OGH 5Ob1028/93

OGH5Ob1028/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Franz K*****, geboren am *****, und 2.) Max K*****, geboren am *****, beide vertreten durch Dr.Richard Larcher und Dr.Erwin Markl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Berichtigung des Grundbuches infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.Februar 1993, GZ 3 b R 17/93- 5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Aus dem vorgelegten Mappenblatt geht der derzeitige Bestand der Grundstücke .16/11 und .16/12 hervor, wobei zum Grundstück .16/11 ein Teil gehört, der westlich des Grundstückes .16/12 sowie zwischen dem Weg 5622 und dem Grundstück .78/1 gelegen ist.

Aus den vorgelegten Urkunden ist aber nicht zu ersehen, ob die vom Wegerecht betroffene Teilfläche nicht schon zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Eintragung zum Grundstück .16/11 gehörte. In diesem Fall wäre bereits die ursprüngliche Eintragung unrichtig. Zur Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Grundbuchseintragung ist das Verfahren nach § 136 GBG aber nicht vorgesehen (MGA Grundbuchsrecht4 § 136/E 3, 5 und 6).

Auch aus dem Auszug des Anmeldungsbogens Nr.35/1888 im Zusammenhang mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Kaufvertrag aus 1878 läßt sich nicht mit Sicherheit nachvollziehen, daß durch die auf Grund dieses Anmeldungsbogens bewirkte Änderung von Grundstücken der servitutsbelastete Teil nunmehr zum Grundstück .16/11 gehört. Gewißheit darüber kann nur beim Dienstbarkeitsberechtigten und Dienstbarkeitsverpflichteten auf Grund der örtlichen Kenntnisse bestehen. Gegebenenfalls werden daher die Antragsteller den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zur Errichtung einer entsprechenden Urkunde veranlassen müssen.

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