Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der unter den Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 vorzunehmende Abzug von Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren die für die Ermittlung der Ausgleichszulage maßgeblichen Einkünfte nicht schmälert, ist zutreffend und entspricht der Lehre (Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [93]) und Rechtsprechung (10 Ob S 321/88, teilweise veröffentlicht in SVSlg 35.712, 36.254 und in ARD 4110/8/89). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin führt gegen diese Rechtsansicht auch keine neuen Argumente ins Treffen. Die rechnerische Richtigkeit des ermittelten Überbezuges an Ausgleichszulage wird ebensowenig bestritten wie überhaupt die Berechtigung der Beklagten, den Überbezug rückzufordern.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Eine Pauschalgebühr war nach § 80 ASGG nicht beizubringen.
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