OGH 14Os32/93

OGH14Os32/932.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner und Hon.Prof. Dr.Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 32 Vr 119/93 anhängigen Strafsache gegen Fikreta M***** wegen des Verbrechens der Bestimmung zum versuchten Mord nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.Februar 1993, AZ 8 Bs 42/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Fikreta M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Begründung

Gegen Fikreta M***** wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Jänner 1993, GZ 32 Vr 119/93-47, die Voruntersuchung wegen der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB, des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB eingeleitet und über sie am selben Tag die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 7 StPO verhängt.

Die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck gab der von der Beschuldigten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde, soweit diese sich gegen die Verhängung der Untersuchungshaft richtete, nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung Folge und hob mit Beschluß vom 21.Jänner 1993 (ON 58) die Untersuchungshaft auf.

Die Ratskammer begründete ihre diesbezügliche Entscheidung im wesentlichen damit, daß zwar ein die Einleitung der Voruntersuchung rechtfertigender "Verdacht" im Sinn des § 91 Abs. 2 StPO gegeben sei, von einer dringenden Verdachtslage als Grundvoraussetzung für die Verhängung bzw Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft jedoch nicht gesprochen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft ergriffenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck am 5.Februar 1993 zum AZ 8 Bs 42/93 Folge gegeben, der angefochtene Beschluß der Ratskammer (im bezüglichen Punkt 2) aufgehoben und ausgesprochen, daß die über die Beschuldigte Fikreta M***** verhängte Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 7 StPO fortzudauern habe.

Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde, in der Fikreta M***** (ausschließlich) das Vorliegen des für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdachtes bestreitet, ist nicht berechtigt.

Die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes gründete das Oberlandesgericht - der Aktenlage gemäß - im wesentlichen auf entsprechende Angaben der Svetlana C***** - die nach Aufrechterhaltung ihres die Beschwerdeführerin belastenden Geständnisses (auch) in der Hauptverhandlung mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 10.Februar 1993 zum AZ 20 Vr 1598/92 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (an der minderjährigen Arijana M*****) zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt wurde - sowie auf eine Reihe von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang für den Gerichtshof zweiter Instanz eine hinreichend tragfähige Begründung der Annahme darstellten, es liege auf Grund bestimmter Tatsachen ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit vor, daß die Beschuldigte die ihr angelasteten Straftaten begangen habe.

Den in der Grundrechtsbeschwerde (und in der Äußerung ON 64 zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft) dagegen ins Treffen geführten Argumenten ist zusammenfassend zu erwidern, daß sie nicht geeignet sind, die vom Oberlandesgericht Innsbruck bejahte Intensität des Tatverdachtes zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen, welches sich im wesentlichen in einer (undifferenzierten) Darstellung der von C***** dargebotenen mehreren Tatversionen erschöpft, ohne diese zu den jeweiligen Angaben der Genannten über ihr eigenes tataktuelles Verhalten in Relation zu setzen, ändert nichts am Ergebnis der vom Oberlandesgericht eingehend vorgenommenen Prüfung des Gewichtes der Verdachtslage. Die vom Gerichtshof zweiter Instanz aufgelisteten aktenkundigen Indizien (vgl S 107 ff/II) - auf deren Verwertung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - vermögen durchaus den in § 180 Abs. 1 StPO verlangten höheren Grad von Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (im Sinn eines Überwiegens der belastenden Momente gegenüber den entlastenden) zu begründen. Ob diese Indizien auch ausreichend sein werden, die Beschwerdeführerin der ihr angelasteten Verbrechen zu überführen, kann vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern muß nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung ausschließlich den Tatrichtern überlassen bleiben.

Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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