OGH 2Ob584/92

OGH2Ob584/9216.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, und des Nebenintervenienten auf seiten der klagenden Partei Dr.Walter H*****, wider die beklagte Partei Ing.Viktor M*****, vertreten durch Dr.Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe, infolge Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1992, GZ 4 R 298/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.August 1991, GZ 2 Cg 258/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Antrag, Dr.Walter H***** als Nebenintervenienten nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Herausgabe des PKW Mercedes 200 D, Baujahr 1989 mit der Motor-Nr. 601912/10/124360 und der Fahrgestell-Nr. WDB 124120-18-033272 zugelassen unter dem Kennzeichen O-*****, und hilfsweise Zahlung von 315.000,-- S s.A. Sie habe den Verkauf des streitgegenständlichen PKW von der Mercedes Benz Automobil-Vertriebs-AG an die F***** GmbH finanziert und in diesem Zusammenhang den Eigentumsvorbehalt von der Verkäuferfirma abgetreten erhalten. Die F*****GmbH habe bei ihr zu diesem Zweck einen Ankaufskredit von 311.300,-- S aufgenommen. Diese Verbindlichkeit hafte heute noch aus. Die F*****GmbH habe den streitgegenständlichen PkW, dessen Kaufpreis als Neuwagen 410.916,-- S betragen habe, an den Beklagten neuwertig um 285.000,-- S verkauft. Der Beklagte habe nicht Eigentum erworben, weil er im Zusammenhalt mit dem vorgenannten Kaufpreis nicht die erforderlichen Erkundigungen über die Verkaufsberechtigung der F*****GmbH eingeholt habe. Die Klägerin verkündete bereits in der Klage dem Rechtsanwalt Dr.Walter H***** als Masseverwalter der F*****GmbH den Streit.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe gutgläubig Eigentum erworben, weil zum Zeitpunkt der Übergabe des streitgegenständlichen PKWs die F*****GmbH im Typenschein als berechtigte Eigentümerin ausgewiesen gewesen sei. Der Umstand, daß die F*****GmbH nach Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeuges an ihn mit der klagenden Partei irgendwelche Vereinbarungen über einen Eigentumsvorbehalt getroffen habe, könne an seinem Eigentumsrecht nichts ändern.

Rechtsanwalt Dr.Walter H***** trat als Masseverwalter im Konkurs der F*****GmbH als Nebenintervenient auf seiten der klagenden Partei dem Verfahren bei. Der diesbezügliche Schriftsatz wurde beiden Parteien zugestellt (vgl Rückscheine bei ON 3).

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Am 6.März 1989 schlossen die F*****GmbH, die eine Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kraftfahrzeugen bestitzt, und die Mercedes Benz Automobilvertriebs AG einen Kaufvertrag über einen PKW Marke Mercedes 200 D mit Sonderausstattung. Der Listenpreis betrug 410.916,-- S einschließlich 32 % Mehrwertsteuer in der Höhe von 99.616,-- S. Der F*****GmbH wurde ein Preisnachlaß von 7 % in Form einer Gutschrift gewährt, sodaß der Kaufpreis 382.151,-- S betrug. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß das Fahrzeug bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten seitens der Käuferin Eigentum der Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG bleiben sollte (Beilage ./A). In der Folge trat der Geschäftsführer der Käuferin, namens F***** an die Klägerin mit dem Wunsch heran, den Autokauf zu finanzieren. Am 11.5.1989 trat die Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG, die den PKW am 10.5.1989 der F*****GmbH übergeben hatte (Beilage I), ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin ab und übertrug ihr den Eigentumsvorbehalt. Als Kaufpreis wurde dabei der Betrag von 311.300,-- S angegeben, weil bereits von der F*****GmbH eine Anzahlung von 99.616,-- S geleistet worden war.

