OGH 5Ob525/93

OGH5Ob525/9329.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Matthias K*****, geboren am *****, wegen Ersatzes der Kosten der vollen Erziehung, infolge Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung *****, Amt für Jugend und Familie für den *****Bezirk, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23.Februar 1993, GZ 44 R 79/93-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 15. Jänner 1993, GZ 2 P 71/92-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Rekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung

Der am ***** geborene Matthias K***** ist das uneheliche Kind der Renate K***** und des Christian U*****, dessen Vaterschaft mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.Jänner 1992, GZ 5 C 55/91p-5, festgestellt wurde; mit demselben Urteil wurde der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2.300,-- S rechtskräftig verurteilt. Da der Minderjährige seit 18.11.1992 bei Pflegeeltern untergebracht wurde, wurden die dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.7.1992 bis 30.6.1995 gewährten Titelvorschüsse (ON 18 dA) mit 30.11.1992 eingestellt (ON 24 dA). Der Vater des Minderjährigen hat sich am 30.1.1992 von der zuletzt bekannten Anschrift ohne Angabe einer neuen Anschrift abgemeldet (ON 6 dA).

Mit dem am 17.Dezember 1992 beim Erstgericht eingebrachten Antrag (ON 25 dA) begehrte der Magistrat, den Vater des Minderjährigen ab 18.11.1992 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Beendigung der vollen Erziehung durch die Stadt Wien, zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von 2.300,-- S für die volle Erziehung des Minderjährigen durch die Stadt Wien zu verhalten. Eine Vereinbarung mit dem Vater hinsichtlich des Ersatzes der Kosten der vollen Erziehung von derzeit monatlich 3.800,-- S gemäß § 39 WrJWG sei wegen des unbekannten Aufenthaltes des Vaters nicht zustandegekommen. Ein Kostenersatztitel bestehe nicht. Schließlich brachte der Magistrat noch vor, der Vater des Minderjährigen habe keine weiteren Sorgepflichten und habe im April 1992 14.200,-- S verdient.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß der Vater des Minderjährigen zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2.300,-- S verpflichtet worden sei, seitdem sich das Kind in Pflege und Erziehung der Stadt Wien befinde, der Anspruch im Regreßweg auf die Stadt Wien übergegangen sei und die neuerliche Festsetzung des Ersatzes daher nicht erforderlich sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Magistrat der Stadt Wien dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In Erledigung der Rekursausführungen hielt das Rekursgericht vorerst fest, daß nach dem neuen Jugendwohlfahrtsrecht der Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung mangels Zustandekommens einer Vereinbarung über die Tragung und den Ersatz dieser Kosten im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist. In der Sache selbst führte es im wesentlichen folgendes aus:

