Spruch:
Der als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19.11.1990 (ON 39) erhobene Berufung und deren Ergänzung vom 21.2.1991 als unzulässig zurück, weil der Formmangel (fehlende Unterschrift eines Rechtsanwaltes) trotz Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes nicht fristgerecht behoben worden ist.
Da dieser Beschluß dem Beklagten am 28.11.1991 zugestellt wurde, ist der dagegen am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs des Beklagten verspätet:
Rechtliche Beurteilung
Da ein Beschluß, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, in § 521 a ZPO nicht angeführt ist, beträgt die Rekursfrist in einem solchen Fall gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage (EFSlg 57.848); sie war daher bereits am 12.12.1991 abgelaufen.
Der erst am 19.12.1991 zur Post gegebene Rekurs war demnach als verspätet zurückzuweisen, so daß sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beseitigung seines Formmangels (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) erübrigt.
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