Am 10.5.1989 meldete die F*****GmbH das Fahrzeug unter dem polizeilichen Kennzeichen O-***** an. Das Auto hatte damals einen Kilometerstand von 40. Der Beklagte, dem F*****, der Geschäftsführer der F*****GmbH aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der VÖEST bekannt war, da das Unternehmen häufig Fahrzeuge bei dieser Gesellschaft gemietet hatte, wußte, daß diese Gesellschaft auch Autos verkauft; es galt als Geheimtip, daß man bei der Firma F***** sehr günstig Autos erwerben konnte. Da der Beklagte einmal gegenüber Herrn F***** erwähnt hatte, daß er ein neues Auto suche, und zwar einen Mercedes 200 zu einem Preis bis zu etwa 300.000,-- S, rief F***** den Beklagten am 11.5.1989 an und teilte ihm mit, daß er ein geeignetes Auto gefunden habe. Am 12.5.1989 fuhr F***** mit dem klagsgegenständlichen PKW zum Beklagten. Der Kaufvertrag wurde unterschrieben, es wurde jedoch weder ein Kilometerstand noch ein Datum des Kaufvertrages eingesetzt (Beilage./C). Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 290.000,-- S vereinbart. Der Beklagte leistete sofort eine Anzahlung in der Höhe von 200.000,-- S. Der Rest des Kaufpreises sollte dadurch beglichen werden, daß die F*****GmbH das alte Fahrzeug des Beklagten für ihn zu einem Preis von 90.000,-- S verkaufen sollte. Der PKW hatte jedoch einen Parkschaden, sodaß er am 22.5. lediglich um 85.000,-- S verkauft werden konnte. Den Rest von 5.000,-- S, den der Beklagte von seiner Versicherung erhalten hatte, zahlte er in der Folge bar an Herrn F***** aus. Der Kaufpreis von 290.000,-- S entspricht dem Listenpreis von 410.919,-- S abzüglich 32 % Mehrwertsteuer und einem Preisnachlaß von 6,8 %. Üblicherweise erhalten Kunden bei der Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG 5 % Preisnachlaß, besonders gute Kunden bis zu 7 %. Nach Abschluß des Kaufvertrages übergab der Geschäftsführer der F*****GmbH dem Beklagten die Autopapiere, den Zulassungsschein, die Steuerkarte, die Prüfungsplakette und die Garantiescheine. Den Typenschein hatte Herr F***** zur Einsicht mit. Im Typenschein war kein Eigentumsvorbehalt eingetragen. Der Typenschein verblieb jedoch nicht beim Beklagten, sondern wurde von F***** wieder mitgenommen. Auch die Versicherungsunterlagen wurden nicht übergeben.

Am 18.5.1989 überwies die Klägerin der Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG den Betrag von 311.300,-- S. Ebenfalls am 18.5.1989 verpflichtete sich die F*****GmbH, den Kreditbetrag in 23 Monatsraten, beginnend mit 15.6.1989, an die Klägerin zu bezahlen. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der PKW bis zur vollständigen Berichtigung der Gesamtforderung, also bis zur Zahlung der Endrate am 15.4.1991 einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Provisionen und Nebenspesen im Eigentum der Klägerin bleiben sollte und der Kreditnehmerin zur Benützung überlassen wird. Die monatlichen Raten wurden bis Februar 1990 bezahlt.

Wann der Typenschein der Klägerin "wieder" ausgehändigt wurde, konnte vom Erstgericht nicht geklärt werden, es stellte jedoch fest, daß sich der Typenschein seit der Rückgabe in Verwahrung der Klägerin befindet.

Den Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ist weiters zu entnehmen, daß der Beklagte und die F*****GmbH die Mehrwertsteuer von 32 % sparen wollten.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Beklagte der Eigentumsklage mit Erfolg seine Einwendungen nach § 366 HGB entgegensetzen könne. Auf der Seite der Verkäuferin sei jedenfalls ein Handelsgeschäft vorgelegen, da die F*****GmbH Formkaufmann sei und als Kapitalshandelsgesellschaft keine Privatsphäre aufweise. Dem Beklagten könne im Zusammenhang mit seinen Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse am streitgegenständlichen PKW und über die Verfügungsberechtigungen der Verkäuferin lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, welche nicht schade. Der Klägerin sei der Beweis, daß der Beklagte keine Möglichkeit gehabt hätte, in den Typenschein Einsicht zu nehmen, nicht gelungen, es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte Einsicht genommen habe und zu diesem Zeitpunkt die F*****GmbH als Eigentümerin eingetragen gewesen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei und des Nebenintervenienten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete die Feststellungen des Erstgerichtes unbedenklich und als zur rechtlichen Beurteilung ausreichend, wobei es weiters davon ausging, daß es sich bei den im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung erstatteten Ausführungen hinsichtlich der Absicht des Beklagten und der Klägerin (gemeint wohl: der F*****GmbH), die Mehrwertsteuer zu sparen, um eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung handelt. Von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend erachtete es auch die Rechtsrügen beider Berufungen als nicht berechtigt. Es sei nämlich auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach regelmäßig die Einsicht in den Typenschein genüge, um sich über das Eigentum des Verkäufers und dessen Verfügungsberechtigung eine ausreichende Gewißheit zu verschaffen. Die in letzter Zeit ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen, veröffentlicht in JBl 1988, 311 und 313, brächten wiederum zum Ausdruck, daß es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Käufers eines Kraftwagens sei, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers zu überzeugen. Diese Entscheidungen hätten übrigens Sachverhalte zum Gegenstand, in denen diese Einsicht unterblieben sei und verlangten keine weiteren Erkundigungen für den Fall, daß eine Einsicht in den Typenschein erfolgt sei. Ausgehend davon, daß für die Verkäuferin und den Beklagten die gewählten Vorgangsweisen als dem Zweck der Ersparnis der Umsatzsteuer für den Beklagten dienlich bekannt gewesen seien, könne auch daraus keine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten abgeleitet werden, wenn dieser nicht die Geschäftsbeziehungen der F*****GmbH zur Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG und einer allenfalls finanzierenden Bank näher hinterfragt habe. Da der Nettopreis nur um 6,8 % gegenüber dem Nettolistenpreis vermindert gewesen sei , sei auch aus diesem Gesichtspunkt eine grob fahrlässige Verletzung der Erkundigungspflicht nicht ableitbar. Das Erstgericht habe daher das Klagebegehren frei von Rechtsirrtümern sachgerecht abgewiesen.

