OGH 8Ob560/90

OGH8Ob560/9025.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich W*****, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dkfm.DDr. Eva Marie H*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Einwilligung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Dezember 1989, GZ 2 R 90/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Jänner 1989, GZ 6 Cg 255/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 19.180,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.196,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1973 lernte der damals 63jährige an der Hochschule für Welthandel in Wien tätige Kläger die um 35 Jahre jüngere Beklagte kennen. Er war damals Vorstand des Institutes für romanische Sprachen, die Beklagte wurde bald darauf seine Assistentin. In der Folge entwickelte sich zwischen ihnen ein intimes Verhältnis, das bis etwa 1986 andauerte. Der Kläger ist verheiratet, lebt allerdings von seiner Ehefrau und von seiner Familie getrennt. Im Jahre 1978 erwarb die Beklagte um S 675.000 das (verbücherte) Alleineigentum an einem Kleinwohnhaus in Saalfelden.

In der vorliegenden Klage behauptet der Kläger, der Erwerb der vorgenannten Liegenschaft beruhe auf einer Übereinkunft der Streitteile zur Realisierung ihrer angeblich schon länger vorher gehegten Absicht, gemeinsam ein Landhäuschen zu erwerben: Es sei vereinbart worden, daß sich die Beklagte um den Erwerbsvorgang und um die Aus- und Umbauarbeiten kümmere und daß der Kläger nach dem Verhältnis seiner wirtschaftlichen Aufwendungen Miteigentümer werden sollte. Der Kläger habe der Beklagten im Laufe mehrerer Jahre S 1,181.932,41 zu diesem Zwecke übergeben. Nunmehr sei ihm bekannt geworden, daß sich die Beklagte als Alleineigentümerin habe verbüchern lassen. Auf Grund der Bucheinsicht wisse er zwar den Kaufpreis der Liegenschaft, nicht aber, mit welchem Kostenaufwand Aus- und Umbauarbeiten vorgenommen worden seien. Da der Kläger der Beklagten jedoch auch dafür den angeführten Betrag zugezählt habe, müsse sie hierüber Rechnung legen. Er habe zwei Drittel aller Aufwendungen finanziert und gemäß den getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf Miteigentum in diesem Verhältnis. Demgemäß stelle er das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, darüber Rechnung zu legen, welche Beträge sie von ihm seit 1. Jänner 1976 zum Zwecke des Liegenschaftserwerbes und in der Folge getätigter Aufwendungen für die Liegenschaft *****, erhalten habe, wie diese Beträge verwendet worden seien und in welchem Verhältnis diese Beträge zu den eigenen finanziellen Aufwendungen der Beklagten stünden. Sie sei ferner schuldig, diese Rechnungslegung zu beurkunden und zu beeiden. Weiters habe die Beklagte ihre Einwilligung zu erklären, daß ob der erwähnten Liegenschaft das Eigentumsrecht zu 2/3 für den Kläger einverleibt werden könne; als Eventualbegehren werde die Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Beträge von S 1,181.939,41 sA geltend gemacht; für diesen Fall gelte eine angemessene Verzinsung von 7 % als stillschweigend zugrundegelegt. Der Rückforderungsanspruch bestehe schon deswegen, weil die Beklagte jetzt die Absicht des gemeinsamen Erwerbes bestreite.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Obschon sie mit dem Kläger von 1973 bis 1986 engstens und intim befreundet gewesen sei, habe zwischen ihnen nie eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Es werde nicht bestritten, daß sie der Kläger, um sich ihre Gunst zu erhalten, mit finanziellen Zuwendungen bedacht habe. Dabei habe es sich aber um Geschenke gehandelt und es sei nie von einer Rückzahlung oder Gegenleistung, ebensowenig von einer gemeinsamen Absicht, dieses Haus gemeinsam zu erwerben, die Rede gewesen. Die Beklagte habe das gegenständliche Objekt gemeinsam mit ihrer Mutter ausfindig gemacht und für sich allein zu kaufen beabsichtigt, um dort wissenschaftlich arbeiten und Urlaube machen zu können. Als der Kläger hievon erfuhr, habe er sich spontan bereit erklärt, sie zu unterstützen. Ihr Alleineigentum sei damit jedoch von ihm nicht in Zweifel gezogen worden; vielmehr habe der Kläger von sich aus erklärt, daß er durch seine Geldzuwendungen keinen Eigentumsanspruch begründen wolle. Daran ändere auch nichts, daß der Kläger auf einem Konto der Beklagten bei der R*****, über welches der Erwerb und die Renovierung des Hauses abgewickelt wurden, zeichnungsbefugt gewesen sei. Der Anspruch auf Rechnungslegung scheitere auch daran, daß es an jeglicher Vereinbarung einer derartigen Rechtspflicht mangle. Bezüglich des Eventualbegehrens fehle jeder Hinweis, worauf sich dieser Anspruch stütze.

