OGH 5Ob1014/91

OGH5Ob1014/9112.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude L*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 320.819,01, infolge außerordentlicher Revision und außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1990, GZ 17 R 177/90-37, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei (Wohnungseigentumsorganisator, von der die Beklagte die im Kopf der Entscheidung genannte Eigentumswohnung erwarb, und früherer Verwalter der Liegenschaft) begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 320.819,01 s.A. In diesem Betrag sind S 142.773,72 an Prozeßkosten enthalten, die der klagenden Partei in dem von ihr verlorenen Prozeß beim Handelsgericht Wien (35 Cg 1089/83) entstanden sind. Dort war die hier klagende Partei als Beklagte in ihrer Eigenschaft als grundbücherlicher Miteigentümer der an die hier Beklagte veräußerten Eigentumswohnung (deren Eigentum noch nicht im Grundbuch eingetragen war) wegen rückständiger Nutzungsentgelte in Anspruch genommen worden. Ein Teil dieser Nutzungsentgelte ist Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - unter Verneinung der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen - mit

S 128.135,82 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von

S 192.683,19 s.A. (darin enthalten die oben beschriebenen Prozeßkosten von S 142.773,72) ab.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sei; im übrigen hob es das erstgerichtliche Urteil auf, ohne die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO auszusprechen.

Die klagende Partei erhob gegen das Teilurteil außerordentliche Revision und gegen den Aufhebungsbeschluß außerordentlichen Rekurs. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Zum Rekurs:

Nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich die Absicht äußerte (991 BlgNR 17. GP, 12), daß er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will. Auch ein Teil der Lehre billigt dies (Petrasch in ÖJZ 1989, 750; Stohanzl in MGA JN-ZPO14 § 519 ZPO Anm. 8). Fasching äußerte zwar in Lehrbuch2 Rz 1884 unter Ablehnung der im Ausschußbericht 1337 BlgNR 15. GP, 23 schon anläßlich der Zivilverfahrensnovelle 1983 dargelegten gleichen Absicht des Gesetzgebers die Ansicht, daß Gesetzeswortlaut und Gesetzessinn einen außerordentlichen Rekurs auch im Falle der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht gegen dessen Aufhebungsbeschluß "vertretbar erscheinen" lasse. Dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Stellt man nämlich die oben wiedergegebene Diktion des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (nur zulässig ..., wenn ...) der im Zusammenhang mit § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO gebrauchten Formulierung in § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gegenüber (Ausspruch, ob zulässig ... oder nicht), so zeigt sich, daß die in den erläuternden Bemerkungen des Ausschußberichtes dargelegte Absicht des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut selbst seinen adäquaten Niederschlag fand.

b) Zur Revision:

Im Verfahren 35 Cg 1089/83 des Handelsgerichtes Wien wurde die hier klagende Partei als grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft vom gemeinsamen Verwalter wegen der auf die von der hier beklagten Partei erworbene und bereits benützte Eigentumswohnung entfallenden Aufwendungen in Anspruch genommen. In diesem Prozeß konnte die hier beklagte Partei (dort Nebenintervenientin) gegen den Willen der hier klagenden Partei keine Verfahrenshandlungen zur Prozeßverzögerung setzen. Die klagende Partei hätte ihre Verpflichtungen als noch grundbücherliche Eigentümerin der an die Beklagte schon verkauften Eigentumswohnung gegenüber der Hausgemeinschaft erfüllen und dann gegen die beklagte Partei Regreß nehmen können, wie sie es auch jetzt tatsächlich macht. Von einer schuldhaften Führung eines aussichtslosen Prozesses durch die hier beklagte Partei, wodurch der klagenden Partei Kosten entstanden sind, deren Ersatz sie nach der Rechtsprechung (SZ 57/128 und SZ 59/159) aus dem Titel des Schadenersatzes begehren kann, kann daher keine Rede sein. Das berufungsgerichtliche Urteil verletzt daher auch nicht die in den genannten Entscheidungen ausgedrückten Grundsätze.

Die Revision gegen das Teilurteil ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO unzulässig.

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