Im WrJWG 1990 sei nahezu gleichlautend zu § 33 JWG 1989 vorgesehen, daß die Kosten der vollen Erziehung der Minderjährige und seine Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht zu tragen hätten, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande seien. § 39 WrJWG 1990 schränke lediglich die Heranziehung des Minderjährigen gegenüber § 34 JWG 1989 dahingehend ein, daß die Belastung mit den Kosten für ihn keine Härte bedeuten dürfe. Gewähre der Magistrat - wie hier - volle Erziehung, so gingen gemäß § 40 WrJWG die Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienten, auf Grund der Anzeige des Magistrates an den Dritten bis zur Höhe der Ersatzforderung kraft Gesetzes auf die Stadt Wien über. Der zweite Satz des § 1395 ABGB und § 1396 ABGB seien sinngemäß anzuwenden. Die Frage, ob die für den Minderjährigen erbrachte Fürsorgeleistung auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, sei somit mit Hilfe einer Legalzession gelöst worden, was das Weiterbestehen des Anspruches zur Folge habe. Besonderheit dieser Legalzession (wie schon nach § 4 Abs 3 JWG 1954) sei, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit Erbringung der Leistung durch den Rechtsträger eintrete (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibe, bis der Rechtsträger dem Dritten die Unterhaltsgewährung anzeige. Der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen bleibe somit bis zur Anzeige des Rechtsträgers an den Unterhaltsschuldner aufrecht (EvBl 1988/16). Demnach könne der Minderjährige auf Grund des bestehenden Unterhaltstitels bis zur Anzeige seinen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen geltend machen. Gemäß § 9 UVG sei das Amt für Jugend und Familie für den *****Bezirk Unterhaltssachwalter des Minderjährigen. Der Rechtsträger könne daher die Ersatzleistungen problemlos hereinbringen, sodaß er auf die Legalzession sogar verzichten könne (EvBl 1988/16) - eine Zahlung der Ersatzleistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Unterhaltsgläubiger sei bei dieser Konstellation gar nicht möglich. Der Minderjährige hafte neben den unterhaltspflichtigen Eltern selbst für die Kosten der vollen Erziehung, weshalb auch nichts gegen die Abtretung seiner Unterhaltsforderung an den Rechtsträger spreche, wenn dieser seinen Lebensunterhalt voll deckt, selbst dann, wenn dieses Rechtsgeschäft die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen erfordere, weil sowohl auf seiten des Unterhaltssachwalters wegen des Regreßanspruches als auch auf seiten der Mutter als gesetzlicher Vertreterin wegen ihrer grundsätzlichen Ersatzpflicht eine Interessenkollision vorliege. Der Jugendwohlfahrtsträger könne aber auch von sich aus den Rechtsübergang jederzeit bewirken, es bedürfe dazu lediglich der Anzeige an den Dritten. Diese Anzeige sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkungen erst dann einträten, wenn sie dem Adressaten zugekommen sei, was nach der Empfangstheorie bedeute, daß sie in seinen Machtbereich gelangt sein müsse, ohne daß er diese persönlich erhalten müßte. Auf Grund des behaupteten unbekannten Aufenthaltes des unterhaltspflichtigen Vaters sei eine solche Anzeige bisher unterlassen worden. Grundsätzlich könne ein Kostenersatzverfahren ebenso wie ein Unterhaltsverfahren auch gegen einen unbekannt aufhältigen Unterhaltspflichtigen durchgeführt werden, wenn im Akt genügend Bemessungskomponenten vorhanden seien, d. h. nach der Aktenlage genügend Feststellungen über die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners getroffen werden könnten (vgl EFSlg 62.685 f). Die Durchführung eines derartigen Verfahrens erfordere aber bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners die Bestellung eines Prozeß- oder Abwesenheitskurators. Die Aktenlage gebe zwar auf Grund der Auskunft der Meldebehörde Anhaltspunkte dafür, daß der Vater unbekannten Aufenthaltes sei, ihm sei auch bereits ein Zustellkurator bestellt worden; im Rahmen des gegenständlichen Kostenersatzverfahrens sei aber hervorgekommen, daß der Vater auch nach seiner polizeilichen Abmeldung noch beschäftigt gewesen sei. Unbekannt sei der Aufenthalt einer Person aber erst dann, wenn er dem Kreis der Personen, die üblicherweise vom Aufenthalt Kenntnis haben, also zum Beispiel dem Dienstgeber und nicht bloß der Meldebehörde allein nicht bekannt sei. Sollte daher der Vater tatsächlich unbekannten Aufenthaltes sein, was nach der derzeitigen Aktenlage jedenfalls überprüfungsbedürftig sei, hätte der Rekurswerber aber genausogut die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB für den unbekannt aufhältigen Unterhaltsschuldner begehren können. Voraussetzung für diese Bestellung sei neben der Unbekanntheit des Aufenthaltes des Unterhaltsschuldners, daß dessen Rechte oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehindert würden. Dies treffe für die Stadt Wien zu, weil sie ohne Anzeige den Forderungsübergang nicht bewirken könne. Eine Neuschaffung eines Kostenersatztitels neben dem bestehenden Unterhaltstitel würde aber eine zweimalige Inanspruchnahme desselben Unterhaltsschuldners auf Grund ein und derselben Unterhaltsverpflichtung bedeuten und zu einer Doppelversorgung des Minderjährigen führen. Dies hätte mit Hilfe des rechtstechnischen Mittels der Legalzession hintangehalten werden sollen. Das bedeute vorliegendenfalls aber, daß neben dem bestehenden Unterhaltstitel die Schaffung eines gleichlautenden Kostenersatztitels ausgeschlossen sei; denn bei abwesendem Unterhaltsschuldner sei auch zur Durchführung des Kostenersatzverfahrens die Bestellung eines Abwesenheitskurators erforderlich, sodaß ein solcher den unbekannt aufhältigen Unterhaltsschuldner ebenso zur Empfangnahme der Anzeige über die Gewährung der vollen Erziehung des Minderjährigen durch den Magistrat vertreten könne. Dem Rekurs sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichtes, die auf Grund der im Kern gleichgebliebenen Rechtslage nach Änderung des Jugendwohlfahrtsrechtes immer noch anzuwenden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den *****Bezirk, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Festsetzung eines Kostenersatztitels von 2.300,-- S monatlich ab 18. November 1992 abzuändern.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen über den vom Jugendwohlfahrtsträger geltend gemachten und ihm zustehenden Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des § 39 WrJWG (§ 33 JWG 1989), somit nicht unmittelbar über den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch entschieden haben. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG ist somit nicht anwendbar (4 Ob 505/92; 6 Ob 1706/92). Gegenstand der Rekursentscheidung war das Begehren auf Ersatz monatlicher Beträge von 2.300,-- S auf unbestimmte Zeit, somit ein Verfahrensgegenstand, der 50.000,-- S übersteigt, sodaß der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 58 Abs 1 JN).