Das Erstgericht wies die Haupt- und das Eventualklagebegehren ab.

Es traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beklagte hat gemeinsam mit ihrer Mutter das Häuschen in Saalfelden besichtigt und dann den Kaufentschluß gefaßt. Ihre Mutter trug dazu finanziell und unter der Bedingung bei, daß die Beklagte alleine "angeschrieben" werde. Als der Kläger vom beabsichtigten Hauskauf erfuhr, erklärte er sich unter Hinweis auf seine innige Beziehung zur Beklagten spontan bereit, ihr zu helfen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Streitteile wurde eine Vereinbarung, das Haus gemeinsam zu erwerben, nicht getroffen. Auch von einer gemeinsamen Nutzung des Hauses war nicht die Rede, und es ist auch nicht erwiesen, daß der Kläger jemals bei der Leistung einer finanziellen Unterstützung eine geldwerte Gegenleistung verlangt hätte. Er war wohl bei einer oder mehreren Besichtigungen der Liegenschaft vor dem Ankauf dabei; der Verkäufer verhandelte und einigte sich jedoch ausschließlich mit der Beklagten und es war zwischen den Streitteilen vor dem Verkäufer niemals davon die Rede, daß der Kläger "angeschrieben" werden sollte. Ohne finanzielle Hilfe des Klägers hätte die Beklagte freilich das Haus nicht erwerben können. Der "finanziellen Abwicklung der Unterstützung des Klägers" diente ein Konto der Beklagten bei der R*****, für das der Kläger zeichnungsberechtigt war. Unstrittig ist, daß die Beklagte zwischen 16. und 28. Juli 1976 vom Kläger in vier unterschiedlich hohen Teilbeträgen insgesamt S 408.750 auf dieses Konto erhalten und für den Ankauf des Hauses verwendet hat.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht noch zusätzlich an: Der Kläger habe von der Suche der Beklagten nach einem Häuschen in Bachwinkel gar nichts gewußt. Er besitze selbst ein ähnliches Anwesen in der Nähe von Gerlos und sei ein vermögender Mann: er besitze zwei Eigentumswohnungen in Salzburg, ein Haus in Königsleiten, eine Wohnung in Wien, eine Wohnung in Stuttgart, ein Haus in Reutlingen und eine Wohnung in Südfrankreich. Bei all diesen Liegenschaften bzw. Wohnungen sei er als Eigentümer im Grundbuch einverleibt und habe somit auch Erfahrungen im Liegenschaftserwerb. Einem Mann von seinem Format und seinen Vermögensverhältnissen wäre es offenbar schwer gefallen, den Erwerb eines Landhäuschens durch seine um 35 Jahre jüngere Geliebte einfach zu ignorieren, er habe sich offenbar auf Grund seines Liebesverhältnisses zur Beklagten moralisch verpflichtet gefühlt, ihr finanziell beizustehen. Die Klageführung sei wohl eine Reaktion auf die Beendigung dieses Liebesverhältnisses durch die Beklagte.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der gemeinsame Erwerb der Liegenschaft sei zwischen den Streitteilen weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung einer Erwerbsgesellschaft der Parteien vor, weil weder ein gemeinsamer Zweck noch partnerschaftliche Mitwirkungsbefugnisse erwiesen seien; damit fehle dem Hauptbegehren jede materiellrechtliche Grundlage. Auch das eventualiter erhobene Rückforderungsbegehren sei nicht berechtigt. Nach Auffassung des Gerichtes handle es sich bei den Geldzuwendungen des Klägers um Geschenke an die Beklagte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:

Das Vorbringen des Klägers indiziere primär eine Prüfung des behaupteten Sachverhaltes nach § 825 ABGB, weil gar nicht vorgebracht worden sei, daß mit dem Erwerb der Liegenschaft ein gemeinsamer Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB hätte verfolgt werden sollen. Eine reine Rechtsgemeinschaft könne auch durch Vertrag begründet werden. Der Wille, an einer Sache Miteigentum zu begründen, könne nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern auch stillschweigend aus dem Verhalten der Vertragsteile erschlossen werden. Die gemeinsame Anschaffung einer Sache könne dabei einer der Rechtsgründe sein, durch die Miteigentum begründet werden könne. Allerdings sei damit dem Eigentumserwerb noch nicht Genüge getan, weil dazu als Modus bei