OGH 1Ob95/70

OGH1Ob95/705.6.1970

SZ 43/98

Normen

ABGB §§918 ff
ABGB §921
ABGB §1497
4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art8 Nr 21
ABGB §§918 ff
ABGB §921
ABGB §1497
4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art8 Nr 21

 

Spruch:

Begriff des Erfüllungsinteresses nach § 921 ABGB

Die Verjährung des Anspruches nach § 921 ABGB beginnt mit der Möglichkeit des Gläubigers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

Durch die Verjährung des Anspruches des Gläubigers ist der Schuldner nicht "ungerechtfertigt" bereichert

OGH 5. Juni 1970, 1 Ob 95/70 (OLG Wien 2 R 2/70; HG Wien 17 Cg 1585/68)

Text

In der seit 4. September 1968 beim HG Wien anhängigen Klage behauptete die Klägerin, am 10. Juni 1963 vom Beklagten eine Espressomaschine "Antares" zur Reparatur übernommen zu haben. Diese Reparatur sei am 29. Juli 1963 beendet gewesen, und der Beklagte sei hievon verständigt worden. Er habe aber erklärt, seine alte Maschine nicht mehr zu wollen, sondern die ihm leihweise und fabriksneue überlassene "Victorino"- Maschine käuflich zu erwerben. Der Neupreis dieser Maschine hätte 39.500 S betragen, doch habe sich die Klägerin bereit erklärt, die "Antares"- Maschine zum Preis von 12.500 S in Zahlung zu nehmen. Es sei nach längeren Verhandlungen ein mündlicher Kaufvertrag hinsichtlich der "Victorino"-Maschine gegen eine Aufzahlung von 27.000 S zustande gekommen. Nach mehrmaliger Urgenz des restlichen Kaufpreises habe der Beklagte erklärt, er wolle unter Umständen statt der zweigruppigen "Victorino"-Maschine eine dreigruppige Espressomaschine erwerben. Daher sei die Zahlung des Kaufpreises zunächst in Schwebe geblieben. Erst Ende 1966 bzw Anfang 1967 habe der Beklagte erklärt, er wolle die von ihm bereits angekaufte "Victorino"-Maschine auch nicht behalten, sondern seine alte "Antares"-Maschine wieder aufstellen. Die Klägerin habe dieses Ansinnen abgelehnt; da aber der Beklagte auf der Auslieferung seiner alten Maschine bestanden habe, sei ihm diese am 25. März 1968 übergeben und die "Victorino"-Maschine bei der Klägerin in Verwahrung genommen worden. Gleichzeitig sei dem Beklagten bedeutet worden, daß die Klägerin auf der Erfüllung des Kaufvertrages bestehe. Es sei eine Nachfrist bis zum 31. Juli 1968 gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung zu diesem Stichtag der Rücktritt vom Vertrag erklärt und Ersatzansprüche gem § 921 ABGB angemeldet worden. Die seinerzeit übergebene "Victorino"-Maschine habe im Zeitpunkt der Übergabe durch den Beklagten nur mehr einen Verkehrswert von 8000 S repräsentiert. Der Beklagte habe daher der Klägerin einen Schaden von 31.500 S verursacht, den er zu ersetzen verpflichtet sei. Der Klageanspruch wurde subsidiär auch darauf gestützt, daß der Beklagte die Rückstellung der "Victorino"-Maschine schuldhaft verzögert habe. Durch die laufende Benützung der Maschine vom 10. Juni 1963 bis zum 25. März 1968 sei der Klägerin durch die Minderung des Verkehrswertes dieser Maschine ein Schaden von 31.500 S entstanden. Ferner wurde der Klageanspruch auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt; für eine "Victorino"-Maschine erhalte die Klägerin eine Benützungsgebühr von 800 S monatlich; diese betrage daher 45.600 S. der Beklagte bestritt, jemals einen Kaufvertrag über eine "Victorino"- Maschine mit der Klägerin abgeschlossen zu haben. Für die Dauer der Reparatur sei diese Maschine vielmehr unentgeltlich aufgestellt worden. Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Karl M. habe in der Folge versucht, den Beklagten zum Kauf der "Victorino"-Maschine zu bewegen, doch habe er jedesmal abgelehnt. Da die Klägerin die alte "Antares"- Maschine nicht herausgeben wollte, habe der Beklagtenvertreter mit Schreiben v 23. Februar 1968 die Rückgabe dieser Maschine unter Klageandrohung begehrt. Am 25. März 1968 sei die "Antares"-Maschine von der Klägerin in einem desolaten Zustand zurückgegeben und die "Victorino"-Maschine übernommen worden. Die Reparaturkosten der "Antares"-Maschine betrugen 10.000 S welcher Betrag aufrechnungsweise eingewendet werde. Ein Bereicherungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie die Rückstellung der Maschine des Beklagten verweigert habe. Im übrigen werde hinsichtlich aller geltend gemachter Klagegrunde Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Begründung seiner Entscheidung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Nachdem die "Antares"-Maschine repariert worden war, wurde der Beklagte hievon um den 29. Juli 1963 herum telefonisch in Kenntnis gesetzt. Hierauf antwortete der Beklagte, daß die "Victorino"- Maschine bei ihm bleibe, er behalte sie. Hierauf besuchte der Werkstättenleiter der Klägerin, Johann A den Beklagten. Auch ihm erklärte der Beklagte, daß er die "Victorino"-Maschine behalte und die "Antares"-Maschine in Zahlung gebe. Karl M besuchte in der Folge den Beklagten wegen der "Victorino"-Maschine mehrmals. Etwa drei Monate nach dem 29. Juli 1963 kam es zwischen M und dem Beklagten zu einer mündlichen Vereinbarung, wonach sich Karl M für die Klägerin verpflichtete, die "Antares"-Maschine um 12.500 S in Kauf zu nehmen, während sich der Beklagte verpflichtete, die "Victorino"-Maschine zu behalten und 27.000 S an die Klägerin zu zahlen. Im Hinblick auf das gute persönliche Einvernehmen wartete Karl M mit der Zahlung durch den Beklagten zu, da ihm dieser erklärte, daß er momentan größere Auslagen habe. In der Folge äußerte der Beklagte den Wunsch, die zweigruppige "Victorino"- Maschine gegen eine dreigruppige Maschine umzutauschen, doch kam es in dieser Richtung zu keiner Vereinbarung. Anfang 1967 wollte der Beklagte der Klägerin die "Victorino"- Maschine zurückgeben, die "Antares"-Maschine wieder haben und eine kleine Abstandsgebühr oder eine Miete zahlen. Dies lehnte Karl M ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte die "Antares" nicht zurückverlangt. Mit Schreiben v 23. Februar 1968 forderte der Beklagtenvertreter die Klägerin unter Klagedrohung auf, die "Antares"-Maschine binnen acht Tagen zurückzugeben. Hierauf übergab die Klägerin am 25. März 1968 dem Beklagten diese Maschine und übernahm die "Victorino"- Maschine, teilte aber mit Schreiben vom selben Tag dem Beklagten mit, daß die "Victorino"-Maschine nur in Verwahrung genommen werde. Im Antwortschreiben v 29. März 1968 lehnte der Beklagtenvertreter die Forderung der Klägerin ab. Erst mit Schreiben v 22. Juli 1968 antwortete der Klagevertreter, in dem der wesentliche Prozeßstandpunkt enthalten ist. Gleichzeitig forderte der Klagevertreter den Beklagten unter Setzung einer Nachfrist bis zum 31. Juli 1968 zur Zahlung des Kaufpreises von 39.500 S auf und erklärte für den Fall der Nichterfüllung unter Anmeldung von Ersatzansprüchen gem § 921 ABGB den Rücktritt vom Vertrag.

