Spruch:
Der als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Parteifähigkeit des beklagten Vereins war bereits Gegenstand des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 17.3.1992 (ON 18). Das Rekursgericht sprach in dieser Entscheidung aus, daß von einer mangelnden Parteifähigkeit der beklagten Partei derzeit nicht ausgegangen werden könne (§ 42 Abs 3 JN). Im weiteren Verfahren (S 104) und in der Berufung gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhob die beklagte Partei wiederum den Einwand ihrer mangelnden Parteifähigkeit. Der beklagte Verein habe zumindest zum Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht mehr existiert. Die Klagen seien zurückzuweisen.
Mit Beschluß des Berufungsgerichtes wurde die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei verworfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als Revision bezeichnete Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klagebegehren aller sechs Kläger zurückzuweisen, da es der beklagten Partei an der Parteifähigkeit mangle.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Ein allfälliger Mangel der Parteifähigkeit bewirkt die Nichtigkeit des mit dem parteiunfähigen Gebilde abgewickelten Verfahrens (Fasching, ZPR2 Rz 337 und 1759). Nach Lehre und Rechtsprechung kann aber ein Nichtigkeitsgrund, der bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht verneint wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (§ 519 ZPO; Fasching aaO Rz 1905 und 1979 f; SZ 54/190; SZ 59/169; 9 Ob A 250/89; 9 Ob A 264/89 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Den Klägern stehen für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zu, da sie den Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht haben.
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