OGH 9ObA258/90

OGH9ObA258/9010.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerda A***, Wien 10., Laaerbergstraße 12/5, vertreten durch Dr.Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z*** Gesellschaft mbH, Wien 5., Siebenbrunnengasse 21, vertreten durch Dr.Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 21.796,13 brutto und S 5.447,57 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1990, GZ 31 Ra 41/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Dezember 1989, GZ 5 Cga 101/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.622,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 603,87 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Wert des Streitgegenstandes liegt unter der im § 46 Abs 1 Z 2 ASGG bezeichneten Grenze. Die Revision ist daher nur unter den im § 46 Abs 1 Z 1 ASGG bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, daß eine "detaillierte" Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welchen Fällen ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch Inanspruchnahme von Freizeit zur Postensuche ohne Einverständnis mit dem Arbeitgeber während der Kündigungsfrist einen Entlassungsgrund bildet, fehle.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.4.1976, 4 Ob 16/76 (ZAS 1977/104 = JBl 1977, 654 = DRdA 1977, 153) geht von dem Grundsatz aus, daß das eigenmächtige Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz zur Postensuche während der Kündigungsfrist den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllt; dies sei nur dann nicht der Fall, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers ein gewichtiger Grund dafür vorliegt. Die letztgenannte Voraussetzung wurde in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall bejaht, weil der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Termin zur Vorstellung bei einem neuen Arbeitgeber vorgeladen war und diesen Termin nicht verschieben konnte.

Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin gewichtige Gründe, die sie außerstande gesetzt hätten, vor Inanspruchnahme der Freizeit zur Postensuche das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen, gar nicht behauptet. Ihr Vorbringen, sie habe versucht, den Dienstgeber zu erreichen, doch sei ihr dies nicht möglich gewesen, wurde widerlegt und nicht festgestellt.

Die vom Berufungsgericht als wesentlich bezeichnete Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung bereits gelöst; gegenteilige Entscheidungen liegen nicht vor.

Bei den weiteren Vorgängen, die dem Ausspruch der Entlassung vorangingen, handelt es sich um bloß den Einzelfall betreffende Umstände. Die damit zusammenhängenden Fragen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG. Die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 528 (2) Z 3 ZPO).

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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