Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus dem vorgelegten Mappenblatt geht der derzeitige Bestand der Grundstücke .16/11 und .16/12 hervor, wobei zum Grundstück .16/11 ein Teil gehört, der westlich des Grundstückes .16/12 sowie zwischen dem Weg 5622 und dem Grundstück .78/1 gelegen ist.
Aus den vorgelegten Urkunden ist aber nicht zu ersehen, ob die vom Wegerecht betroffene Teilfläche nicht schon zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Eintragung zum Grundstück .16/11 gehörte. In diesem Fall wäre bereits die ursprüngliche Eintragung unrichtig. Zur Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Grundbuchseintragung ist das Verfahren nach § 136 GBG aber nicht vorgesehen (MGA Grundbuchsrecht4 § 136/E 3, 5 und 6).
Auch aus dem Auszug des Anmeldungsbogens Nr.35/1888 im Zusammenhang mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Kaufvertrag aus 1878 läßt sich nicht mit Sicherheit nachvollziehen, daß durch die auf Grund dieses Anmeldungsbogens bewirkte Änderung von Grundstücken der servitutsbelastete Teil nunmehr zum Grundstück .16/11 gehört. Gewißheit darüber kann nur beim Dienstbarkeitsberechtigten und Dienstbarkeitsverpflichteten auf Grund der örtlichen Kenntnisse bestehen. Gegebenenfalls werden daher die Antragsteller den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zur Errichtung einer entsprechenden Urkunde veranlassen müssen.
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