Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein gerichtlicher Vergleich wegen Irrtums nicht mit Fortsetzungsantrag, sondern nur mit (der in § 39 Abs. 1 Z 1 EO vorgesehenen) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches angefochten werden (SZ 22/52; SZ 24/135; EvBl 1962/86; EvBl 1969/320; SZ 43/116; 1 Ob 59/75; JBl 1976, 489; JBl 1979, 322). Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers tritt auch Fasching in ZPR2 Rz 1363 für diese Lösung mit dem Argument ein, daß die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage übernimmt.
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