OGH 9Ob1730/91

OGH9Ob1730/918.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Z***** GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** K***** GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 16.792,30 sA und Räumung (S 24.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 16.Jänner 1991, GZ 48 R 767/90-20, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Dem Einwand der Revisionswerberin, der gerichtliche Erlag des Mietzinses für die Monate Juni und Juli 1989 durch die Beklagte habe nicht schuldbefreiend wirken können, da es keinerlei Zweifel über die Rechtslage gegeben habe, ist entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte vielmehr nicht nur mit einem Eigentümerwechsel auf Vermieterseite konfrontiert, sondern auch mit einer Ansprüche erhebenden neuen Hausverwaltung, die weder eine Vollmacht vorweisen konnte noch die vereinbarten Mietzinsvorschreibungen übersandte. Bei dieser im Urteil des Berufungsgerichtes näher dargestellten unklaren Sach- und Rechtslage war die Beklagte entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zur Hinterlegung des Mietzinses berechtigt (vgl Reischauer in Rummel ABGB § 1425 Rz 4 ff; MietSlg 38.236, 36.220 ua).

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