Spruch:
1.) Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 312 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß, der im übrigen bestätigt wird, wird ersatzlos aufgehoben, soweit damit der führenden betreibenden Partei die Sicherstellung der Rückleistung des Betrages von 1,000.000,-- S aufgetragen wird; die zinsbringende Anlegung des anzuweisenden Betrages für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Löschungsklage 14 Cg 3/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien, im Grundbuch unter der GZ 39 e Cg 490/81 des Landesgerichtes für ZRS Wien angemerkt, bleibt aufrecht.
Der Verpflichtete hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
2.) Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 323 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Zuge des gegen den Verpflichteten geführten Zwangsversteigerungsverfahrens wurde die den Gegenstand der Versteigerung bildende Liegenschaft um das Meistbot von 4,200.000 S zugeschlagen. Auf der versteigerten Liegenschaft sind für die führende betreibende Partei Pfandrechte für Forderungen im Höchstbetrag von S 2,400.000 und S 1,600.000 eingetragen. Bei beiden Pfandrechten ist die Löschungsklage angemerkt.
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß wurde einem bevorrechteten Gläubiger 10.723,50 S, der führenden betreibenden Partei im Rang der angeführten Pfandrechte 4,000.000 S und einem ihr im Rang nachfolgenden Pfandgläubiger der verbleibende Betrag von 189.276,50 S jeweils samt einem ziffernmäßigen bestimmten Anteil an den Meistbotszinsen und einen durch Angabe des dem Verhältnis der zurückgewiesenen Beträge entsprechenden Anteils an den Fruktifikatszinsen zugewiesen. Der Widerspruch, den der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der Forderung der führenden betreibenden Partei erhob, wurde im Umfang von S 1,000.000,-- wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels zurückgewiesen; im übrigen wurde der Verpflichtete mit diesem Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen.
Mit dem Beschluß ON 309 ordnete das Erstgericht zur Ausführung dieses Meistbotsverteilungsbeschlusses an, daß die Beträge die dem Vorzugspfandgläubiger und dem der führenden betreibenden Parteien im Rang nachfolgenden Pfandgläubiger zugewiesen wurden, auszufolgen sind, wobei es die auszufolgenden Anteile an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen in einer mit dem Verteilungsbeschluß übereinstimmenden Weise bezeichnete. Es entschied ferner, daß der führenden betreibenden Partei der Betrag von S 1,000.000,-- erst nach Vorlage einer Bankgarantie ausgefolgt und daß die Verfügung über den verbleibenden Betrag von S 3,000.000,-- und die hierauf entfallenden anteiligen Zinsen einer weiteren Beschlußfassung vorbehalten wird.
Mit dem Beschluß ON 326 ordnete das Erstgericht unter Abweisung eines Mehrbegehrens an, daß dem Ersteher S 7.187 an zuviel bezahlten Meistbotszinsen auszufolgen sind.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem Beschluß ON 312 infolge Rekurses des Verpflichteten den Beschluß des Erstgerichtes ON 309, soweit damit die Ausfolgung von Beträgen an den Vorzugsgläubiger und dem der führenden betreibenden Partei im Rang nachfolgenden Pfandgläubiger angeordnet wurde, behielt die Anordnung der Ausfolgung eines Betrages von S 4,000.000 sA einer weiteren Beschlußfassung vor und trug der führenden betreibenden Partei auf, die Rückleistung eines Betrages von S 1,000.000 binnen 14 Tagen durch gerichtlichen Erlag inländischer mündelsicherer Wertpapiere im Gegenwert von S 1,000.000 sicherzustellen, widrigenfalls die zinsbringende Anlegung dieses Betrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des über die Löschungklage des Verpflichteten eingeleiteten Verfahrens aufrecht bleibt. Es sprach ferner aus, daß gegen seine Entscheidung der (gemeint: ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.
Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Rekursgericht aus, daß die im Rekurs des Verpflichteten angeführten Oppositionsklagen, die er gegen die führende betreibende Partei und den ihr im Rang nachfolgenden Pfandgläubiger erhob, und die gegen die führende beteibende Partei gerichtete Wiederaufnahmsklage kein Grund seien, die Ausführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses aufzuschieben. Infolge der bei den Pfandrechten der führenden betreibenden Partei angemerkten Löschungsklage seien jedoch die damit sichergestellten Forderungen gemäß § 220 Abs 4 EO wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln. In diesem Fall hänge die Ausfolgung des zugewiesenen Betrages gemäß § 220 Abs 1 EO davon ab, daß der Gläubiger die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintritts der Bedingung sicherstelle. Hiefür müsse ihm ein entsprechender Auftrag erteilt werden. Dem stehe nicht entgegen, daß der Auftrag nicht bereits im Verteilungsbeschluß erteilt worden sei. Er diene dem Schutz des Verpflichteten und sei deshalb auch nach Erlassung des Verteilungsbeschlusses zulässig. Im übrigen habe die führende betreibende Partei den betreffenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes nicht angefochten, weshalb er in Rechtskraft erwachsen sei. Als Sicherstellung komme aber zufolge der dem § 56 ZPO zu entnehmenden Stufenfolge eine Bürgschaft und damit eine Bankgarantie nicht in Betracht, sondern die Sicherheit müsse in erster Linie durch Erlag von Geld oder dem diesem gleichgestellten Erlag von inländischen mündelsicheren Wertpapieren geleistet werden.
Mit dem Beschluß ON 323 bestätigte das Rekursgericht infolge der vom Ersteher und vom Verpflichteten erhobenen Rekurse den Beschluß des Erstgerichtes ON 316.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 312 erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt, der von ihm gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 323 erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 312:
Im § 236 Abs 3 EO heißt es zwar, daß die den Gläubigern zugewiesenen Beträge in gerichtlicher Verwahrung bleiben, "soweit der Verteilungsbeschluß wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann". Der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung, daß auf Grund dieser Bestimmung jeder Rechtsstreit zur gerichtlichen Verwahrung führt, der aufgrund einer Klage eingeleitet wird, die sich gegen den Bestand einer im Verteilungbeschluß berücksichtigten Forderung richtet, kann nicht gefolgt werden. Es steht dem schon ihr Wortlaut entgegen, wonach es nicht allein darauf ankommt, ob ein Rechtsstreit anhängig ist, sondern wonach dazu noch kommen muß, daß der Verteilungsbeschluß aus diesem Grund nicht ausgeführt werden kann. Es bedarf also einer besonderen Bestimmung, die der Ausführung des Verteilungsbeschlusses wegen des anhängigen Rechtsstreites entgegensteht. Hiefür kommt in erster Linie in Betracht, daß ein Rechtsstreit deshalb anhängig ist, weil derjenige, der mit dem bei der Verteilungstagsatz erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen wurde, die Klage fristgerecht eingebracht hat. Hiezu bestimmt § 236 Abs 1 EO, daß nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung zugewiesenen Beträge auszufolgen sind, "sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist". Unter der zur Erhebung der Klage "anberaumten Frist" ist aber offensichtlich die Frist gemeint, die im § 231 Abs 2 EO für das Einbringen der auf Grund eines Widerspruchs einzubringenden Klage bestimmt wird. In beiden Bestimmungen ist übereinstimmend vorgesehen, daß der Verteilungsbeschluß bei Versäumung dieser Frist ohne Rücksicht auf den Widerspruch auszuführen ist. Ist aber im § 236 Abs 1 EO mit der Klage die auf Grund eines Widerspruchs zu erhebende Klage gemeint, so unterliegt es keinem Zweifel, daß unter dem unmittelbar davor genannten "Rechtsstreit" nur ein aufgrund einer solchen Klage eingeleiteter Rechtsstreit zu verstehen ist. Da mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muß, daß der Gesetzgeber einen in denselben gesetzlichen Bestimmungen verwendeten Begriff immer im selben Sinn versteht, fällt daher auch unter den im § 236 Abs 3 EO verwendeten Begriff "Rechtsstreit" nur ein solcher, der aufgrund einer wegen eines Widerspruchs eingeleiteten Klage anhängig ist.
Zu folgen ist dem Verpflichteten aber darin, daß für den vom Rekursgericht ausgesprochenen Sicherstellungsauftrag eine gesetzliche Grundlage fehlt. Gemäß § 220 Abs 2 letzter Satz EO gilt nämlich die bei Zuweisung einer auflösend bedingten Forderung zu erbringende Sicherstellung als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet. Die führende betreibende Partei hat jedoch die Sicherstellung nicht angeboten und auch nicht vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses geleistet, weshalb sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als verweigert gilt. Ein Auftrag zu einer Sicherstellung, die der Gläubiger bereits verweigert hat, ist aber nicht zu erteilen. Überdies sind im § 220 Abs 2 erster Satz EO die Rechtsfolgen für die Verweigerung der Sicherstellung eindeutig festgelegt. Sie bestehen darin, daß der Betrag, der für die Berichtigung der auflösend bedingten Forderung erforderlich ist, zinstragend angelegt werden muß. Ist aber diese Rechtsfolge bereits eingetreten, so kann sie nicht nachträglich dadurch beseitigt werden, daß dem Gläubiger erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses der Auftrag zur Sicherstellung erteilt wird.