Das Berufungsgericht wies noch darauf hin, daß beide Berufungen zum Eventualbegehren keine Ausführungen enthielten und dieses Begehren im Rahmen der Berufungsanträge auch nicht mehr aufrecht erhielten. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß keine veröffentlichte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage habe aufgefunden werden können, ob ein gemeinsames Bestreben der Vertragspartner, für den Käufer die Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden, für letzteren vermehrte Erkundigungspflichten über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers nach sich zu ziehen in der Lage sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die inhaltlich auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision des Nebenintervenienten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, den Masseverwalter als Nebenintervenienten nicht zuzulassen und die Revision als unzulässig zurückzuweisen und hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

1.) Zum Antrag des Revisionswerbers auf Zurückweisung des Nebenintervenienten:

Der Nebenintervenient hat seinen Beitritt unter Darstellung des dafür maßgeblichen Sachverhaltes mit Schriftsatz ON 3 erklärt. Dieser Beitritt ist durch die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam geworden (Fasching II 216 f, Anm 2 zu § 18 ZPO; derselbe, Lehrbuch2, Rz 401). Das Gesetz ermöglicht wohl jeder Partei, einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu stellen, dieser Antrag muß aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache einläßt (Fasching, Lehrbuch2, Rz 402; ZAS 1990, 191). Der Beklagte hat keinen Zurückweisungsantrag gestellt und sich in Kenntnis der Sachlage in das Verfahren eingelassen. Da die Klägerin ausdrücklich bekannt gegeben hat, daß der Nebenintervenient die Revision mit ihrer Zustimmung erhoben hat, hat sich die Sachlage nicht verändert und fehlen somit in diesem Verfahrensstadium die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention,weshalb die Frage der Nebenintervention Dris H***** im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl SZ 7/237; 3 Ob 569/82; ZAS 1990, 191).

2.) Zur Revision:

Insoweit der Beklagte seiner Rechtsrüge die seiner Ansicht nach unbekämpft gebliebene und vom Berufungsgericht übernommene "Feststellung" des Erstgerichtes zugrundelegt, die F*****GmbH sei "Halter" des Fahrzeuges geblieben und er davon ableiten möchte, daß der Beklagte damit schon mangels vollständiger Übergabe des PKW an ihn nicht Eigentümer geworden sein konnte, übersieht er, daß es sich dabei um keine Feststellung im technischen Sinn, sondern um die Beurteilung eines wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisses einer Person zu einem Kraftfahrzeug durch das Erstgericht handelt (vgl MGA EKHG5 § 5 E 4.) und dieser Ausdruck vom Erstgericht - wie den übrigen Feststellungen dazu zu entnehmen ist - nur dahin verstanden wurde, daß das Fahrzeug vorläufig weiterhin auf die genannte Gesellschaft polizeilich zugelassen bleiben sollte. Die Frage der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (§§ 37 ff KFG) ist aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft bedeutungslos. Da der Beklagte die Verfügungsgewalt über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges hatte und sämtliche mit dem Betrieb des PKW verbundenen Kosten, insbesondere die Versicherung zahlte, war er als Halter anzusehen (vgl. MGA EKHG, aaO, E 2. bis 3. und 5.). Dem Revisionswerber kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Modus für die Eigentumsübertragung noch nicht vorhanden und abgewickelt gewesen sei, weil ihm der Typenschein noch nicht übergeben gewesen sei. Die Ausfolgung des Typenscheines ist für den Eigentumserwerb des Käufers weder erforderlich noch ausreichend, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zuläßt, nicht verbrieft (ZVR 1977/104 ua). Für den Eigentumsübergang genügt es vielmehr, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkte (SZ 37/48; SZ 47/27). Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht somit kein Zweifel, daß der Beklagte - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 366 HGB unterstellt - Eigentümer des PKWs geworden wäre.

