OGH 2Ob20/93

OGH2Ob20/9313.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****,***** vertreten durch Dr.Norbert Kosch ua Rechtsanwälte in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr.Helmut Schmidt und Dr.Ingo Schreiber, Rechtsanwälte in Wr.Neustadt, wegen Zahlung von S 486.705,63 s.A. und Feststellung, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1992, GZ 12 R 208/92-25, womit das Urteil des Kreisgerichtes W.Neustadt vom 29.Juni 1992, GZ 1 Cg 241/91-18, zum Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche Revision" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 29.6.1992 wies das Erstgericht das auf Zahlung von S 486.705,63 s.A. und Feststellung gerichtete Begehren ab.

Über Berufung der klagenden Partei wurde das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß dem Feststellungsbegehren der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden im Ausmaß von einem Drittel stattgegeben wurde; das Feststellungsmehrbegehren im Ausmaß von einem weiteren Sechstel wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt. Im übrigen wurde mit Beschluß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gegen die "teilweise in Urteils- und teilweise in Beschlußform (Aufhebung) ergangene Entscheidung" richtet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, unzulässig. Gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist; ein solcher erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die gegenteilige Ansicht von Fasching in LB2 Rz 1884 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 5 Ob 1014/91, 2 Ob 39/91, 8 Ob 520/92 und 2 Ob 517/93 abgelehnt.

Das Rechtsmittel der beklagten Partei war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

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