Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.121,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.520,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 11.Oktober 1916 geborene Kläger war von 1.Juni 1948 bis 31. März 1985 bei der Beklagten beschäftigt; seit Juni 1981 war er Leiter der Feuerabteilung. Das Dienstverhältnis endete infolge Pensionierung. Aufgrund des Dienstvertrages stand dem Kläger ein Anspruch auf eine Firmenpension zu. § 11 des "Übereinkommens" vom 11. Juli/1.August 1975 (Dienstvertrag), das auch diesen Pensionsanspruch regelt, lautet:
"§ 11 Anderweitige Betätigung
Sie nehmen zur Kenntnis, daß jede mit dem Versicherungsgewerbe in Beziehung stehende Beschäftigung sowie Betätigungen, welche das Interesse oder das Ansehen der Anstalt schädigen, Ihnen sowohl während des aktiven Dienstverhältnisses wie auch im Ruhestand verboten sind.
Zuwiderhandeln gegen obige Bestimmung während des Bestehens des Dienstverhältnisses berechtigt die Anstalt, das Übereinkommen gemäß § 27 AngG aufzulösen; ein Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt ihre Pensionsansprüche bzw. die Pensionsanwartschaft Ihrer Angehörigen zum Erlöschen.
Eine andere Beschäftigung ist während des aktiven Dienstverhältnisses an die Erlaubnis der Anstalt gebunden."
Nach dem Übertritt in den Ruhestand wurde die Firmenpension nach dem Dienstvertrag an den Kläger ausgezahlt.
Im Jahre 1987 trat zutage, daß Versicherungsleistungen der Beklagten in Anspruch genommen worden waren, ohne daß die Leistungspflicht der Beklagten begründende Schadensfälle vorlagen. Diese Fälle datierten aus der Zeit von 1979 bis 1986 und betrafen Versicherungen des Klägers und seiner Töchter, sowie Versicherungen, bei denen entweder der Kläger oder eine seiner Töchter als Vermittler aufschienen. Zu Gunsten des Klägers wurde ein Betrag von 309.510,10 S und zu Gunsten seiner Töchter wurden Beträge von 54.072 S bzw. 144.660 S ohne Nachweis eines Leistungspflicht begründenden Schadens ausgezahlt. Die Freigabe der Auszahlung erfolgte durch die Unterschrift des Klägers, wobei die Schadensliquidierung in mehreren Fällen auf Anweisung des Klägers erfolgte. Dieser berief sich gegenüber dem Schadensreferenten auf eine Genehmigung durch den Generaldirektor.
Der Generaldirektor der Beklagten hatte dem Kläger anläßlich des Übertritts in den Innendienst der Versicherung als Äquivalent für den Rückgang der eigenen nebenberuflichen Tätigkeiten (und den dadurch bewirkten Ausfall von Provisionen) die Durchführung einer großzügigeren Schadensliquidierung mit einem Betrag von 200.000 S bis 300.000 S bis zu seiner Pensionierung angeboten. Für Angestellte des Innendienstes bestand zwar keine Verpflichtung, neue Versicherungsverträge zu vermitteln, doch wurde dies von der Generaldirektion gerne gesehen. Der Kläger hat auch nach seiner Überstellung in den Innendienst nebenberufliche Vermittlungen ("Aquisitionen") durchgeführt. Hiefür hat ihm die Provisionsabteilung von 1983 bis 1987 Provisionen ausgezahlt. Nachdem die unberechtigten Schadensliquidationen aufgedeckt worden waren, erklärte die Beklagte, den Pensionsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zahlte die Firmenpension ab März 1987 nicht mehr aus.