OGH 9Ob705/91

OGH9Ob705/9129.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr.P***** H*****, als allein vertretungsbefugter Liquidator der W***** & L***** in Liquidation, ***** wegen Bewilligung der freiwilligen Schätzung und Feilbietung von Liegenschaften gemäß §§ 267 ff AußStrG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des KR M***** L*****, als Gesellschafter der W***** & L***** in Liquidation, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 26.März 1991, GZ 43 R 130/91-8, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Jänner 1991, GZ 4 Nc 333/91-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die W***** & L***** in Liquidation ist in der Rechtsform der OHG im Firmenbuch eingetragen. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind - mit einer Beteiligung von je 50 % an Substanz, Gewinn und Verlust - KR M***** L***** sowie ein weiterer Gesellschafter. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.6.1974 wurde der Antragsteller zum alleinvertretungsbefugten Liquidator der vorher genannten OHG bestellt. Über seinen Antrag hat das Erstgericht die gerichtliche Schätzung und Feilbietung bestimmter der OHG in Liqu. gehörenden Liegenschaftsanteile bewilligt und die Vornahme und Durchführung einem Gerichtskommissär übertragen.

Das Rekursgericht wies den von KR M***** L***** erhobenen Rekurs als unzulässig zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil zur Antragstellung auf gerichtliche Schätzung und Feilbietung der der OHG in Liqu. gehörenden Liegenschaftsanteile ausschließlich der Liquidator berechtigt sei und dem Gesellschafter kein Mitspracherecht zukomme.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des genannten Gesellschafters wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß im Sinn der Abweisung des Antrages des Antragstellers abzuändern; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 macht keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß ist daher gleichfalls nur zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum (EvBl 1990/137 ua).

Mit Recht macht der Revisionsrekurswerber geltend, daß eine solche erhebliche Rechtsfrage vorliege, weil es an einer ausdrücklichen Judikatur zur Frage fehle, ob einem Gesellschafter einer OHG in Liqu. im Rahmen des Außerstreitverfahrens ein Rekursrecht zusteht. Allerdings ist die Frage nicht allgemein zu klären, etwa ob der Gesellschafter im Rahmen des außerstreitigen Liquidationsverfahrens vor dem Firmenbuchgericht eine Rekurslegitimation hat, sondern darauf zu beschränken, ob ihm in dem vom Liquidator beantragten Verfahren zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung iS der §§ 267 ff AußStrG ein Rekursrecht zukommt.

Bei dem vom gerichtlich bestellten Liquidator gestellten Antrag auf Bewilligung der freiwilligen Schätzung und Feilbietung der der OHG in Liqu. gehörenden Liegenschaftsanteile gemäß § 267 ff AußStrG handelt es sich ebenso um eine der Beendigung der laufenden Geschäfte der OHG dienende Maßnahme wie bei einem privatrechtlichen Verkauf von Vermögensgegenständen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft durch den Liquidator. Die Gesellschaft wird daher in beiden Fällen gemäß § 149 Abs 1 HGB ausschließlich durch den Liquidator vertreten; dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gerichtlich bestellten Liquidator handelt (SZ 29/39; 53/77 ua; Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 19 f, 23 zu § 149 HGB; Kastner, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 136 f).

Gemäß § 152 HGB können dem Liquidator im Rahmen seines Geschäftskreises von den Beteiligten, wozu gemäß § 146 Abs 2 HGB jedenfalls auch die Gesellschafter der OHG gehören, Weisungen erteilt werden, jedoch nur dann, wenn sie dies einstimmig beschließen (Torggler-Kucsko aaO Rz 3 f zu § 152; Kastner aaO). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Sonstige Rechte in Beziehung auf die Geschäftsführung und Vertretung des Liquidators haben die Gesellschafter nicht, insbesondere kann ein einzelner Gesellschafter nicht Geschäftsführungsmaßnahmen des Liquidators verhindern oder gar in seine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht eingreifen; er könnte nur bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abberufung des Liquidators beim Firmenbuchgericht beantragen (§ 147 letzter Halbsatz HGB).

Der Rekurswerber als einer der Gesellschafter der in Liquidation befindlichen OHG kann daher gegen die in den Aufgabenbereich des Liquidators fallende freiwillige Feilbietung der der OHG gehörenden Liegenschaftsanteile ebensowenig Maßnahmen ergreifen, wie er einen Privatverkauf des Gesellschaftsvermögens durch den Liquidator verhindern könnte. Hieraus folgt, daß ihm weder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß, sodaß die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO), noch ihm gegen den Beschluß, mit dem das Grundbuchsgericht (§ 268 AußStrG) die freiwillige Schätzung und Feilbietung der der OHG gehörenden Liegenschaftsanteile bewilligt hat, ein Rekursrecht iS des § 9 AußStrG zusteht. Seine Rechte als Beteiligter können nicht aus dem allgemeinen Beteiligtenbegriff des § 9 AußStrG abgeleitet werden: sie ergeben sich vielmehr aus der Spezialnorm des § 152 HGB, der eindeutig zu entnehmen ist, daß die Gesellschafter nur einstimmig dem Liquidator Weisungen erteilen können, daß aber der einzelne Gesellschafter dem Liquidator weder direkt noch mit Hilfe des Gerichtes Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft verbieten kann.

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