OGH 8Ob1661/92

OGH8Ob1661/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z-Länderbank Austria Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr.Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** L*****, vertreten durch Dr.Harald Beck und Dr.Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen S 1,170.649,12 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31.August 1992, GZ 14 R 103/92-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Vertragsauslegung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst wurde (1 Ob 795/83 ua; zuletzt 8 Ob 1581/92). Dem Beklagten ist es gelungen zu beweisen, daß - abweichend vom klaren Wortlaut der von ihm unterfertigten Bürgschaftsverpflichtung - sich alle Beteiligten darüber einig waren, daß seine Bürgschaftserklärung gegenüber der klagenden Kreditunternehmung erlischt, wenn er dem Schuldner Sponsorengelder in bestimmter Höhe verschafft. Steht die vom - wenn auch klaren - Wortlaut der Urkunde abweichende übereinstimmende Parteienabsicht ("natürlicher Konsens"; vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 871) fest, ist diese und nicht der Urkundentext maßgebend; eine Vertragsauslegung oder Vertragsergänzung findet nicht mehr statt (EvBl 1992/113 uva).

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