OGH 9ObA1004/93

OGH9ObA1004/9317.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** G***** ***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) A*****hotel ***** GmbH & Co KG, ***** 2.) A*****hotel ***** GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Antonia K*****, ***** diese vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1.957,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Jänner 1993, GZ 5 Ra 250/92-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre (Kramer in Tomandl, Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht 121; derselbe, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung 71; Strasser, Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, DRdA 1954 H 10, 15 ff; Ribnitz, Die Haftung des Dienstgebers für eingebrachte Sachen des Dienstnehmers, ÖJZ 1968, 511

ff) ausgesprochen, daß der Dienstgeber gemäß § 14 Abs 4 ASchG nicht für die sichere Aufbewahrung der von den Arbeitnehmern abgelegten Straßen-, Arbeits- und Schutzkleider, sowie der von ihnen zur Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände, sondern darüber hinaus für alle jene Sachen haftet, die vom Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden. Diese öffentlich-rechtliche Regelung begründet zugleich auch arbeitsvertragliche Schutzpflichten des Arbeitgebers (SZ 56/86 = Arb 10.268; auch 9 ObA 164/90).

Daß die bisherige Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich zur Haftung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer eingebrachten Sachen Stellung bezog, wenn ihm ein Personalzimmer zur Verfügung gestellt wird, bildet keine erhebliche Rechtsfrage, weil sich aus dem klaren Wortlaut des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) ergibt, daß sich die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, nicht nur auf Umkleideräume (§ 14 Abs 4 ASchG), sondern auch auf Wohnräume (= Personalzimmer) und Unterkünfte (§ 16 Abs 1 ASchG iVm § 1 Z 7 und § 88 Abs 3 AAV) bezieht. Wenn aber das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1991, 211; 5 Ob 1063/92).

Die arbeitsvertragliche Schutzpflicht aus § 14 Abs 4 ASchG hat die Erstbeklagte erfüllt. Daß zu dem in den Schutzbereich dieser Norm fallenden Sachen bei Zurverfügungstellung von Wohnräumen (Personalzimmern) an (auswärtige) Dienstnehmer auch solche Sachen gehören, die mit der Befriedigung des Wohnbedürfnisses zusammenhängen, nur aus Anlaß des Dienstverhältnisses mitgenommen werden und dem Freizeitbereich zugeordnet werden können (Strasser aaO 17; Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten, 70) ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Frage, ob die Erstbeklagte darüber hinaus aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1157 ABGB) anläßlich der Heimreise der erkrankten Klägerin und der Einweisung anderer Arbeitnehmer in das Personalzimmer unverzüglich dafür hätte sorgen müssen, daß die nicht versperrten Habseligkeiten der Klägerin in sichere Aufbewahrung genommen werden, betrifft mit Rücksicht auf den hier zu beurteilenden komplexen Sachverhalt einen Einzelfall. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt somit nicht vor, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

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