beweglichen Sachen auch noch die Übergabe und bei Liegenschaften die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sei. Die Vereinbarung einer schlichten Rechtsgemeinschaft bezüglich einer Liegenschaft müsse daher auch zum Gegenstand haben, daß bücherliches Eigentum begründet werde. Während die Übergabe beweglicher Sachen auch konkludent, etwa durch gemeinsamen Gebrauch, erfolgen könne, sei dies bei der Intabulierung undenkbar. Ein konkludenter Eigentumserwerb an einer unbeweglichen Sache sei nicht möglich. Eine ausdrückliche Zusage der Beklagten, daß zugunsten des Klägers bücherliche Rechte begründet werden, habe der Kläger selbst gar nicht behauptet, sondern nur allgemein einen "gemeinsamen Erwerb". Das Erstgericht habe dazu festgestellt, daß eine Vereinbarung darüber nicht zustandegekommen sei. Der Kläger bestreite nun gar nicht, daß darüber ausdrücklich keine Absprache stattgefunden habe, er behaupte im Berufungsverfahren nur mehr, daß eine diesbezügliche Vereinbarung schlüssig zustandegekommen sei. Abgesehen von der rechtlichen Unerheblichkeit einer schlüssigen Vereinbarung könne aber auch weder daraus, daß der Kläger den Ankauf der Liegenschaft mitfinanziert habe noch daß er auf jenem Konto, über das der Kauf abgewickelt wurde, zeichnungsbefugt gewesen sei, noch aus seiner beratenden Funktion beim Kauf und letztlich auch nicht aus der späteren Innehabung eines Schlüssels für das Haus der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte ihm die Einräumung bücherlicher Eigentumsrechte versprochen habe. Weder das Vorbringen des Klägers noch der festgestellte Sachverhalt und auch nicht jener, den er als erwiesen anstrebe, seien daher geeignet, seinem Begehren auf Einverleibung des Eigentums auf Grund einer schlichten Rechtsgemeinschaft zum Erfolg zu verhelfen. Damit entfalle auch die Grundlage für das Rechnungslegungsbegehren. Von einer bloßen Rechtsgemeinschaft unterscheide sich die Erwerbsgesellschaft im wesentlichen durch einen gemeinsamen Erwerbszweck. Während sich die Rechtsgemeinschaft auf die Verwaltung und Benutzung der gemeinsamen Sache beschränke, sei eine Gesellschaft auf eine wirtschaftliche Ausnutzung angelegt und erfordere die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Dazu gehöre nicht nur die Vereinigung von Mühen oder Sachen zu einem gemeinschaftlichen Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB, sondern auch die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte und einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation. Ein Vorbringen in diesem Sinne habe der Kläger nicht erstattet und das Beweisverfahren habe dafür auch gar keinen Hinweis ergeben. Somit bestehe kein Grund, von der erstrichterlichen Feststellung abzuweichen, daß eine Vereinbarung über eine gemeinsame Nutzung des Hauses nicht erwiesen sei. Konkludent sei eine Erwerbsgesellschaft nicht zustandegekommen, weil das gemeinsame Vorgehen nur die Finanzierung betroffen habe. Die Zeichnungsberechtigung des Klägers auf dem Konto der Beklagten alleine bewirke noch nicht, daß dadurch ein Gesellschaftsverhältnis begründet würde, zumal der Kläger gar nicht vorgebracht habe, seine Befugnis auch ausgenützt und mit dem dort deponierten Geld im gemeinsamen Interesse gewirtschaftet zu haben. Vielmehr habe er zwar - in nicht unbeträchtlichem Ausmaß - dieses Konto gespeist, darüber verfügt habe jedoch ausschließlich die Beklagte; die Eigenmacht, mit der sie über auch die vom Kläger zugewendeten Geldbeträge verfügt habe, ergebe sich schon aus dem Klagevorbringen, demzufolge dem Kläger nicht bekannt sei, mit welchem Kostenaufwand die Beklagte Arbeiten auf der Liegenschaft vorgenommen habe. Er gebe damit selbst zu, in den Willensbildungsprozeß betreffend die Um- und Ausgestaltung des Hauses nicht eingebunden gewesen zu sein. Mangels eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens könne daher keine Rede davon sein, daß die Streitteile zum Erwerb und zum Ausbau des Anwesens in S***** auch nur konkludent eine Gesellschaft geschlossen hätten. Es