Der Erstrichter beurteilte diesen festgestellten Sachverhalt dahin, daß zwischen den Streitteilen im Oktober 1963 ein mündlicher Kaufvertrag über die "Victorino"-Maschine zustande gekommen sei. Die Fälligkeit des Restkaufpreises von 27.000 S sei somit spätestens Ende Oktober 1963 eingetreten, daher sei die Restkaufpreisforderung der Klägerin am 22. Juli 1968 (Schreiben der Klägerin mit Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung) verjährt gewesen (§ 1486 ABGB). Die Klägerin habe daher damals auch nicht mehr gem § 918 ABGB wirksam vom Vertrag zurücktreten können. Daher stehe ihr der nach § 921 ABGB geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Es teilte auch dessen Rechtsansicht, daß es gegen Ende des Jahres 1963 zum Kaufabschluß über die Victorino-Maschine gekommen und damit die dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Allerdings seien Vergleichsverhandlungen wie ein Hemmungsgrund zu werten. Eine Hemmung der Verjährung trete jedoch nur dann ein, wenn nach Scheitern dieser Verhandlungen die Klage innerhalb angemessener Frist erhoben werde. Hier sei nach dem gegen Ende des Jahres 1963 erfolgten Kaufabschluß über die Victorino-Maschine insoweit ein Schwebezustand eingetreten, als der Beklagte in Aussicht stellte, bei der Klägerin eine dreigruppige Maschine kaufen zu wollen, worüber zwischen den Parteien Verhandlungen gelaufen seien. Diese hätten daher zur Hemmung der Verjährung geführt, wenn die Klägerin nach Scheitern der Verhandlungen die Klage in angemessener Frist erhoben hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Wenn auch der Erstrichter nicht ausdrücklich festgestellt habe, wann der Beklagte erklärt hat, allenfalls eine dreigruppige Maschine nehmen zu wollen, müsse dies jedenfalls vor seiner zu Anfang des Jahres 1967 erfolgten Erklärung, er wolle die "Victorino"-Maschine zurückgeben und die "Antares"-Maschine wieder haben, gewesen sein. Die Klage sei aber erst am 4. September 1968 eingebracht worden, also keineswegs in so angemessener Frist, daß dadurch die Hemmung der Verjährung bewirkt worden wäre. Auch bei einer im Jahre 1963 erfolgten Anerkennung der Kaufpreisforderung durch den Beklagten und der damit bewirkten Unterbrechung der Verjährung sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB neu in Lauf gesetzt worden; diese Frist sei aber zur Zeit der Klageerhebung schon wieder abgelaufen gewesen. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises sei daher verjährt. Ob die Klägerin nach erfolgter Übergabe der Ware im Hinblick auf Art 8 Nr 21 EVHGB noch wirksam vom Vertrag zurücktreten habe können und ob diese Bestimmung hier nicht Platz greife, weil fraglich sei, ob der Kaufpreis gestundet wurde, könne unerörtert bleiben, weil die Wirkungen der Verjährung nicht dadurch umgangen werden könnten, daß nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Vertrag zurückgetreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehrt werde. Auch auf den Rechtsgrund der "Bereicherung" könne der Anspruch der Klägerin nicht gestützt werden. Sie mache als solchen eine Benützungsgebühr für die Victorino-Maschine für die Dauer der Benützungszeit geltend. In Wahrheit handle es sich dabei um einen Verwendungsanspruch i S des § 1041 ABGB. Die Verwendungsklage sei aber ein subsidiäres Mittel nur für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis nicht bestehe. Im vorliegenden Falle habe aber ein Kaufvertrag bestanden, auf dessen Erfüllung die Klägerin, hätte sie nicht Verjährung eintreten lassen, hätte drängen können.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe unzutreffend angenommen, die Kaufpreisforderung sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verjährt gewesen, ist zunächst zu erwidern, daß die Klägerin mit ihrem Begehren die Kaufpreisforderung als solche gar nicht geltend macht. Abgesehen hievon, kann der Meinung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht beigetreten werden. Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Feststellung des Erstrichters ist der Kaufvertrag über die "Victorino"-Maschine, die bereits vorher dem Beklagten zum Gebrauch übergeben worden war, Ende Oktober 1963 zustande gekommen; der Beklagte wäre daher verbunden gewesen, "zugleich" das Kaufgeld bar abzuführen (§ 1062 ABGB), wenngleich die Klägerin mit Rücksicht auf die guten Beziehungen zwischen Karl M und dem Beklagten die Bezahlung nicht sofort einforderte. Mit Ende Oktober 1963 hat daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB zu laufen begonnen. Die Kaufpreisforderung war sohin Ende Oktober 1966 und damit im Zeitpunkt der Klageeinbringung (4. September 1968) verjährt.

