OGH 5Ob1063/92

OGH5Ob1063/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Gerald W*****, *****vertreten durch Dr. Josef Ostermaier, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö***** Gemeinnützige Gesellschaft mbH., ***** vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin, gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1992, GZ 48 R 126/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVM § 22 Abs 4 WGG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß zur Auslegung des im § 13 Abs 4 WGG gebrauchten Begriffes "Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" (entweder 1. im Sinne der Handlung des Überlassens, also des Abschlusses eines Miet- oder Nutzungsvertrages nach diesem Zeitpunkt, oder 2. im Sinne bloßer Aufrechterhaltung des durch den früheren Abschluß eines solchen Vertrages geschaffenen Zustandes - eine bei vielen Substantiven auf - "ung" im Deutschen gegebene Problematik, vgl. Duden, Grammatik4 Rz

960) noch keine höchstgerichtliche Entscheidung existiert.

Das Fehlen einer Rechtsprechung ist aber dann kein Grund für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof, wenn der eindeutige Gesetzeswortlaut (hier: in seinem Zusammenhang mit allen Bestimmungen des § 13 WGG) einen sinnvollen Zweifel am Begriffsinhalt nicht aufkommen läßt.

§ 13 Abs 1 WGG regelt grundsätzlich, welches Entgelt die Gemeinnützige Bauvereinigung für die Überlassung (im erstgenannten Sinn) des Gebrauches einer Wohnung ect. vereinbaren darf, wobei die Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen Vorschriften für die Berechnung dieses (nach Absatz 1 zu vereinbarenden) Entgeltes und eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung enthalten. § 13 Abs 4 WGG sieht für den Fall der "Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" vor, welche anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien der Berechnung des Entgeltes zugrunde gelegt werden dürfen. Die Bestimmung des § 13 Abs 4 WGG ist also nichts anderes als eine Vorschrift, die bestimmt, welches unter Berücksichtigung der in ihr genannten Umstände berechnete Entgelt einer Vereinbarung mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten zugrunde gelegt werden darf. Kein Anhaltspunkt findet sich dafür, daß durch diese Bestimmung von der Gemeinnützigen Bauvereinigung nicht vereinbarte Entgelte begehrt werden dürften. Die Formulierung, daß "bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" das Entgelt nach den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien berechnet werden darf, bedeutet daher eindeutig nichts anderes, als daß es nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen über die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung ect. zugrunde gelegt werden darf. Der Begriff "Überlassung" in § 13 Abs 4 WGG ist daher im ebenfalls oben genannten ersten Sinn zu verstehen.

Die sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 13 WGG ergebende eindeutige Rechtslage schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus.

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