bleibe einzig und allein die Tatsache, daß der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung gestellt habe, damit diese das Häuschen habe erwerben und renovieren können. Daraus allein lasse sich jedoch weder das Rechnungslegungsbegehren noch das Einverleibungsbegehren rechtfertigen. Die vom Kläger hilfsweise erhobenen Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis oder einer Bereicherung oder einer nützlichen Verwendung seien denkbar jedoch nicht zu prüfen, weil der Kläger vor dem Erstgericht niemals Tatsachen behauptet habe, die einem solchen Rechtsanspruch als Grundlagen dienen könnten. Im Verfahren erster Instanz sei weder von einem Darlehen die Rede gewesen noch konkret zu einem der vom Gesetz gewährten Bereicherungsansprüche (§§ 1435, 1431 ABGB) ein Vorbringen erstattet worden. Dazu habe sich der Kläger selbst dann nicht veranlaßt gesehen, als ihn die Beklagte in der Klagebeantwortung sogar ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, daß Angaben über die Grundlage seines behaupteten Eventualanspruches fehlten. Für das Erstgericht habe kein Anlaß bestanden, diesen Umstand gemäß § 182 ZPO nochmals zu erörtern. Selbst wenn dem Erstgericht aber ein Verstoß gegen seine Anleitungspflicht vorzuwerfen sei, könne ein solcher Verfahrensmangel vom Berufungsgericht nur auf Grund einer Rüge in der Berufung aufgegriffen werden. Mangels einer solchen bestehe für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Erstgericht einen allfälligen Verfahrensmangel zum Vorwurf zu machen. Das Eventualbegehren sei vom Erstgericht daher schon deswegen zu Recht abgewiesen worden, weil das diesbezügliche Vorbringen so mangelhaft erscheine, daß aus ihm eine Verurteilung der Beklagten nicht abgeleitet werden könne.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Kläger eine auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagehaupt- oder dem Eventualbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionswerber bekämpft die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die bücherliche Eintragung des Miteigentums erscheine im Hinblick auf die Bestimmung des § 431 ABGB selbst eine diesbezüglich schlüssige Vereinbarung rechtlich von vornherein unerheblich. Es könne im Sinne des § 863 ABGB selbstverständlich auch eine stillschweigende Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft nach Miteigentumsanteilen getroffen werden; sie sei hier von ihm auch behauptet worden und ergebe sich aus den Tatsachenfeststellungen. Der Kläger habe "die Liegenschaft zum überwiegenden Teil finanziert", sei an den Vorverhandlungen beteiligt und auf dem "Abwicklungskonto" zeichnungsberechtigt gewesen, habe auf dieses Konto Geldbeträge eingezahlt und die Liegenschaft später auch benutzt. Dazu komme die jahrelange Lebensbeziehung zwischen den Streitteilen. Im übrigen könne gerade im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen oder -ähnlichen Verhältnissen durchaus "außerbücherliches Eigentum" entstehen. Das Begehren auf bücherliche Eintragung des Miteigentums an der gemeinsam erworbenen Liegenschaft sei daher schon unter diesen Gesichtspunkten, aber auch im Sinne der §§ 1175 ff ABGB, gerechtfertigt. Ein Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne ebenfalls konkludent geschlossen werden. Nicht nur die Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen, sondern auch die eines ideellen Zweckes ohne Gewinnabsicht könne Gegenstand der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sein. Im vorliegenden Falle habe der Kläger zum Liegenschaftserwerb maßgebend finanziell beigetragen, die Liegenschaft sodann auch genutzt und laufend zu den Betriebs- und Investitionskosten beigetragen. Hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens habe der Kläger das konkrete Vorbringen erstattet, indem er vorgebracht habe, daß erst das von ihm beigebrachte Kapital den Ankauf der Liegenschaft ermöglicht habe und ihm "infolgedessen ein Anrecht am Eigentum zustehe, zumindest aber die Rückzahlung der hingegebenen Beträge". Im Hinblick auf