Es trifft zu, daß einige Zeit nach dem Kaufabschluß insofern ein Schwebezustand eingetreten ist, als der Beklagte vorgegeben hat, anstelle der zweigruppigen "Victorino"-Maschine eine dreigruppige Espressomaschine kaufen zu wollen. Die Verhandlungen darüber müssen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, als spätestens zu Anfang des Jahres 1967 gescheitert angesehen werden, hat doch der Beklagte zu dieser Zeit erklärt, er wolle die "Victorino"- Maschine zurückgeben und seine alte "Antares"-Maschine wieder haben. Der Ansicht der Klägerin, dieser Schwebezustand habe bis zum 23. Februar 1968 gewährt, weil der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Rückgabe der "Antares"-Maschine dann nicht betrieben hat, kann nicht beigetreten werden, hat doch die Klägerin selbst vorgebracht, das Ansinnen, die "Victorino"-Maschine wieder zurückzunehmen, abgelehnt und auf Erfüllung des Kaufvertrages bestanden zu haben. Da aber eine Hemmung der Verjährung zufolge Vergleichsverhandlungen, denen die gegenständlichen Besprechungen gleichgehalten werden könnten, nur dann eintritt, wenn nach dem Scheitern dieser Verhandlungen (Anfang 1967) die Klage innerhalb angemessener Frist erhoben wird, auf Kaufpreiszahlung aber überhaupt nicht geklagt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, daß durch diese Verhandlungen eine Hemmung der Verjährung der Kaufpreisforderung bewirkt worden wäre.

Das vorliegende Begehren stützt die Klägerin primär auf den mit Schreiben v 22. Juli 1968, sohin lange nach Verjährung der Kauf-Preisforderung, ausgesprochenen Rücktritt vom Vertrag, wobei sie Schadenersatz nach § 921 ABGB geltend macht.

Aus Art 8 Nr 21 EVHGB könnte ein Rücktrittshindernis nicht abgeleitet werden, weil die Kaufpreisforderung der Klägerin nach den Verfahrensergebnissen sogleich bei Abschluß des Vertrages - die "Victorino"-Maschine befand sich schon beim Beklagten - fällig, also nicht gestundet war. Das Entgegenkommen der Klägerin bezüglich der Bezahlung durch den Beklagten reicht nicht aus, um eine Stundung i S des Gesetzes annehmen zu können (vgl dazu Soergel - Siebert[10] §454 BGB Anm 5; Staudinger[11] § 454 BGB Anm 14).

Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin annehmen wollte, daß noch nach Verjährung des Hauptanspruches mit Rücksicht auf das Fortbestehen einer Naturalobligation wirksam vom Vertrag zurückgetreten werden kann (vgl zu dieser in der deutschen Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Problemen des Eigentumsvorbehalts behandelten, aber nicht einheitlich beurteilten Frage etwa NJW 1955, 713 und NJW 1958, 871; Soergel - Siebert[10] § 284 BGB Anm 11; Staudinger[11] § 284 BGB Anm 43 und vor allem 44), ist für die Klägerin aus folgenden Erwägungen nichts gewonnen:

Während sich der Anspruch nach § 920 ABGB als eine Forderung auf Ersatz des Schadens darstellt, der infolge der Vereitlung des vertragsmäßigen Anspruches durch den Verpflichteten, bei Weiterbestehen der Verpflichtung des anderen Teiles zur vertragsmäßigen Leistung, entstanden ist (Erfüllungsinteresse), macht der Zurücktretende nach § 921 ABGB einen Anspruch geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Schaden des Zurücktretenden zufolge Nichterfüllung und der ersparten Gegenleistung errechnet (Vertrauensinteresse). Mit diesem Differenzbetrag wird also kein vertragsmäßiger Anspruch, sondern eine Forderung auf Ersatz des Schadens geltend gemacht, den der Zurücktretende durch das Unterbleiben des Austausches der beiden Leistungen erlitten hat (vgl dazu Gschnitzer, Schuldrecht Allg Teil 73). Daß die Klägerin in der Klage diesen nach dem Gesetz allein in Frage kommenden Differenzanspruch unrichtig errechnet, kann an der Rechtslage nichts ändern. Auch dieser Differenzanspruch unterliegt als Schadenersatzanspruch der Verjährung des § 1489 ABGB (s hiezu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 496). Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings der Ansicht Gschnitzers (aaO) nicht zu folgen, daß die Verjährung nicht vor Wirksamkeit der Rücktrittserklärung beginne, wenngleich zuzugeben ist, daß die Verjährung im allgemeinen nicht früher zu laufen beginnt, als der Anspruch entstanden ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Eintritt der Verpflichtung des Schuldners von Umständen abhängig ist, die im ausschließlichen Willensbereich des Gläubigers liegen. Dem österreichischen Recht fehlt zwar eine Bestimmung wie § 199 BGB, daß bei kundbaren Forderungen die Verjährung von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem die Kündigung möglich war, doch geht die überwiegende Lehre und Rechtsprechung im gleichen Sinn (Klang[2] VI 602; Ehrenzweig[2] I/1, 306; Gschnitzer, LB Allg Teil 246; Hasenöhrl, Das österr Obligationenrecht[2] II 612 f; GlU 15.281). Gem § 1478 ABGB wird die Forderung durch Nichtgebrauch des Rechts verloren. Der Nichtgebrauch beginnt nun nicht erst mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Schuldners, sondern mit der Möglichkeit des Gläubigers, diese Verpflichtung zu bewirken, z B durch den Rücktritt von einem Vertrag (SZ 34/7).