Im Revisionsverfahren wird die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und auch die Ansicht der Vorinstanzen, die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere beim Ankauf fabriksneuer Kraftfahrzeuge, habe in der Praxis zu verschärften Anforderungen an den Käufer geführt, weshalb der Käufer in solchen Fällen sich nicht mit den Erklärungen seines Vertragspartners, Eigentümer der Sache zu sein bzw über sie verfügen zu können, begnügen dürfe, vielmehr gehalten sei, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung näher zu überprüfen, nicht bekämpft. Strittig geblieben ist lediglich die Frage, ob der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen allein durch Einsichtnahme in den Typenschein dieser Verpflichtung nachgekommen ist, oder die Unterlassung weiterer Nachforschungen als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Da der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet ist, daß die mit dem Kauf verbundene Umsatzsteuerpflicht umgangen werde sollte und die Praxis zeigt, daß diese Absicht bei Fahrzeugkäufen immer wieder verfolgt wird (vgl etwa die Vortäuschung einer Verkaufsvermittlung anstatt des Ankaufes des "zurückgenommenen" Altwagens durch Kraftfahrzeughändler) kommt der Entscheidung im vorliegenden Fall doch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, weshalb die Revision zulässig ist.

Bei Beurteilung der in die Beweislast des Eigentumsklägers fallenden (Holzhammer, Handelsrecht I2 89), die Redlichkeit des Beklagten betreffende Frage, ob der Erwerb objektiv als verdächtig anzusehen ist (HS 5282 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; HS 6291 ua), ist im Sinne der Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß der Geschäftszweck der F*****GmbH - wie sich schon aus der Firma ergibt - primär auf die Vermietung - also nicht den Verkauf - von Kraftfahrzeugen gerichtet war, es jedoch als "Geheimtip" galt, daß man bei diesem Unternehmen "sehr günstig" Autos erwerben konnte und dem Beklagten von diesem Unternehmen ein am Vortag mit einem Kilometerstand von 40 zum Verkehr zugelassener, somit praktisch fabriksneuer PKW mit einem Listenpreis von mehr als 410.000,-- S als privater Konsument zu einem Preis angeboten wurde, der die Mehrwertsteuer in der Höhe von 32 % nicht enthielt und im wesentlichen jenen Konditionen entsprach, die von der Mercedes-Benz Automobilvertriebs AG nicht jedem Zwischenhändler gewährt wurden, sondern die nur besonders gute Kunden erhielten. Diese Umstände, die ein wirtschaftliches Interesse eines Betriebes zum Zwecke der Vermietung von Kraftfahrzeugen von vornherein nicht erkennen ließen, hätten im Beklagten den Verdacht aufkommen lassen müssen, ob die Verkäuferin überhaupt Eigentum an dem oder die Verfügungsberechtigung über den PKW erlangt hat, insbesondere ob der Kaufpreis von ihr bar bezahlt oder das Fahrzeug auf Kredit und diesfalls unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist. Dazu reicht aber die Einsichtnahme in den Typenschein insbesondere im Hinblick darauf nicht aus, daß dem Beklagten der Typenschein ja nicht ausgefolgt wurde und er sich auch nicht erkundigt hat, aus welchem Grund der Typenschein trotz der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits zum Verkehr zugelassen war, bei der Verkäuferin bleiben sollte. Unter diesen Umständen wären weitere Nachforschungen erforderlich gewesen, um Klarheit über den Eigentumsübergang am Fahrzeug auf die Vertragspartnerin des Beklagten bzw deren Verfügungsberechtigung zu schaffen. Als geeignet dazu wäre wohl das Verlangen nach Einsichtnahme in den Kaufantrag, die "Bestellung" (vgl Rechnung Beilage A), die Rechnung oder allenfalls auch in Zahlungsbelege in Frage gekommen. Ob die Unterlassung solcher weiterer Nachforschungen aber dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, kann aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat wohl ua in die vom Nebenintervenienten vorgelegte Urkunde Beilage A Einsicht genommen, und die Parteienvertreter dazu Stellung nehmen lassen (vgl Protokoll über die Tagsatzung vom 19.12.1990, AS 22), diese Urkunde aber nicht zur Grundlage weiterer Feststellungen gemacht. Da der Beklagtenvertreter in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt hat, der "an sich unleserliche Stampiglienvermerk" auf dieser Urkunde sei erst "nachträglich angebracht worden", können aus dieser Urkunde, deren Übereinstimmung mit dem Original an sich von beiden Parteien zugestanden wurde, keine verläßlichen Schlüsse gezogen werden. Nach dem auf der Rechnung Beilage A vorhandenen Stempelabdruck erfolgte dieser Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und sollte mit Bezahlung des Kaufpreisrestes durch die nunmehrige Klägerin das Eigentumsrecht an diesem Kaufgegenstand auf die Klägerin übergehen. Außerdem erhielt die Käuferin "hiemit die Weisung", den Kaufgegenstand im Namen der nunmehrigen Klägerin innezuhaben. Die Vorinstanzen haben es weiters unterlassen, mit den Parteien die Frage zu erörtern, ob der Beklagte in die Rechnung Beilage A tatsächlich Einsicht genommen hat. Da den Ausführungen des Beklagtenvertreters zu entnehmen ist, daß auf dem Original der Rechnung ein Stampiglienvermerk vorhanden war, dieser aber unleserlich gewesen sei, bestand für die Vorinstanzen auch hinlänglich Veranlassung, diese Fragen zu klären.

