OGH 9ObA19/92 (9ObA20/92)

OGH9ObA19/92 (9ObA20/92)26.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. K***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte und widerklagende Partei H*****-D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 899.617,67 S brutto und Feststellung (Streitwert 300.000 S) sowie 44.890,40 S netto, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1991, GZ 31 Ra 46/91-12, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Mai 1990, GZ 20 Cga 7/90-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 21.094,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.515,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Soweit die Revisionswerberin Feststellungen darüber vermißt, daß der Kläger nach seiner Abberufung als Geschäftsführer lediglich eine Änderung seines Dienstvertrages durch Kürzung von Arbeitszeit und Entgelt anstrebte, ist ihr zu erwidern, daß sie, obwohl im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertreten, ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat. Soweit den Revisionsausführungen dieses erstmals in der Revision erstattete und damit als unzulässige Neuerung zu beurteilende Vorbringen zugrunde gelegt wird, erübrigt sich eine Stellungnahme.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die beklagte Partei mit der vertragswidrigen Versetzung des Klägers auf eine untergeordnete Position wesentliche Bestimmungen des Dienstvertrages verletzt hat. Wie der Oberste Gerichtshof in der ebenfalls eine vertragsändernde Versetzung betreffenden Entscheidung RdW 1989, 372 (9 Ob A 147/89) ausgesprochen hat, wird durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann aus dem Verhalten des Klägers, der gegen diese Vertragsverletzung wiederholt remonstrierte, keineswegs erschlossen werden, daß er sich mit dem von der beklagten Partei geschaffenen rechtswidrigen Dauerzustand abfand. Der vom Kläger unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des von der beklagten Partei geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für die beklagte Partei keineswegs überraschend. Aus der Entscheidung 9 Ob A 319/89 kann die beklagte Partei nichts für ihren Standpunkt gewinnen, weil es sich dort um keinen rechtswidrigen Dauerzustand, sondern um einzelne wiederholte Vertragsverletzungen handelte, die im Zeitpunkt der Austrittserklärung schon längere Zeit zurücklagen.

Die Höhe der vom Kläger ausreichend aufgeschlüsselten Ansprüche wurde von der beklagten Partei nicht substantiiert bestritten, so daß die übrigens gleichfalls nicht substantiierte Bemängelung in der Revision ins Leere geht. Im übrigen sind die auf der Basis des von der beklagten Partei außer Streit gestellten Bruttobezuges (15 x jährlich) begehrten Beträge der Höhe nach richtig errechnet.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen das Feststellungsbegehren wendet, ist ihr zu erwidern, daß es sich bei den noch nicht fälligen Ansprüchen nicht um bloße Anwartschaften im Sinne der Ausführungen Faschings in ZPR2 Rz 1090, sondern um im Zeitpunkt der Auflösung bereits entstandene Ansprüche handelte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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