OGH 3Ob1547/93

OGH3Ob1547/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Johann B***** und 2.) Maria Helene B***** 3.) Verlassenschaft nach Dr.Karl W*****, 4.) Dr.Elisabeth W*****, 5.) Dr.Hermann D*****, und 6.) Dr.Josef F*****, alle vertreten durch Dr.Ulrich O.Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 601.633,34 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. März 1993, GZ 5 R 213/92-92, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung verjähren allerdings innerhalb von drei Jahren, auch wenn der Erfüllungsanspruch selbst in 30 Jahren verjährt (WBl 1989, 346, JBl 1986, 304; SZ 47/61 ua). Die Entscheidung des Berufungsgeriches weicht zwar von dieser Rechtsprechung ab. Das Berufungsgericht hat sich aber auch mit der Frage befaßt, ob die dreijährige Verjährungsfrist zur Zeit der Einbringung der Klage schon abgelaufen war. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen Nichterfüllung beginnt mit der Möglichkeit des Gläubigers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (WBl 1989, 346; SZ 43/98; SZ 34/7 ua). Nach dem Wortlaut des hier zu beurteilenden Vertrages bestand die Verpflichtung, die Liftanlage binnen zwei Monaten "nach Vorliegen der rechtskräftigen behördlichen Bewilligung" zu errichten, und das Recht der klagenden Partei, die Liftanlage herstellen zu lassen, entstand nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist. Es ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht einmal behauptet, daß unter "behördlicher Bewilligung" nur der bauliche Teil der Liftanlage und nicht auch die Genehmigung der Anlage selbst gemeint war. Mit Sicherheit stand daher der Verzug des Vertragspartners der klagenden Partei erst fest, als auch diese Genehmigung vorlag und zwei Monate fruchtlos verstrichen waren. Geht man von diesem Zeitpunkt (di der 16.7.1986) aus, war der Anspruch aber zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht verjährt. Dieses Rechtsansicht kommt auch in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck, weshalb dieses jedenfalls insoweit durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist. Auf die sonst noch darin enthaltenen, zum Teil mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang stehenden Rechtsausführungen kommt es nicht an. War die eingeklagte Forderung zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht verjährt, ist die Frage der Hemmung durch vorangehende Vergleichsverhandlungen nicht zu entscheiden.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, durch die rechtskräftige Entscheidung des gegen den Hauptschuldner geführten Vorprozesses sei klargestellt, daß in der von der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung keine verbotene Ablösevereinbarung zu erblicken sei, ist zwar schon deshalb unzutreffend, weil dem Vorprozeß ein anderer Anspruch zugrundelag. Nach der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt aber die Zahlung der Kosten der Beschaffung eines entsprechenden Ersatzobjekts nicht als verbotene Ablöse (MietSlg 39.600 mwN), wobei dazu auch die Adaptierungskosten gehören (MietSlg 41.306). Daß ein solcher Fall hier vorliegt, kann aber schon auf Grund der vorhandenen Verfahrensergebnisse beurteilt werden, weshalbes ohne Bedeutung ist, daß sich die Vorinstanzen nur auf die im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen berufen haben.

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