Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ing.Karl M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Gemäß dem § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, auferlegt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im oben bezeichneten Strafverfahren wurde über Ing.Karl M***** am 17. April 1992 die Untersuchungshaft verhängt, deren weitere Aufrechterhaltung bis zu elf Monaten - aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) - mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.Dezember 1992, AZ 8 Ns 1.267/92 (= ON 416 der Strafakten), für zulässig erklärt worden ist (§ 193 Abs 4 StPO). Schon gegen diesen Beschluß hatte Ing.Karl M***** Grundrechtsbeschwerde erhoben, in deren Stattgebung der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 11.Feber 1993, 13 Os 16/93, ausgesprochen hat, daß Ing.Karl M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, weil der Haftgrund nicht mehr hätte angenommen werden dürfen. Ing.Karl M***** wurde daraufhin am 12.Feber 1993 enthaftet.
Noch während des Haftverlängerungsverfahrens hatte Ing.Karl M***** neuerlich einen Enthaftungsantrag gestellt und nach dessen Abweisung durch die Ratskammer dagegen Beschwerde erhoben, über die das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 2.Feber 1993, AZ 8 Bs 38/93 (= ON 466 der Strafakten) abschlägig entschieden hat.
Da in diesem Beschluß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO gleichermaßen unrichtig beurteilt worden ist - um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezügliche Begründung des Erkenntnisses vom 11.Feber 1993, 13 Os 16/93, verwiesen -, wurde Ing.Karl M***** abermals in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, zumal seine Enthaftung dadurch um weitere zehn Tage hinausgezögert worden ist.
Eine förmliche Aufhebung der grundrechtswidrigen Haftentscheidung war im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Enthaftung des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich (§ 7 Abs 1 GRBG).
Die Kostenentscheidung gründet sich dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 35/1993.
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