Dies gilt hier umsomehr, als die führende betreibende Partei eine Sicherstellung nicht einmal angeboten hat. Daß sie den Beschluß des Erstgerichtes unangefochten ließ, bedeutet entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht, daß der die Sicherstellung betreffende Teil des erstgerichtlichen Beschlusses auch gegenüber dem Verpflichteten, der ihn in seinem Rekurs ausdrücklich bekämpfte, rechtskräftig wurde. Der Verpflichtete ist durch einen dem Gläubiger ohne gesetzliche Grundlage erteilten Auftrag zur Sicherstellung auch beschwert, weil ein solcher Auftrag dazu führen kann, daß dem Gläubiger die ihm aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge ausgefolgt werden und der Verpflichtete sie daher bei Eintritt der auflösenden Bedingung, hier also bei einem Erfolg der Löschungsklage, vom Gläubiger zurückverlangen muß und sie möglicherweise nur zurückerhält, wenn er auf die geleistete Sicherheit Exekution führt. Der Hinweis des Rekursgerichtes, daß die Vorschrift über die Sicherstellung dem Schutz des Verpflichteten diene, geht daher fehl, zumal dieser Schutz umso mehr gewährleistet ist, wenn das Gericht die zinstragende Anlegung anordnet und die zinstragend angelegten Beträge für den Fall des Eintritts oder nach Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 220 Abs 3 iVm § 219 Abs 2 EO verteilt. Auch diese Bestimmungen sprechen im übrigen gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, weil darin vorgesehen ist, daß die Verteilung, soweit tunlich, schon im voraus vorzunehmen ist. Dies hat aber gemäß § 229 Abs 2 EO schon im Verteilungsbeschluß zu geschehen und es ist dort auch vorgesehen, daß schon im Verteilungsbeschluß anzugeben ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung geleistet werden muß.
Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes besteht somit die Möglichkeit, dem Gläubiger nach dem Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Sicherstellung des Betrages aufzutragen, der ihm zur Berichtigung einer auflösend bedingten Forderung ausgefolgt wird. Der Auftrag zur Sicherstellung, den das Rekursgericht der führenden betreibenden Partei erteilte, war somit ersatzlos aufzuheben, was dazu führt, daß es bei der vom Erstgericht schon durchgeführten zinstragenden Anlegung des auf ihre Forderungen entfallenden Betrages zu verbleiben hat.
Keine Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß im Verteilungsbeschluß der den Gläubigern zustehende Anteil an den durch die Anlegung des Meistbots erzielten Zinsen nicht ziffernmäßig, sondern durch den dem Verhältnis der zugewiesenen Beträge entsprechenden Prozentsatz bestimmt wurde. Dies ist herrschende Praxis der Exekutiongerichtes und liegt im Interesse der Gläubiger, weil die Zinsen noch während der - oft längeren - Zeit bis zur Ausfolgung des Meistbots anwachsen können. Die Einwände, die gegen diese Vorgangsweise von Heller-Berger-Stix (II 1487 f) erhoben werden, überzeugen nicht. Wenn sich das Kreditinstitut weigert, den den Gläubigern auszuzahlenden Beträge zu berechnen, kann der Verteilungsbeschluß durch das Exekutionsgericht ergänzt werden. Wenn dem Kreditinstitut bei der Berechnung dieser Beträge ein Irrtum unterläuft, bietet die dem benachteiligten gegen den bevorzugten Gläubiger gemäß § 231 Abs 4 EO zustehende Klage (vgl Heller-Berger-Stix II 1592) eine ausreichende und vertretbare Abhilfe. Dazu kommt noch, daß beide Fälle in der Praxis kaum vorkommen dürften.
Kosten stehen dem Verpflichteten für den Revisionsrekurs trotz des teilweisen Erfolges nach den Grundsätzen der Entscheidung JB 201 nicht zu.
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 223:
Da der angefochtene Beschluß weder den im § 83 Abs 3 EO noch den im § 239 Abs 3 EO bezeichneten Rekurs zum Gegenstand hat und der erstgerichtliche Beschluß damit zur Gänze bestätigt wurde, ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS 1993/1201 ua).
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