Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil von der Revisionswerberin eine den bestehenden Auslegungs- oder Sprachregeln widersprechende oder unlogische Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen (nur eine solche wäre revisibel: MietSlg 38/32, 7 Ob 1535/88, 2 Ob 600/89) gar nicht behauptet wurde. Daß eine "volle Vertragsweitergabe" im Sinne der Vertragspunkte III 5 letzter Absatz, III 3 letzter Absatz und III 4 mangels Zustimmung und Vertragszuhaltung durch die jugoslawische Lieferfirma bisher nicht verschafft werden konnte steht fest; ob der Vertragspunkt III 4 eine dauernde oder vorübergehende Unmöglichkeit der "vollen Vertragsübergabe" voraussetzt und was hierunter zu verstehen ist (formelle oder materielle Rechtsstellung), stellt eine den Einzelfall betreffende Auslegungsfrage dar.
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