OGH 7Ob637/86

OGH7Ob637/8611.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Wurz und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Gottfried K*** & Co KG, Kfz-Reparaturwerkstätte, Mariasdorf 133, 2.) Walter E***, Dachdeckermeister, Günseck 157,

3.) Alfred M*** Gesellschaft mbH, Verkehrsbetriebe, Kirchschlag, Günserstraße 58, alle vertreten durch Dr. Eugen Radel, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Ewald T***, Kaufmann, Wien 19, Heiligenstädterstraße 125, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 40.000 S s.A. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.April 1986, GZ 14 R 27/86-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15.Oktober 1985, GZ 32 Cg 60/83-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte hat im Genossenschaftsjagdgebiet Glashütten bei Schlaining verschiedene Jagdeinrichtungen errichtet. Die klagenden Parteien behaupten, der Beklagte habe diese Einrichtungen der Jagdgesellschaft Glashütten anvertraut, von der sie die klagenden Parteien gekauft und nach § 367 ABGB das Eigentum daran erworben hätten. Die klagenden Parteien begehren die Kosten für die Wiedererrichtung der vom Beklagten entfernten Jagdeinrichtungen im Betrage von 84.889,20 S s.A.

Der Beklagte bestreitet einen gutgläubigen Eigentumserwerb der klagenden Parteien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 40.000 S s.A. statt und wies das Mehrbegehren von 44.889,20 S s.A. ab. Aus seinen Feststellungen (AS 132 bis 139) ist hervorzuheben, daß sich für das nach dem 31.Jänner 1983 neu zu vergebende Jagdpachtrecht auch der Gesellschafter der erstklagenden Partei Gottfried K*** interessierte. Bei einer Revierbegehung mit dem Beklagten zeigte ihm dieser die von ihm errichteten Jagdeinrichtungen und erklärte, daß er sich hiefür eine Ablöse erhoffe. Bereits mit Vereinbarung vom 17. Juli 1982 überließen die Jagdpächter August, Walter und Herbert F*** die Abschußrechte bis 31.Jänner 1983 und die Jagdeinrichtungen - mit Ausnahme von drei Ständeansitzen - den klagenden Parteien gegen ein Entgelt von 150.000 S. Vor Abschluß dieser Vereinbarung wurden die Brüder F*** darauf angesprochen, daß angeblich Jagdeinrichtungen im Eigentum des Beklagten stünden. Die Brüder F*** erklärten, daß der Beklagte zwar diverse Jagdeinrichtungen errichtet habe, ihm gehöre jedoch nichts, man sei mit ihm übereingekommen, daß er nach freier Wahl bis 31.Juli 1982 drei Hochstände entfernen dürfe. Zu einer solchen Vereinbarung mit dem Beklagten war es jedoch nicht gekommen.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes hätten die klagenden Parteien nach § 367 ABGB Eigentum an den Jagdeinrichtungen erworben. Die klagenden Parteien hätten überdies vom Beklagten nach § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes die Überlassung der Jagdeinrichtungen verlangen können. Den Wert der vom Beklagten entfernten Jagdeinrichtungen ermittelte das Erstgericht nach § 273 ZPO mit 40.000 S.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und erklärte die Revision für zulässig. Es verneinte die Gutgläubigkeit der klagenden Parteien. Der Beklagte habe den Gesellschafter der erstklagenden Partei bereits vor der Vereinbarung mit den Brüdern F*** über seine Rechte an diversen Jagdeinrichtungen informiert. Schließlich seien auch noch vor Vertragsabschluß die Brüder F*** auf das vom Beklagten behauptete Eigentumsrecht angesprochen worden. Bei dieser Sachlage hätten sich die klagenden Parteien nicht mit der Erklärung der Brüder F*** begnügen dürfen, sondern Nachforschungen anstellen müssen. Infolge Unterlassung solcher Nachforschungen hätten sie fahrlässig gehandelt. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließe jedoch die Gutgläubigkeit im Sinne des § 367 ABGB aus. Eine Überlassung nach § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes hätten die Kläger nie begehrt und auch die in diesem Falle vorgesehene Entschädigung nicht geleistet. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Parteien ist unzulässig.

Auszugehen ist davon, daß die klagenden Parteien ihren Anspruch ausschließlich auf ihren Eigentumserwerb an den Jagdeinrichtungen nach § 367 ABGB auf Grund des mit den Brüdern F*** abgeschlossenen Rechtsgeschäftes stützten. Darüber hinausgehende Tatsachenbehauptungen wurden auch nicht aufgestellt. Die nach den vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und dem erhobenen Einwand entscheidungswesentliche Rechtsfrage der Redlichkeit der klagenden Parteien wurde vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend verneint (SZ 50/142; JBl. 1980, 589 ua). Die Frage der Zubehöreigenschaft von Jagdeinrichtungen war hiebei nicht zu erörtern, weil Zubehör sonderrechtsfähig ist. Es teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache, sodaß im Zweifel die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Hauptsache auch das Zubehör umfaßt (vgl. Koziol-Welser 7 II 12). Hier liegt eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Verfügung über die Jagdeinrichtungen vor. Gleichfalls unerörtert bleiben kann, ob im Falle einer Überlassung von Jagdeinrichtungen nach § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes ein originärer Eigentumserwerb stattfindet und das Eigentumsrecht eines Dritten jedenfalls erlischt (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB Rdz 6 zu § 365). Die klagenden Parteien haben sich zwar auf § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes berufen. Nach ihrem Sachvorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen liegt jedoch ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vor, der durch § 91 des burgenländischen Jagdgesetzes, der einen Rechtserwerb an Jagdeinrichtungen gegen den Willen des Berechtigten vorsieht, nicht ausgeschlossen wird. Ob das Genossenschaftsjagdgebiet in einer nach § 33 des burgenländischen Jagdgesetzes unzulässigen Weise aufgeteilt war, ist für die Frage des Eigentumserwerbes der Kläger an den Jagdeinrichtungen ohne Bedeutung.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig und zurückzuweisen.

Da in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit nicht geltend gemacht wurde, war die Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht notwendig, sodaß für sie auch ein Kostenersatzanspruch nicht zusteht (§ 41 Abs. 1 ZPO).

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