dieses Vorbringen seien auch die überschießenden erstgerichtlichen Feststellungen zu berücksichtigen. Rechtsgründe habe der Kläger nicht vorbringen müssen, er habe sich auf keinen Rechtsgrund festgelegt. Jedenfalls sei es der Beklagten oblegen, zu behaupten und zu beweisen, warum sie zur Zurückbehaltung des Geldes berechtigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Zur Anspruchsbegründung der beiden Klagehauptbegehren brachte der Kläger vor, er habe mit der Beklagten eine ausdrückliche oder doch konkludente Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb des Kleinwohnhauses in Bachwinkel getroffen. Auf sonstige Anspruchsgründe stützte er diese beiden Begehren nicht. Das auf Rückzahlung der hingegebenen Geldbeträge gerichtete Eventualbegehren hat der Kläger in erster Instanz ausschließlich damit begründet, daß die Beklagte "die Absicht des gemeinsamen Erwerbes bestreite". Die Beklagte hingegen behauptete, sie habe die Liegenschaft allein erworben, der damals 66jährige und um 35 Jahre ältere Kläger habe sie dabei im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Liebesverhältnis mit finanziellen Zuwendungen bedacht, um sich durch diese Geschenke weiterhin ihre Gunst zu erhalten.

Die vom Kläger zunächst behauptete ausdrückliche Vereinbarung eines gemeinsamen Erwerbes der Liegenschaft durch die Streitteile wurde nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht geschlossen. Entgegen seinem Prozeßvorbringen erklärte der Kläger in der Parteienvernehmung auf einen diesbezüglichen Vorhalt auch selbst ausdrücklich (ON 10, AS 75): "Es gibt keine diesbezügliche Vereinbarung. Ich erachtete es jedoch als eine moralische Selbstverständlichkeit, daß ich Miteigentümer dieses Hauses werde". Diese (schon in seiner früheren Parteienvernehmung in ON 8, AS 57, geäußerte) bis zur Auflösung des Liebesverhältnisses gegenüber der Beklagten nicht zum Ausdruck gebrachte persönliche Ansicht des Klägers läßt auch im Zusammenhang mit seiner tatsächlichen Erklärung der Beklagten gegenüber und dem tatsächlichen Verhalten der Streitteile zueinander nicht den rechtlichen Schluß zu, es sei ein gemeinsamer Liegenschaftserwerb konkludent vereinbart worden. Es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, daß aus der - mit den (noch) allgemein vorherrschenden Moralansichten über ehebrecherische Beziehungen in nicht vereinbarem Widerspruch stehenden - höchstpersönlichen und der Beklagten gegenüber auch gar nicht zum Ausdruck gebrachten Meinung des Klägers über die konsekutive "moralische Selbstverständlichkeit" seines Anspruchs auf Miteigentum eine konkludente Vereinbarung zu deren Verwirklichung nicht ableitbar ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Kläger, nachdem er von dem von der Beklagten beabsichtigten Hauskauf erfuhr, "unter Hinweis auf seine innige Beziehung zur Beklagten spontan bereit erklärt, ihr zu helfen". Die bloße Erklärung eines verheirateten Mannes zu seiner Geliebten, ihr im Hinblick auf seine innige Beziehung zu ihr beim beabsichtigten Hauskauf (finanziell) zu helfen, bringt aber nach dem üblichen Sprachgebrauch und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht auch schon den unzweifelhaften Willen des Erklärenden zum Ausdruck, diese Hilfe werde zum gemeinsamen Hauserwerb geleistet. Die Vorinstanzen haben auch festgestellt, daß von einer gemeinsamen Nutzung der Liegenschaft nie die Rede war, sodaß keinerlei Anhaltspunkte für einen konkludent vereinbarten (§ 863 ABGB) gemeinsamen Erwerb der Liegenschaft durch die Streitteile vorliegen. Die Auslegung der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen zwingt vielmehr unter Bedachtnahme auf die damit in engstem Konnex stehende vorangegangene und damals noch bestehende besondere Beziehung der Streitteile zueinander und auf ihr nachfolgendes jahrelanges Verhalten im Sinne der Behauptungen der Beklagten zu dem Schluß, daß der Kläger die zur Anschaffung der Liegenschaft zur Verfügung gestellten Geldbeträge der Beklagten in Wahrheit schenkungsweise zugewendet hat.