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ab, die im Hinblick auf die Verkennung der Sach- und Rechtslage durch die Vorinstanzen auch gegeben ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der gegen den unehelichen Vater des Minderjährigen gerichtete, auf § 39 WrJWG (§ 33 JWG 1989) gestützte Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz jenes Teiles der Kosten der vollen Erziehung des Minderjährigen, der der urteilsmäßig festgestellten monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Vaters entspricht. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, daß der Jugendwohlfahrtsträger bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz über den gegenständlichen Antrag von der ihm im § 40 WrJWG (§ 34 JWG 1989) eingeräumten Möglichkeit, dem Vater des Minderjährigen den Übergang der Forderung des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, bis zur Höhe der Ersatzforderung auf ihn anzuzeigen, nicht Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die von Rechtsanwalt Dr.Ingeborg Reuterer dem Erstgericht mit Schriftsatz ON 37 übermittelte Ablichtung der an den Vater des Minderjährigen "zu Handen Dr.Ingeborg Reuterer" adressierten Anzeige gemäß § 40 WrJWG die in dieser Bestimmung normierte Legalzession nicht bewirkt hat. Rechtsanwalt Dr.Ingeborg Reuterer wurde nämlich nach der Aktenlage lediglich vom Pflegschaftsgericht des Kindes zum Zustellkurator für den Vater des Minderjährigen bestellt, weil an diesen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.3.1992, 5 P 25/92-1, mit welchem dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 4 UVG gewährt wurden, und vom 3.4.1992, 5 P 25/92-9, mit dem die Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Favoriten übertragen wurde, zuzustellen waren (ON 10 dA). Zu einer darüber hinausgehenden Vertretung des Vaters des Minderjährigen, etwa iS des § 276 ABGB, um die durch dessen Abwesenheit ausgelöste Hemmung der Rechte des Jugendwohlfahrtsträgers zur Bewirkung der Legalzession nach § 40 WrJWG zu beseitigen, wurde Frau Dr.Reuterer nicht bestellt. Ist somit die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession (vgl Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1a zu § 1358) noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (§ 38 WrJWG) grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in § 39 Abs 1 WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil den Ersatz (eines Teiles) der Kosten der vollen Erziehung zu begehren, denn eine Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers, von der Legalzession Gebrauch zu machen, besteht nicht (vgl 8 Ob 591/91 bezüglich der vergleichbaren Regelung des § 11 SbgJWO). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hätte die Schaffung eines Kostenersatztitels nach § 39 Abs 1 WrJWG neben dem bestehenden Unterhaltstitel keineswegs die zweimalige Inanspruchnahme desselben Unterhaltsschuldners bzw eine Doppelversorgung des Minderjährigen zur Folge, weil weder behauptet wurde noch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Vater des Minderjährigen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen (für die Zeit der Gewährung der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger) tatsächlich erbracht hätte. Im übrigen kann nach der bisherigen Aktenlage auch noch nicht gesagt werden, ob und in welchem Ausmaß den Vater des Minderjährigen gemäß § 39 Abs 1 WrJWG eine Ersatzpflicht trifft. Die sofortige Abweisung des Antrages war daher nicht gerechtfertigt.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs im Sinne des in seinem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher unumgänglich.

Da die rechtlichen Interessen des Vaters des Minderjährigen durch den vorliegenden Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers berührt werden, wird das Erstgericht den Vater des Minderjährigen - allenfalls durch einen noch zu bestellenden Kurator - dem fortzusetzenden Verfahren, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Vaters zu prüfen sein werden, beizuziehen haben.

Was schließlich die Zulässigkeit des auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehrens anlangt, so ist davon auszugehen, daß hier keine Unterhaltsansprüche und auch keine Ansprüche aus der Legalzession von Unterhaltsansprüchen, auf die ebenfalls die Bestimmung des § 406 Satz 2 ZPO anzuwenden wäre (vgl die zu der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 21a FürsorgepflichtV ergangenen Entscheidungen SZ 42/28; RZ 1969, 153; 8 Ob 12/69), geltend gemacht werden, vielmehr über einen davon zu unterscheidenden Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers zu entscheiden ist (vgl 4 Ob 505/92), für den der zur Rechtfertigung der Erlassung eines in die Zukunft greifenden Leistungsbefehls in erster Linie herangezogene Zweck fehlt, nämlich die Notwendigkeit der Schaffung eines solchen Titels, um Verzögerungen bei der neuerlichen Klageführung zu verhindern, die die Existenz oder doch zumindest wichtige Lebensbelange des Klägers gefährden könnten (vgl Fasching III 665).

Es mußte daher in Stattgebung des Revisionsrekurses dem Erstgericht nach Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.

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