OGH 6Ob18/93

OGH6Ob18/9322.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache T***** GmbH mit dem Sitz in S***** infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch Dr.Gottfried Wieser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Oktober 1993, GZ 6 R 196/93-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22.Juli 1993, GZ FN 39758v-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Der Rekurs der Gesellschaft wird zurückgewiesen."

Text

Begründung

Die Gesellschaft beantragte ihre Eintragung in das Firmenbuch mit dem Sitz gemäß Punkt 2 Abs 1 des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 15.7.1993 in "S*****".

Der für die Speicherung der Eintragung in der Datenbank des Firmenbuches automationsunterstützt hergestellte Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes enthielt diesbezüglich folgende Eintragung zur Speicherung: "Sitz in politischer Gemeinde S*****". Die ADV-Programmierung läßt nämlich im Fall der Übereinstimmung der Bezeichnung des Sitzes mit dem Namen der politischen Gemeinde die Stelle für die Sitzbezeichnung leer und in diese freie Rubrik die Worte "politische Gemeinde" automatisch einrücken.

Das Rekursgericht gab dem nur gegen diesen Teil des Eintragungsbeschlusses erhobenen Rekurs der Gesellschaft nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Durch die Eintragung der Worte "politische Gemeinde" vor der Ortsbezeichnung des Sitzes ("S*****") könne die Gesellschaft schon deshalb nicht beschwert sein, weil sie die verba legalia des § 3 Z 4 FBG idF des GesRÄG 1993 seien. Das Aufrücken dieses Begriffes in das freie Feld des Sitzes der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag sei im Computerprogramm vorgegeben und führe ohne Rücksicht darauf, ob die Bezeichnung des Sitzes bereits mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimme oder nicht, zu einer Vereinheitlichung der Eintragungen im Firmenbuch. Dies umso mehr, als der im Gesellschaftsvertrag genannte Sitz in "S*****" sowohl auf das Bundesland als auch auf die Landeshauptstadt selbst bezogen werden könne. Der Rekurswerberin könne daher "eine Beschwer, also ein Rechtsmittelinteresse, womit ein Abgehen der konkreten Entscheidung vom Gesetz aufgezeigt werden könnte, nicht zugebilligt werden."

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Gesellschaft wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragung im Firmenbuch dahin abzuändern, daß sie zu lauten habe: "Sitz in S*****".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 3 Z 4 FBG idF des Art V Z 1 GesRÄG 1993 ist bei allen Rechtsträgern der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift einzutragen; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben. Nach dem AB 1016 BlgNR 18. GP, 11 wollte der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung dem Umstand Rechnung tragen, daß es im Hinblick auf die derzeit unterschiedlichsten Schreibweisen des Sitzes und auf die Tatsache, daß derzeit die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde, in der der Sitz liegt, übereinstimmen muß, technisch unmöglich ist, bei der Prüfung der Firmenausschließlichkeit nach § 30 HGB den Sitz in seiner gegenwärtigen Ausprägung als zusätzliches Suchkriterium heranzuziehen. Die neue Bestimmung soll daher sicherstellen, daß über die Bezeichnung der politischen Gemeinde der Suchumfang eindeutig bestimmt werden kann. Zu diesem Zweck soll die Bezeichnung der politischen Gemeinde im ADV-Firmenbuch dann zusätzlich gespeichert werden, wenn die Bezeichnung des Sitzes von der Bezeichnung der politischen Gemeinde, in der der Sitz liegt, verschieden ist.

Weder der Wortlaut noch der Zweck des geänderten § 3 Z 4 FBG verbieten demnach die Bezeichnung des Sitzortes in der Datenbank des Firmenbuches als "politische Gemeinde", wenn dieser Sitzort - wie im vorliegenden Fall - mit dem Namen der politischen Gemeinde ohnehin übereinstimmt. Wieso die Gesellschaft durch eine solche gesetzlich zwar nicht vorgeschriebene, aber auch nicht verbotene Beifügung in der Datenbank des Firmenbuches in ihren rechtlichen Interessen überhaupt berührt oder gar beeinträchtigt sein sollte, ist nicht zu sehen, zumal sie ja keineswegs gehalten ist, den gespeicherten vollen Wortlaut der Sitzeintragung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Vielmehr kann sie sich hier ohne weiteres mit der Angabe der Ortsbezeichnung "S*****" für ihren Sitz wie in ihrem Gesellschaftsvertrag begnügen.

Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß der Rechtsmittelwerberin schon für ihren Rekurs die auch im außerstreitigen Verfahren erforderliche Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse (EFSlg 44.470, 64.551, 67.332 uva), gefehlt hat; sein Fehlen mußte aber zur Zurückweisung des Rekurses führen (Fasching IV, 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff; SZ 53/86 uva; zuletzt etwa 6 Ob 538/93), sodaß sich das Rekursgericht bei seiner Spruchfassung vergriffen hat.

Diese Erwägungen führen zur Maßgabebestätigung der angefochtenen Entscheidung.

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