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kommt es beim Vertragsabschluß grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden sondern auf die Erklärung selbst an, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben auffassen durfte, d.h. wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Diese Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt grundsätzlich auch für die Parteienerklärungen beim Abschluß unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt primär nach § 914 ABGB und nur subsidiär gemäß § 915 ABGB zu ermitteln ist (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 Rz 1, 2 zu § 915 unter Ablehnung von SZ 40/27). § 915 ABGB soll eingreifen, um die Bedeutung zweifelhafter oder undeutlicher Äußerungen zu klären, wenn dies aus der Parteienabsicht oder aus der Verkehrsübung nicht möglich ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 415). Diese Bestimmung enthält auch keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde (Gschnitzer aaO 416; SZ 51/92; 5 Ob 674/83; 6 Ob 739/83). Es ist daher auch für die Frage des Abschlusses eines unentgeltlichen Geschäftes primär der objektive Gehalt des Erklärungswortlautes maßgebend (Rummel aaO Rz 2 und 3) und demgemäß bei seiner Auslegung auch das vorangehende und nachfolgende Verhalten des Erklärenden mitzuberücksichtigen. Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent erschlossen werden (§ 863 ABGB).

Der 66jährige Kläger hat sich nach einem drei Jahre währenden Liebesverhältnis zu der um 35 Jahre jüngeren Beklagten über deren Mitteilung, sie wolle in Bachwinkel ein Kleinwohnhaus kaufen, "unter Hinweis auf seine innige Beziehung zur Beklagten spontan bereit erklärt, ihr zu helfen". Er hat ihr danach mehrfach Geldbeträge zur Verfügung gestellt und weder dabei noch in den folgenden zehn Jahren von ihr eine geldwerte Gegenleistung verlangt. Es erfolgte auch keine gemeinsame Nutzung der Liegenschaft.

Unter diesen Umständen bestehen aber bei lebensnaher Betrachtung des Falles keine Bedenken (§ 915 ABGB), daß die Beklagte aus den Erklärungen und dem Verhalten des Klägers in Beziehung auf seine finanziellen Zuwendungen, die er zur Anschaffung der Liegenschaft zu leisten versprach und auch tatsächlich geleistet hat, mit Recht nur den Schluß ziehen durfte, seine finanziellen Zuwendungen beruhten auf der Absicht, sie ihr unentgeltlich zuzuwenden. Andere Annahmen waren aus dem Gesamtverhalten des Klägers nicht zu schließen. Einerseits wäre der Hinweis auf die innige Liebesbeziehung bei der bloßen Gewährung eines Darlehens völlig unangebracht und andererseits kann unter einer finanziellen "Hilfe beim Erwerb" auch nicht auch der eigene Miterwerb der Liegenschaft verstanden werden; auf einen solchen Miterwerb hat der Kläger in den folgenden zehn Jahren auch niemals hingewiesen, er hat sich auch nicht nach bücherlichen Eigentumsquoten erkundigt und er hat auch in keiner Weise die Erwartung einer Rückzahlung zum Ausdruck gebracht.

Die Erklärungen und das Gesamtverhalten des Klägers lassen somit nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915, 863 ABGB mangels eines bei den gegebenen Umständen bestehenden Zweifels am subjektiven und objektiven Aussagegehalt (vgl. hiezu Rummel aaO Rz 1 zu § 915; SZ 51/92 und Zemen in JBl 1986, 205) nur auf seine Schenkungsabsicht schließen, die auch von der Beklagten so verstanden werden durfte. Tatsächlich ist diese Schenkung auch vollzogen worden, sodaß der zufolge bloßer Überweisung der geschenkten Geldbeträge auf ein gemeinsames Konto der Streitteile (siehe hiezu Koziol-Welser8 I 325 und Schubert in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 943) gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs. 1 lit. d NZwG ursprünglich gegebene Formmangel der Schenkung durch nachträgliche Erfüllung - Abhebung und Verwendung der Gelder durch die Beklagte - saniert wurde (Schubert aaO Rz 6 zu § 943; Dittrich-Tades ABGB33 E 5 zu § 943; siehe § 1432 ABGB). Die Abweisung des Klagehaupt- und auch des Eventualbegehrens des Klägers durch die Vorinstanzen erweist sich demgemäß als zutreffend.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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