Sollte der Beklagte es überhaupt unterlassen haben, in diese Rechnung oder andere die Zahlung betreffenden Urkunden Einsicht zu nehmen, so müßte ihm wohl unter den gegebenen Umständen diese Unterlassung als grob fahrlässig angerechnet werden, sodaß der Beklagte sich nicht darauf berufen könnte, die unterlassenen Nachforschungen hätten doch keinen Erfolg gehabt (vgl Straube, HGB, Rz 11 zu § 366 HGB) und ihm damit auch der Vertrauensschutz des § 366 HGB nicht zugutekäme. Die Rechtssache wäre diesfalls im Sinne der Stattgebung des strittig gebliebenen Hauptbegehrens spruchreif.

Sollte der Beklagte hingegen Einsicht in die Rechnung Beilage A genommen haben, so wäre für die Beurteilung seines guten Glaubens vorerst bedeutsam, ob zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen ihm und der F*****GmbH (12.5.1989) der Vermerk über den Eigentumsvorbehalt auf der (vom 10.5.1989 stammenden) Rechnung Beilage A bereits abgedruckt war. Wenn der Vermerk vorhanden gewesen ist, so wäre der gute Glaube des Beklagten im Sinne des § 366 HGB ebenso ausgeschlossen, wie wenn er es unterlassen hätte, einen allenfalls nicht leserlichen Stempelaufdruck aufklären zu lassen. Unter diesen Umständen erwiese sich die Rechtssache ebenfalls im klagsstattgebenden Sinn spruchreif.

Wäre im Falle der Einsichtnahme des Beklagten auf der Rechnung Beilage A ein Vermerk über einen Eigentumsvorbehalt nicht vorhanden gewesen, so hätte für den Beklagten unter den gegebenen Umständen dennoch die Verpflichtung bestanden, seine Vertragspartnerin aufzufordern, ihm Klarheit über die Berichtigung des Kaufpreises oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung in Ansehung des Kraftfahrzeuges zu verschaffen, zumal auf der ersten Seite der Rechnung in derselben Schriftgröße, in der der übrige vorgedruckte Text des Rechnungsformulars geschrieben ist, sich ein Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt findet. Diese Unterlassung hätte auch zur Folge, daß der Beklagte sich auf den Vertrauensschutz des § 366 HGB nicht berufen könnte.

Lediglich dann, wenn zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beklagten den Urkunden über den Ankauf des Fahrzeuges durch die F*****GmbH keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes bzw eines Kreditkaufes zu entnehmen gewesen wären, könnte die Unterlassung weiterer Nachforschungen durch den Beklagten diesem bloß als leicht fahrlässiges Verhalten angelastet werden, was zur abermaligen Abweisung des Klagebegehrens führen müßte.

Damit erweist sich die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen somit unumgänglich.

Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.

Es war daher die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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