Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß behoben und dem Berufungsgericht die meritorische Entscheidung über die vorliegende Berufung aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Kläger begehren von der beklagten Partei in zwei miteinander verbundenen Verfahren die Bezahlung von Mietzinsrückständen in Höhe von S 34.587,16 s.A. und S 26.037,-- s.A. für Bestandobjekte im Hause Döblinger Hauptstraße 70, in denen die beklagte Partei ihr Unternehmen betreibt.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und bestritt das Vorliegen von Mietzinsrückständen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Diese Entscheidung wurde dem Klagevertreter am 14.2.1992 zugestellt (AS 90).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit der Begründung als verspätet zurück, der letzte Tag der Frist für die Erhebung der Berufung wäre der 13.3.1992 gewesen. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs.2 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung auf wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zulässig, es kann daher ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung erhoben werden (zuletzt 2 Ob 46/91). Der Rekurs gegen einen Beschluß, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist auch nicht zweiseitig (4 Ob 504/92, zuletzt 2 Ob 529/92).
Die Rechtzeitigkeit eines erhobenen Rechtsmittels ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (MGA ZPO14 § 523/4). Aufgrund eines in einer gleichzeitig mit dem vorliegenden Rekurs erhobenen Wiedereinsetzungsantrages der Kläger (der allerdings vom Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.6.1992 [ON 32] zurückgewiesen wurde) vorgelegten Halbschrift der gegenständlichen Berufung mit angeheftetem Postaufgabeschein, der als Adressat das Bezirksgericht Döbling und als Aufgabedatum den 13.3.1992 aufweist, ist bescheinigt, daß die vorliegende Berufung an diesem Tag zur Post gegeben worden ist. Damit erweist sich aber die von den Klägern erhobene Berufung als rechtzeitig. Das Berufungsgericht wird daher über das vorliegende Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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