Spruch:
Die "außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Urteil vom 29.6.1992 wies das Erstgericht das auf Zahlung von S 486.705,63 s.A. und Feststellung gerichtete Begehren ab.
Über Berufung der klagenden Partei wurde das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß dem Feststellungsbegehren der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden im Ausmaß von einem Drittel stattgegeben wurde; das Feststellungsmehrbegehren im Ausmaß von einem weiteren Sechstel wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt. Im übrigen wurde mit Beschluß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gegen die "teilweise in Urteils- und teilweise in Beschlußform (Aufhebung) ergangene Entscheidung" richtet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, unzulässig. Gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist; ein solcher erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die gegenteilige Ansicht von Fasching in LB2 Rz 1884 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 5 Ob 1014/91, 2 Ob 39/91, 8 Ob 520/92 und 2 Ob 517/93 abgelehnt.
Das Rechtsmittel der beklagten Partei war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
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