Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Helmut B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über Helmut B***** wurde am 12.Mai 1993 (ON 8) wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Zur Zeit der Einleitung der gegen ihn (und nunmehr auch gegen weitere Personen als Tatbeteiligte) geführten Voruntersuchung und des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft lag der Voruntersuchung (lediglich) der (dringende) Verdacht zugrunde, der Genannte habe dem Dr.Klaus Z***** betrügerisch ein Darlehen von mehr als 4 Millionen S herausgelockt (und dieses nur zum Teil zurückbezahlt). Ein Enthaftungsantrag wurde mit Beschluß der Ratskammer vom 8.Juli 1993 abgewiesen. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 16.August 1993 (S 3 f) wurde die Voruntersuchung auf in weiteren Anzeigen enthaltene Vorwürfe des Anlagebetruges ausgedehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben vom 2.September 1993, ON 46, mit welchem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. c StPO angeordnet worden war, als unbegründet verworfen und dazu ausgeführt, daß nach dem gegenwärtigen Stand der auch im Ausland geführten Erhebungen der dringende Tatverdacht in Ansehung aller in Untersuchung gezogenen Fakten gegeben sei, die angezogenen Haftgründe vorlägen und die Haft nicht durch gelindere Mittel substituiert werden könne.
In der Grundrechtsbeschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Beschluß stütze sich im wesentlichen auf die vom Ausdehnungsbeschluß des Untersuchungsrichters umfaßten weiteren Fakten. Von der Ausdehnung der Voruntersuchung habe der Beschuldigte jedoch mangels Kundmachung bzw. durch Vorenthalten einer Kopie der ON 1 erst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt, sodaß er dagegen kein Rechtsmittel hätte erheben können.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Daß dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage der genannte Ausdehnungsbeschluß nicht formell kundgemacht wurde, kann ebenso dahingestellt bleiben wie der Umstand, daß er entgegen dem Beschwerdevorbringen hievon schon anläßlich der Haftprüfungsverhandlung vom 2.September 1993 Kenntnis erlangt hatte. Der angefochtene Beschluß stützt sich nämlich nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, vorwiegend oder auch nur in wesentlichen Teilen auf die nachträglich zur Anzeige gelangten, dem Ausdehnungsbeschluß zugrundeliegenden Fakten, sondern erörtert schwergewichtig den sich auf Grund der ersten Anzeige ergebenden dringenden Tatverdacht, zu welchem bereits weitwendige Erhebungen geführt wurden. Zu diesem Faktum wird indes (wie auch zu den weiteren) der dringende Tatverdacht ebensowenig bestritten wie das Vorliegen der Haftgründe, sodaß sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Der formale Verstoß des Unterbleibens der Kundmachung des Ausdehnungsbeschlusses und die Berücksichtigung auch der weiteren Fakten im angefochtenen Beschluß vermag daher bei der gegebenen Fallkonstellation die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft nicht zu beeinträchtigen.
Demzufolge wurde durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt (§ 7 Abs. 1 iVm § 7 GRBG).
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, weswegen sich ein Ausspruch über den Beschwerdekostenersatz erübrigt (§ 8 GRBG).
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