Auf den vorliegenden Fall angewendet, folgt daraus, daß auch der Schadenersatzanspruch gem § 921 ABGB im Zeitpunkt der Klageeinbringung verjährt war. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters war der Kaufpreis für die "Victorino"-Maschine Ende Oktober 1963 fällig. Selbst wenn die Klägerin aus Entgegenkommen wegen der guten Beziehungen zwischen Karl M und dem Beklagten nicht auf sofortige Bezahlung gedrängt hat, muß man unter Zubilligung einer angemessenen Nachfrist annehmen, daß sie iS obiger Ausführungen zumindest zu Beginn des Jahres 1964 die Möglichkeit gehabt hätte, den Rücktritt auszusprechen und Schadenersatz iS des § 921 ABGB geltend zu machen, da der Beklagte seinen Vertragspflichten offensichtlich nicht nachkam. Mit diesem Zeitpunkt hat sohin die Verjährungsfrist auch hinsichtlich dieses Anspruches zu laufen begonnen, zumal der Klägerin damals auch schon alle für die Ermittlung ihres Differenzanspruches wesentlichen Elemente (Wert der beiderseitigen Leistungen) bekannt waren (vgl auch dazu SZ 34/7). Daraus folgt aber, daß die Schadenersatzklage v 4. September 1968 nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB eingebracht worden ist. Daß eine Hemmung der Verjährungsfrist auch in diesem Belang nicht eingetreten ist, ergibt sich aus den bereits im Zusammenhang mit der Verjährung der Kaufpreisforderung gemachten Ausführungen, auf die hier verwiesen werden kann.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch hilfsweise auch darauf, daß der Beklagte die Rückgabe der "Victorino"-Maschine schuldhaft verzögert habe, übersieht dabei aber, daß sie erst mit Schreiben v 22. Juli 1968 vom Vertrag zurückgetreten ist. Bis zu diesem Rücktritt lag aber - auch wenn unterstellt wird, er sei wirksam erfolgt - der Innehabung der Maschine durch den Beklagten ein gültiger Titel (nämlich das Eigentum) zugrunde, der durch den Rücktritt der Klägerin nicht rückwirkend beseitigt wurde (vgl Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 497; 1 Ob 241/69). Da die Maschine vom Beklagten tatsächlich schon am 25. März 1968, also vor der Rücktrittserklärung, zurückgestellt worden ist, kann von einer schuldhaften Verzögerung der Rückstellung durch den Beklagten nicht gesprochen werden.

Aus den gleichen Erwägungen kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf den Rechtsgrund der "Bereicherung" stützen. Solange der Beklagte die Maschine auf Grund des - wie oben ausgeführt - gültigen Eigentumstitels benützte, ist das Begehren nach einem Benützungsentgelt begriffswidrig. Hiezu kommt aber noch, daß nicht überall dort, wo eine Bereicherung vorliegt, ein Bereicherungsanspruch gegeben ist. So ist eine Bereicherungsklage nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ein vertraglicher Anspruch zusteht, und als solcher geltend gemacht werden konnte. Sie ist also nur ein subsidiäres Mittel für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann. Außerdem müßte es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handeln, also um eine in der Rechtsordnung nicht vorgesehene Bereicherung zum Nachteil eines andern. Dies trifft aber vor allem dort nicht zu, wo - wie im vorliegenden Fall - einem Anspruch infolge Verjährung die Klagbarkeit genommen ist (s hiezu Wilburg in Klang[2] VI 439; 4 Ob 38/58 JBl 1958, 522; 4 Ob 24/61 Arb 7338).

Soweit die Revision schließlich meint, der Beklagte habe zumindest bis Dezember 1966 die Kaufpreisforderung anerkannt, weil er zu diesem Zeitpunkt erstmalig die angekaufte Maschine zurückgeben wollte, weshalb der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst ab Dezember 1966 gewertet werden könne, ist der Klägerin zuzugeben, daß die Anerkennung nicht ausdrücklich erklärt sein muß, um eine Unterbrechung der Verjährung zu erwirken. Es genügt vielmehr jede Rechtshandlung des Schuldners, welche die Anerkennung des Rechtes des Gläubigers zur denknotwendigen Voraussetzung hat oder die seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen läßt. Eine Erklärung, die nicht deutlich erkennen läßt, daß der Schuldner das Bestehen der Forderung zugibt, genügt jedoch nicht (s hiezu SZ 24/153; EvBl 1958, 320; Klang[2] VI 653). Mehr als daß der Beklagte nicht gezahlt hat, ist aber nicht hervorgekommen. Es fehlt also an einer besonderen, iS eines Schuldanerkenntnisses deutbaren Rechtshandlung. Bloßes Stillschweigen des Schuldners könnte nur dort iS eines Anerkenntnisses bedeutsam sein, wo er nach Vertrag oder wenigstens Verkehrsgewohnheit verpflichtet ist, die Nichtanerkennung der Forderung dem Gläubiger ausdrücklich zur Kenntnis zu bringen (vgl Klang[2] VI 654). Davon kann diesmal keine Rede sein.

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