Unternehmen finanzierenden Sparkasse B***** (Hauptgläubigerin) geschlossene Übereinkommen vom 15.4.1992 aus der Bürgschaft von 1,500.000,-- S endgültig entlassen worden sei;

d) der Verpflichtete nach der Insolvenz der "Fa. CF" in bezug auf die Erlangung eines (neuerlichen) Erwerbseinkommens alle nach der konkreten Situation und den Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen unternommen habe (6 Ob 530/92 in ÖA 1992, 147; 6 Ob 655/90 in ÖA 1992, 110);

e) nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß es dem Unterhaltsverpflichteten möglich gewesen wäre, die durch den Erlös aus dem Hausverkauf (4,000.000,-- S) nicht besicherte Restschuld von 3,000.000,-- S im Verhandlungswege auf unter 800.000,-- S zu "drücken", und hinsichtlich deren Tilgung geringere Jahresraten als 200.000,-- S zu erwirken; und

f) der Unterhaltspflichtige im Fall der Nichterfüllung des Übereinkommens vom 15.4.1992 erhebliche Nachteile (vgl. etwa EFSlg. 65.446) im Sinne des Wiederauflebens der restlichen Forderung von 3,000.000,-- S zu erwarten habe, deren Verwirklichung im Hinblick auf die damit zu befürchtende Insolvenz im Ergebnis nicht einmal die Leistung des - zugestandenermaßen bescheidenen - Ergänzungsunterhaltes als realistisch erscheinen ließe. Zusammenfassend ergäbe sich daher, daß im vorliegenden besonderen Fall die wenngleich beträchtlichen jährlichen Rückzahlungsraten von 200.000,-- S von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen seien. Das rechnerische Ergebnis stelle sich wie folgt dar:

Jahreseinkommen (netto) 500.000,-- S

abzüglich erste Tilgungsrate laut überein-

kommen vom 15.4.1992 200.000,-- S

ergäbe eine Zwischensumme von 300.000,-- S;

diese dividiert durch 12 ergäbe ein

Monatsnettoeinkommen von 25.000,-- S

abzüglich der Monatsrate von 5.100,-- S

laut AS 91, 95, 75, 127, 128 ergäbe

19.000,-- S,

abzüglich der Unterhaltsleistungen für

die beiden Kinder von 5.400,-- S

ergäbe eine verminderte Bemessungsgrund-

lage von 14.500,-- S

plus abgerundetes Eigeneinkommen der

Klägerin von 7.000,-- S

ergäbe ein Familieneinkommen von 21.500,-- S

davon 40 %, gerundet 9.000,-- S

abzüglich Eigeneinkommen von 7.000,-- S

ergäbe den verbleibenden, richtigerweise

zugestandenen ergänzenden Unterhaltsan-

spruch von 2.000,-- S.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage der Berücksichtigung von Ratenverbindlichkeiten in ganz außergewöhnlicher Höhe eine veröffentlichte Judikatur bislang nicht vorgefunden worden sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, in dem die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung in der durch den Beschluß des Erstgerichtes vom 6.7.1993, ON 14 dA, eingeschränkten Höhe von 6.500,-- S monatlich beantragt wird.

Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit sind nicht gegeben, was jedoch keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO, §§ 78, 402 Abs 2 EO).

In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der beiden Kreditrückzahlungsverpflichtungen des Beklagten in der Höhe von 16.600,-- S monatlich und 5.100,-- S monatlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als diese mindernd.

Bei Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners ist vorerst davon auszugehen, daß Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich allen anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen vorgehen und Kreditrückzahlungsverpflichtungen nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß Kreditrückzahlungsraten als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen sind, wenn sie Kredite betreffen, die zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen (RZ 1991/70; 6 Ob 628/91; 7 Ob 550/93), bzw. zur Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltspflichtigen oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden sind (ÖAmtsVmd 1991, 137; EvBl 1991/50; 6 Ob 628/91; 4 Ob 507/92 ua). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß bei Beurteilung der Frage, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, für die der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten noch weiter herabzudrücken, maßgeblich sind, und Schulden unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (EvBl 1991/50; 1 Ob 501/93 ua).