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 1,222.784 S an rückständigen Pensionsleistungen seit März 1987 sowie die Feststellung, daß der Pensionsvertrag zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht sei. Der Vorwurf, er habe sich durch Schadensfälle bereichert, sei aus der Luft gegriffen. Die Schadensliquidierungen enthielten teilweise Kulanzzahlungen, die als Entschädigungen für Mehrleistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Generaldirektors der Beklagten ausgezahlt worden seien, um den Entfall von Provisionszahlungen für Geschäfte auszugleichen, durch die der Kläger das Abschlußvolumen der Beklagten in Millionenbeträgen erhöht habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe sich, seinen Angehörigen und Kunden Schadensbeträge angewiesen, obwohl tatsächlich keine Schäden vorlagen. Der dadurch eingetretene Schaden übersteige 1,600.000 S. Das sei nach dem Dienst- und Pensionsvertrag ein Grund (§ 27 AngG), der die Beklagte berechtige, den Pensionsvertrag aufzulösen. Es liege (Untreue und) Vertrauensunwürdigkeit vor; der Kläger habe im bewußten Zusammenwirken mit dem Generaldirektor gehandelt; die weitere Zahlung der Firmenpension sei der Beklagten nicht zumutbar. Sie wende eine Forderung in der Höhe des behaupteten Schadens aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 11 des Übereinkommens stelle klar, daß jede Betätigung unter den angegebenen Kriterien verboten sei. Das Verhalten des Klägers habe die Interessen der Beklagten geschädigt und rechtfertige die Auflösung der Pensionsvereinbarung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Der Kläger habe sein Vergehen während des aufrechten Dienstverhältnisses begangen, so daß zu diesem Zeitpunkt § 27 AngG zur Anwendung gelangt wäre, wenn man bereits damals die Verfehlungen entdeckt hätte. Das Dienstverhältnis des Klägers sei daher vom Entlassungsgrund des § 27 AngG bedroht gewesen, als er die Rechte aus dem Pensionsvertrag noch nicht erdient hatte. § 27 AngG sei daher auch für die Auflösung des Pensionsvertrages heranzuziehen, wolle man nicht zu dem unbilligen Ergebnis kommen, daß derjenige, der seine Verfehlungen so verberge, daß er sich bei deren Aufdeckung schon in Pension befinde, besser gestellt wäre, als derjenige, der deswegen sofort entlassen wurde. Die Auflösung des Pensionsvertrages sei daher zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, trat der Beweiswürdigung des Erstgerichtes bei und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Der Kläger habe sich durch begünstigende "Schadensliquidierungen" irregulär bereichert und krass gegen die üblichen Gepflogenheiten verstoßen. Auch wenn er die grundsätzliche Zustimmung des Generaldirektors zu einer großzügigeren Schadensliquidierung als Äquivalent für den Rückgang seiner nebenberuflichen Vermittlungstätigkeit gehabt habe, hätte ihm klar sein müssen, daß er dadurch Malversationen begehe und der Beklagten Schaden zufüge. Das rechtswidrige Verhalten des Klägers bilde daher einen groben Verstoß gegen die Interessen der Beklagten. Eine Entlassung des Klägers wegen der noch während seines aufrechten Dienstverhältnisses begangenen Handlungen sei nicht möglich gewesen, weil die Unregelmäßigkeiten erst später aufgedeckt worden seien. Der Kläger habe den Pensionsanspruch auf Grund seines Alters noch vor seiner Pensionierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres erdient, ihn tatsächlich jedoch erst mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses erworben.
