OGH 2Ob503/91

OGH2Ob503/9127.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Rosina W *****, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Gegner der gefährdeten Partei Kurt L *****, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen einstweiliger Verfügung infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20. September 1990, GZ 22 R 506/90-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. Juli 1990, GZ 14 C 1612/90g-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei und die Rechtsmittelgegenschrift des Gegners der gefährdeten Partei werden zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung vom 24. Juli 1990, ON 3 dA, trug das Erstgericht dem Gegner der gefährdeten Partei zur Sicherung deren behaupteten Anspruches auf die im grundbücherlichen Eigentum der Gertrude K***** stehenden Liegenschaftsanteile auf, die Ausfertigung des am 29. Juni 1990 vom Bezirksgericht Salzburg erlassenen Rangordnungsbeschlusses beim Erstgericht zu hinterlegen; außerdem verbot es ihm, über diesen Rangordnungsbeschluß zu verfügen, wobei es die gefährdete Partei anwies, bis zum 1. Oktober 1990 nachzuweisen, daß sie zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches die Klage bei Gericht eingebracht habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung zur Gänze abwies und aussprach, daß der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der von der gefährdeten Partei gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs und die Rechtsmittelgegenschrift des Gegners der gefährdeten Partei sind unzulässig.

Nach Lehre und Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muß (MGA EO12, § 65 EO E 42). Fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so ist das Rechtsmittel unzulässig.

Nach der Aktenlage ist die vom Erstgericht gemäß § 391 Abs 2 EO mit Recht gesetzte Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage fruchtlos abgelaufen; die gefährdete Partei stellte vielmehr am 28. September 1990 beim Erstgericht den Antrag, ihr die Klagefrist bis zum 10. Jänner 1991 zu verlängern (ON 10 dA); auch innerhalb dieser Frist wurde die Erhebung der Klage nicht nachgewiesen. Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 5. November 1990 den Fristverlängerungsantrag ab (ON 12 dA). Der von der gefährdeten Partei dagegen erhobene Rekurs wurde vom Gericht zweiter Instanz mangels Rechtsmittelbeschwer mit dem weiteren Ausspruch zurückgewiesen, daß der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes S 50.000,-- übersteigt und der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 17 dA). Dieser Beschluß wurde am 4. Jänner 1991 an die Parteienvertreter abgefertigt und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Der fruchtlose Ablauf der Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage bildet einen Sachverhalt, der jedenfalls auf Antrag oder von Amts wegen zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen muß (Heller-Berger-Stix, 2848; EvBl. 1965/10; SZ 51/153). Damit kann der gefährdeten Partei aber ein Rechtsschutzinteresse an der meritorischen Erledigung ihres Revisionsrekurses iS der Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mehr zugebilligt werden (SZ 51/153).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Da das Verfahren über die gegenständliche einstweilige Verfügung in erster Instanz einseitig geblieben ist, handelt es sich bei dem vorliegenden Revisionsrekurs um ein bloß einseitiges Rechtsmittel. Die Rechtsmittelgegenschrift des Gegners der gefährdeten Partei mußte daher ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen werden.

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