Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die Revision selbst einräumt, überstieg die vertragsmäßige Dauer des Mietvertrages ein halbes Jahr nicht. Die klagende Partei hätte daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z 3 MRG widerlegen müssen. Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichem Sachvorbringen. Die Regelung der Bestandgeberpflichten nach § 1096 ABGB ist nach Lehre und Rechtsprechung nachgiebiges Recht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1096 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung der Vertragsbestimmung über die Erhaltungspflicht durch das Berufungsgericht entspricht den Grundsätzen des § 914 ABGB, ist weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, sodaß insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt (MietSlg. 38.602/32). Auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen - Vereisung des Wasserablaufrohres als Ursache des Wassereintrittes - liegt eine Gewährleistungsfrage nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.
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