Die Judikatur habe zwar die Entziehung schon erdienter vertraglicher Pensionsansprüche abgelehnt, doch sei auch ausgesprochen worden, daß grobe Treueverstöße geeignet sein könnten, bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das weitere Bestehen des Pensionsanspruches in Frage zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe die Zulässigkeit des Widerrufes der Pensionsvereinbarung in einem Fall verneint, in dem der Pensionsberechtigte das Unternehmen erst nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses mit Zustimmung des Generaldirektors durch fingierte Schadensmeldungen geschädigt habe, um sich einen grundsätzlich nicht zustehenden (höheren) Abfertigungsanspruch zu verschaffen. Dagegen handle es sich hier um Verfehlungen, die der Kläger schon während seines aktiven Dienstes begangen habe. Aus dem Wortlaut des § 11 des Übereinkommens ergebe sich, daß jede Art von Betätigung während des aufrechten Dienstverhältnisses, die das Interesse oder das Ansehen der Beklagten geschädigt habe, die Beklagte zur Auflösung des Übereinkommens berechtigt hätte. Die Vorgangsweise des Klägers habe diese Voraussetzungen zweifellos erfüllt. Damit sei aber § 11 des Übereinkommens anzuwenden und der Pensionsanspruch des Klägers nicht entstanden. Dies gelte auch dann, wenn während des aufrechten Dienstverhältnisses begangene Malversationen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt geworden seien. Die Zitierung des § 27 AngG bedeute keine bloße Bezugnahme auf die Auflösung des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern, daß die Auflösung der gesamten Vereinbarung bei Vorliegen eines der Gründe des § 27 AngG möglich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Revisionswerber geltend, daß im Strafverfahren gegen ihn gewonnene Beweisergebnisse trotz der Unterbrechung dieses Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Damit macht er aber keinen Verfahrensmangel geltend, sondern bekämpft in Wahrheit die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen; der Revisionswerber erachtet sich nämlich dadurch beschwert, daß der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sei, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräftet wurden. Das Revisionsgericht ist jedoch keine Tatsacheninstanz. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm verwehrt. Ob allenfalls andere vorliegende Beweismittel abweichende Sachverhaltsfeststellungen gerechtfertigt hätten, kann im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden.
Soweit der Kläger die Rechtsrüge darauf gründet, daß er neben seiner Tätigkeit im Innendienst ab 1981 auch Außendienst verrichtet habe, für den er keine Provisionen erhalten habe, setzt er sich in Widerspruch zu den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Kläger für Vermittlungstätigkeiten auch nach seiner Überstellung in den Innendienst Provisionen erhalten hat.
Auch wenn die Vermittlungstätigkeit des Klägers bei der Betreuung der Kraftwerke für die Beklagte von großem wirtschaftlichen Wert gewesen sein sollte, rechtfertigte sie die Malversationen keineswegs. Anspruch auf zusätzliches Entgelt für diese Leistungen hätte der Kläger nur gehabt, wenn dies zwischen den Streitteilen vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung wurde nicht getroffen, weshalb auf die Vorgangsweise der Liquidierung fingierter Schäden zurückgegriffen wurde. Der Kläger hat sich auf diese Weise zum Schaden der Beklagten Leistungen verschafft, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch der Umstand, daß dies mit Billigung des Generaldirektors erfolgte, kann den Kläger nicht exkulpieren, weil es sich um eine Kollusion handelte. Außerdem waren aber bei der beklagten Partei in der fraglichen Zeit mehrere Vorstandsmitglieder bestellt. Nach der bestehenden Vertretungsregelung (HRB 19628 des Handelsgerichtes Wien) wurde die beklagte Partei entweder durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten. Dementsprechend finden sich auch auf dem Dienstvertrag des Klägers zwei Fertigungen von Seiten des Dienstgeberunternehmens. Dem Kläger mußte daher klar sein, daß auch eine Abänderung des Dienstvertrages - etwa durch die Gewährung zusätzlicher Provisionsansprüche - durch den bloß kollektivvertretungsbefugten Generaldirektor alleine nicht wirksam erfolgen konnte. Die Zusage des Generaldirektors konnte daher keine Rechtsgrundlage für berechtigte Ansprüche des Klägers aus dem Dienstverhältnis bilden.
Für den Kläger konnte insbesondere aufgrund seiner leitenden Position im Unternehmen der Beklagten nicht zweifelhaft sein, daß er sich damit in illegaler Weise nicht berechtigte Vorteile verschaffte. Daß es sich um (fingierte) Schadensfälle handelte, die liquidiert wurden, obwohl kein Schaden entstanden war, haben die Vorinstanzen festgestellt; von Kulanzzahlungen kann in solchen Fällen keine Rede sein. Dabei fallen dem Kläger auch die Vorgänge im Zusammenhang mit den fingierten Schadensfällen seiner Töchter zur Last, da feststeht, daß die Freigabe der Auszahlungen auch in diesen Fällen durch ihn erfolgte.