Betrachtet man die vom Beklagten hier geltend gemachten Kreditrückzahlungsraten unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich folgendes Bild:

Die Eingehung der Verpflichtung zur Rückzahlung von 16.600,-- S monatlich auf die Dauer von 4 Jahren war für den Beklagten aus mehreren Gründen günstig. Er wurde dadurch in die Lage versetzt, einen Schuldennachlaß von rund 3 Mill.S zu erreichen. Die Eingehung dieser Verpflichtung war aber auch für die Klägerin zweckmäßig, konnte der Beklagte dadurch doch die Entlassung der Klägerin aus ihrer persönlichen Haftung für einen Teil des zur Finanzierung des in den Jahren 1979 bis 1981 vorgenommenen Hausbaues aufgenommenen Kredites von 2,3 bis 2,4 Mill.S in der Höhe von 1,5 Mill.S erreichen. Die Übernahme dieser Zahlungspflicht diente ua der Abdeckung eines Kredites von rund 6 Mill.S, der zur Sanierung jenes Betriebes notwendig erschien, an dem der Beklagte beteiligt war. Bedenkt man, daß der Rest des auf diese Weise letztlich abzudeckenden Kredites für den Bau des Hauses verwendet wurde, das ausschließlich dem Beklagten gehörte, muß wohl gesagt werden, daß die Übernahme einer Rückzahlungspflicht von monatlich 16.600,-- S in erster Linie im Interesse des Beklagten erfolgte. Insoweit handelt es sich bei diesen Rückzahlungsraten um bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht als Abzugspost zu berücksichtigende Aufwendungen. Es darf aber doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese vom Beklagten übernommene Rückzahlungsverpflichtung auch der Klägerin einen Vorteil gebracht hat, nämlich ihre Entlassung aus der persönlichen Bürgenhaftung in der Höhe von 1,5 Mill.S. Dies hat aber zur Folge, daß diese Rückzahlungsraten doch nicht zur Gänze vernachlässigt werden dürfen. Eine Gewichtung der Interessen beider Teile an dieser Schuldentilgung rechtfertigt eine Berücksichtigung dieser Raten im Ausmaß von 25 %. Von dem von den Vorinstanzen angenommenen Jahreseinkommen des Beklagten in der Höhe von (abgerundet) 500.000,-- S ist daher nach billigem Ermessen ein Betrag von 50.000,-- S abzuziehen, weshalb bei der Unterhaltsbemessung von einem Jahresnettoeinkommen des Beklagten von 450.000,-- S oder einem monatlichen Nettoeinkommen von 37.500,-- S auszugehen ist.

Nach der Lehre und einhelligen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, die vom Obersten Gerichtshof auch im Sinne einer Orientierungshilfe, bei der die Umstände des Einzelfalles jedoch nicht außer acht gelassen werden dürfen, gebilligt wurde, soll dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40 % des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens ausgemessen werden; der Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten errechnet sich somit aus 40 % des Familieneinkommens, wobei allerdings dann, wenn der Unterhaltspflichtige noch zusätzliche Sorgepflichten für Kinder hat, auf diese Sorgepflichten - entgegen der vom Rekursgericht vorgenommenen Berechnung - nicht durch Abzug der diesen Kindern zustehenden Unterhaltsbeträge vom Familieneinkommen, sondern dadurch Bedacht zu nehmen ist, daß der dem schlechter verdienenden Ehegatten zustehende Anteil am Familieneinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Unterhaltspflichtigen sich um je weitere 4 %-Punkte vermindert; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Gänze abzuziehen (vgl. Schwimann in Schwimann, ABGB I, Rz 25 zu § 94 samt Rechtsprechungshinweis). Eine Anwendung dieser Berechnungsmethode auf den vorliegenden Fall zeigt folgendes Ergebnis:

Dem für die Unterhaltsbemessung der Klägerin maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 37.500,-- S ist das (erzielbare) Einkommen der Klägerin, das vom Rekursgericht mit monatlich (rund) netto 7.000,-- S als bescheinigt angenommen wurde, zu vermehren, sodaß von einem monatlichen Familieneinkommen von 44.500,-- S auszugehen ist. Davon errechnet sich der der Klägerin als Bezieherin des geringeren Einkommens zustehende Anteil von 32 % (40 % abzüglich der für die beiden mj. Kinder in Rechnung zu stellenden insgesamt 8 %-Punkte) mit 14.240,-- S. Davon ist das Nettoeinkommen der Klägerin von 7.000,-- S in Abzug zu bringen, sodaß ihr Unterhaltsergänzungsanspruch - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles - 7.240,-- S betragen würde.

