Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.609,20 (darin S 3.268,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei betreibt eine Forderung von S 6 Mio. sA durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der geschiedenen Gattin des Klägers. Dieser stellt das Begehren, die Exekution sei hinsichtlich einer Reihe "selbständiger Bestandteile" wie eines Kaminaufsatzes der Fenstergitter, der Heizanlage, der Einfahrtstoranlage, der Sanitäreinrichtungen, der Spannteppiche in allen Räumlichkeiten und Stiegenaufgängen, der Umzäunung des Grundstücks (beschichteter Maschendraht), der Saunakabine und der Torsprech- und Flutlichtanlage unzulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Der Notariatsakt vom 14. 11. 1984, mit welchem der Kläger seine Liegenschaftshälfte an Christine H***** übertrug, enthält keine Nebenabreden über Zubehör oder Bestandteile der Liegenschaft. Der Kläger führte in seinem Jahresbeschluß 1980 Kosten für die in der Klage angeführten Sachen als Gebäudeadaptierungskosten an. Der konkrete Zeitpunkt des Erwerbs der einzelnen Sachen durch den Kläger kann nicht festgestellt werden. Mit Mietvertrag vom 6. 2. 1985 vermietete die Verpflichtete Christine H***** die Liegenschaft samt den meisten von der Klage betroffenen Sachen an den Kläger.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, bei den in der Klage erwähnten Sachen handle es sich um Zubehör bzw. unselbständige Bestandteile der Liegenschaft, die im Zweifel das Schicksal der Hauptsache teilten. Die Verpflichtete sei jedenfalls durch den Übergabsvertrag vom 14. 11. 1984 Eigentümerin dieser Gegenstände geworden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe alle Gegenstände zu einer Zeit angeschafft, in der er Miteigentümer des Hauses gewesen sei. Sie seien von ihm im Haus eingebaut worden, seien auch jetzt noch dort vorhanden und würden weiterhin verwendet. Es handle sich, soweit sie von der Liegenschaft in wirtschaftlicher Vorgangsweise getrennt werden könnten, um selbständige Bestandteile bzw. Zubehör. Es sei ausreichend, daß der Eigentümer des Zubehörs Miteigentümer der Liegenschaft sei. An Zubehör und selbständigen Bestandteilen, die im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen, könnten nur dann Rechte selbständig begründet werden, wenn der Eigentümer die körperliche Verbindung oder örtliche Beziehung zur Hauptsache auflöse und die Widmung für die Hauptsache aufgebe. Der Kläger habe seine Liegenschaftshälfte mit allen Zubehörsachen an Christine H***** übergeben, die damit Eigentümerin geworden sei.
Die Revision des Klägers ist nicht zulässig, weil ihre Behauptung, es handle sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bei allen strittigen Sachen um selbständige Bestandteile, nicht zum Erfolg führen kann und somit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird:
Rechtliche Beurteilung
Ein selbständiger Bestandteil kann zwar Gegenstand von Sonderrechten sein; er teilt aber im Zweifel ebenso wie das Zubehör - die Unterscheidung zwischen selbständigem Bestandteil und Zubehör ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung - das rechtliche Schicksal der Hauptsache, so daß im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch den selbständigen Bestandteil umfaßt (Koziol-Welser, Grundriß II 9, 14; Klang in Klang2 II 14 und 21; EvBl. 1966/512; 7 Ob 637/86). Hätte der Kläger also beim Verkauf seiner Liegenschaftshälte Eigentümer der strittigen, mit der Liegenschaft verbundenen Sachen bleiben wollen, so hätte er dies zum Ausdurck bringen müssen. Das wurde aber nicht festgestellt, und es ist auch nicht einmal nach seinem Vorbringen geschehen.
Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Es waren ihr deshalb die Kosten hiefür nach den §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen.
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