In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 9 Ob A 4/88 (ZAS 1989/26 [Petrovic] = JBl 1989, 401 = Arb 10.746 = SZ 61/160) wurde ausgesprochen, daß nur grobe Verstöße im Rahmen einer in einem Pensionsvertrag vereinbarten Treupflichtklausel sanktionsfähig seien, d. h. Aktivitäten, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ohne berechtigtes Eigeninteresse vorgenommen wurden und dem Arbeitgeber nach Lage der Dinge derart erhebliche Schäden zugefügt haben, daß es für ihn unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar ist, noch länger am Vertrag festzuhalten. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Pensionist nach Auflösung des Dienstverhältnisses gegen das Unternehmen einen höheren als den gewährten Abfertigungsanspruch geltend machte. Nachdem ihm der Personalleiter erklärt hatte, daß sein Anspruch nicht zu Recht bestehe, kam er mit dem Generaldirektor überein, daß die von ihm begehrte Differenz auf Grund einer fingierten Schadensmeldung zur Auszahlung gebracht werde. Der Oberste Gerichtshof verneinte in diesem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Pensionszusage. Zu berücksichtigen sei, daß der Kläger eine zumindest vertretbare Forderung erhoben und die Initiative zur Abwicklung in der realisierten Form von dem seine Forderung grundsätzlich anerkennenden Generaldirektor ausgegangen sei. Das wesentliche Gewicht lag dabei darauf, daß bei der Prüfung der Berechtigung des Widerrufes ein strenger Maßstab anzulegen sei, weil der Kläger im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Handlung nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Beklagten gestanden sei; mit Rücksicht auf die besonders schutzwürdige Position des Ruheständlers erweise sich der Rentenvertrag im Vergleich zum Dienstvertrag als die weitaus standfestere Beziehung. Auch die im Ruhestandsverhältnis bereits etwas "verdünnte" Treupflicht war dabei von Bedeutung.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - worauf die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben - grundsätzlich dadurch, daß der Kläger die Malversationen noch während seines aufrechten Dienstverhältnisses begangen hat. Die Lehre (Petrovic in Runggaldier-Steindl, HdB zur betrieblichen Altersversorgung 321 f) vertritt zwar die Ansicht, daß der Verfall der Ruhegenußanwartschaft angesichts des konditionalen Zusammenhanges zwischen dem Dienstvertrag und dem Rentenvertrag nicht schon dann eintrete, wenn - objektiv betrachtet - ein vom Dienstnehmer zu vertretender Entlassungsgrund vorliege, sondern erst dann, wenn der Dienstgeber diesen ohne schuldhafte Verzögerung aufgegriffen habe; daher trage der Dienstgeber letztlich das Risiko dafür, daß ihm die Ereignisse während des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses entgangen seien. Im weiteren räumt Petrovic jedoch ein, daß eine Ausnahme von dieser Regel in besonders gravierenden Fällen gerechtfertigt sei, wenn sich der Dienstnehmer so verhalten habe, daß seine Betriebstreue nach einer Gesamtbeurteilung seines Betragens rückblickend wertlos werde. Sie vertritt ohne Bezugnahme auf eine Treupflichtklausel die Ansicht, daß die Geltendmachung von Pensionsansprüchen hier grob unbillig, ja rechtsmißbräuchlich wäre; der Dienstnehmer habe in Anbetracht der ihm zur Last fallenden Treupflichtverletzungen sein Recht verwirkt. Dies muß im vorliegenden Fall umsoeher gelten, als zwischen den Streitteilen eine Treupflichtklausel vereinbart wurde, die die Beklagte bei Erfüllung eines Entlassungstatbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigte. Die gravierenden Treuverstöße des Klägers, der seine Position im Unternehmen der Beklagten und seine Zeichnungsberechtigung dazu mißbrauchte, um sich zum Schaden der Beklagten unberechtigte Vorteile von mehreren hunderttausend Schilling zu verschaffen, wiegen so schwer, daß sie den Widerruf der Betriebspension rechtfertigen.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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