Was nun die zweite vom Beklagten bei der von ihm vorgenommenen Ermittlung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruches in Rechnung gestellte Abzugspost anlangt, so ist vorerst davon auszugehen, daß der Revisionsrekurs sich gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 26.4.1993, ON 10 dA, richtet, und der vor der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangene erstgerichtliche Beschluß vom 6.7.1993, ON 14 dA, lediglich die Höhe des von der Klägerin begehrten Provisorialunterhaltes eingeschränkt hat und eine rechtliche Bindung an die darin vertretene Rechtsmeinung des Erstgerichtes nicht eingetreten ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß diese Kreditrückzahlungsraten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Beklagte die Zahlung von 200.000,-- S an seine Frau vorerst ohne Eingehung einer ihn treffenden regelmäßigen Rückzahlungsverpflichtung finanziert hat und er erst am 3.6.1993, also nach Erhebung seines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes - offensichtlich als Reaktion auf die darin getroffenen Feststellungen - seinen Kontokorrentkredit in einen Abstattungskredit umgewandelt und erst damit eine konkrete monatliche Zahlungsverpflichtung übernommen hat, was an sich schon gegen eine Berücksichtigung spräche. Des weiteren ist von Bedeutung, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, der Klägerin diesen Barbetrag zu bezahlen, und der Grund dieser Zuwendung darin lag, der Klägerin einen Zuschuß zur Bestreitung der Kosten des Ankaufes eines Grundstückes zu gewähren, auf dem die Klägerin ein Fertigteilhaus für sich und die beiden mj. Kinder errichten wollte. Da dieser Geldbetrag somit nicht als unmittelbarer Beitrag zu den für die Bestreitung der mit der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Klägerin verbundenen Kosten gegeben wurde und die Gründe dafür, daß die Klägerin und die beiden mj. Kinder die ehemalige Ehewohnung räumen mußten, ausschließlich in der Sphäre des Beklagten lagen, entspricht es nicht der im Rahmen der Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles anzuwendenden Billigkeit, die vom Beklagten erst nachträglich konkret übernommenen Ratenzahlungen zum Nachteil der wirtschaftlich weit schwächeren Klägerin vom Nettoeinkommen des Beklagten zur Gänze in Abzug zu bringen. Bedenkt man, daß nach der dargestellten Berechnungsmethode der Unterhaltsanspruch der Klägerin ohne Bedachtnahme auf diese Rückzahlungsverpflichtung 7.240,-- S monatlich betragen würde, die Klägerin jedoch die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung ihres Unterhaltsbegehrens sich gefallen ließ, so muß gesagt werden, daß mit dem aus dem Einschränkungsbeschluß des Erstgerichtes sich ergebenden Unterhaltsergänzungsanspruch der Klägerin im Betrag von 6.500,-- S monatlich der Wunsch des Beklagten nach Berücksichtigung der von ihm nachträglich konkret eingegangenen Verpflichtung zur Rückzahlung des Abstattungskredites unter den gegebenen Umständen zumindest für den Bereich des Provisorialverfahrens ausreichend Berücksichtigung gefunden hat.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs im Ergebnis als berechtigt, weshalb ihm Folge zu geben und die einstweilige Verfügung im Umfang des erstgerichtlichen Einschränkungsbeschlusses wiederherzustellen war.

Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Kann er nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Beklagte hat vielmehr in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (ÖBl 1991, 64; 1 Ob 501/93). Der Beklagte hat sich am Provisorialverfahren in erster Instanz durch seine Äußerung ON 5 und Teilnahme an den Tagsatzungen vom 20. und 21.4.1993 und nach Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Erhebung des Rekurses und seines Einschränkungsantrages sowie seiner Revisionsrekursbeantwortung beteiligt. Der Beklagte hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch von 11.000,-- S und dem vom Obersten Gerichtshof bestätigten Zuspruch des Erstgerichtes in der Fassung des Einschränkungsbeschlusses, wobei auf die durch die erlassene einstweilige Verfügung und den Einschränkungsbeschluß gebildeten Verfahrensabschnitte Bedacht zu nehmen ist. Im ersten, bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung reichenden Verfahrensabschnitt, in dem der Beklagte Kosten nur für seinen Äußerungsschriftsatz verzeichnet hat, war der Beklagte mit letztlich 4.500,-- S erfolgreich. Dies ergibt unter Anwendung des § 9 Abs 3 RATG eine Bemessungsgrundlage von 54.000,-- S und somit bei einem Honoraransatz von 1.510,-- S Äußerungskosten im Betrag von 2.899,20 S (darin 483,20 S an Umsatzsteuer). Im Verfahren ab Erhebung des Rekurses durch den Beklagten betrug die Differenz zwischen dem Zuspruch des Erstgerichtes und jenem durch den Obersten Gerichtshof 1.600,-- S (8.100,-- S minus 6.500,-- S) und damit die Kostenbemessungsgrundlage 19.200,-- S. In diesem Verfahrensabschnitt gebührt dem Beklagten der Ersatz für die Kosten seines Rekurses - bei einem Ansatz von 1.415,-- S ergeben sich dafür Kosten von 2.716,80 S (darin 452,80 S an Umsatzsteuer) - sowie für die Kosten des Einschränkungsantrages bei einem Ansatz von 1.133,-- S somit in der Höhe von 2.175,36 S (darin 362,56 S an Umsatzsteuer), zusammen daher Kosten von 4.892,16 S (darin 815,36 S an Umsatzsteuer). Da der Beklagte im Revisionsrekursverfahren in Ermangelung eines Erfolges keinen Anspruch auf Ersatz seiner Beteiligung im Revisionsrekursverfahren hat, gebührt dem Beklagten insgesamt Kostenersatz im Betrag von 7.791,36 S (darin 1.298,56 S an Umsatzsteuer).

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