Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der - in der Revision allein aufgeworfenen - Frage, ob eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (SZ 56/156; MR 1987, 144; ÖBl 1989, 86 uva). Die Frage aber, ob die dem Kläger eingeräumte Ermächtigung das Urteil mit Spruch "samt kurzer Begründung" in verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen, mit dem Gesetz im Einklang steht, insbes. nach § 25 Abs 5 UWG (als den Urteilsspruch ergänzender Inhalt der Veröffentlichung) zulässig ist, haben die Beklagten weder in der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO noch sonst in den Revisionsausführungen geltend gemacht. Bei der Erstprüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, sind jedoch nicht gesondert angeführte, andere mögliche Rechtsfehler, denen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff (178)).
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